Urteile
Unterbrechung der Stimmenauszählung
Orientierungssätze
Die Stimmenauszählung darf nur unterbrochen werden, wenn ein wichtiger Grund hierzu gegeben ist.
Die Unterbrechung der Stimmenauszählung einer Personalratswahl kann zulässig sein, wenn der Wahlvorstand erschöpft ist und die Auszählung am nächsten (Werk-)Tag unverzüglich an dem im Wahlausschreiben für den Beginn der Auszählung genannten Ort fortsetzt. Einer Neubekanntmachung dieses Ortes bedarf es dann nicht.
Gericht
Bundesverwaltungsgericht vom 23.10.1970Aktenzeichen
VII P 3/70Rechtsgrundlage
§ 23 Abs. 2 BPersVG, §§ 16 Abs. 5 und 20 Abs. 1 BPersVWO
Der Kommentar
Normalerweise sollte die Auszählung der Stimmen unverzüglich, also „ohne schuldhaftes Verzögern“ stattfinden. Der Wahlvorstand sollte seine zeitliche Planung darauf abstellen, also etwa das Wahllokal am (letzten) Tag der Stimmabgabe so rechtzeitig schließen, dass die öffentliche Auszählung der Stimmen noch erfolgen kann. Kommt es jedoch, wie in den beiden entschiedenen Fällen, zu unerwarteten Schwierigkeiten und verzögert sich deswegen die Auszählung so, dass die Mitglieder des Wahlvorstands erschöpft sind und ihnen die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann, kann die Auszählung unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt werden.
Die Wahlurnen sind in der Zwischenzeit so zu verschließen und aufzubewahren, dass ein Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses ausgeschlossen ist. Der Wahlvorstand hat sich vor der Fortsetzung der Auszählung von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen (Vgl. § 16 Abs. 5 BPersVWO).
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