Urteile
Verfahren zum Losentscheid bei Personalratswahlen
Orientierungssätze
1. Bei der Wahl von Gruppenmitgliedern in den Personalratsvorstand (und bei allen anderen Wahlen mit möglichem Losentscheid im Personalvertretungsrecht) kann im Falle der Stimmengleichheit der notwendige Losentscheid nicht durch Streichholzziehen erfolgen, weil dieses Verfahren wenig transparent ist und es die Gefahr der Manipulation verstärkt in sich birgt.
2. Dabei stützt sich das Gericht auf die nach seiner Meinung tatsächliche Erfahrung, dass derjenige, der beim Streichholzziehen die Streichhölzer hält, auf schwer überschaubare Weise das längere oder kürzere Streichholz bewusst auf die eine oder andere Seite nehmen, eines der Streichhölzer etwas länger herausragen lassen oder die Streichhölzer unterschiedlich festhalten könne.
3. Es ist für die Gültigkeit eines Losentscheids mittels Streichholzziehen unerheblich, dass alle Beteiligten dem Verfahren zustimmen.
Gericht
Bundesverwaltungsgericht vom 15.05.1991Aktenzeichen
6 P 15.89Rechtsgrundlage
§ 17 Abs.1 Satz 2 BPersVG, §§ 5 Abs. 2 Satz 4, 12 Abs. 1, 26 Abs. 2 Satz 3, 29 Abs. 3, 30 Abs. 4 BPersVWO
Der Kommentar
Das klassische und sichere Losverfahren ist das Ziehen von Zetteln. Dies sollte so vonstatten gehen:
1. Eine Person beschriftet zwei innen und außen gleich aussehende und undurchsichtige Zettel mit je einer unterschiedlichen Ziffer, einem Buchstaben oder Namen und faltet die Zettel einheitlich so zusammen, dass der Text von außen nicht lesbar ist. Die Zettel können auch zusätzlich in blickfeste einheitliche Umschläge gesteckt werden.
2. Diese Zettel werden in ein leeres Gefäß (kleiner Karton, Korb, Schüssel o.Ä.) gelegt und durch Schütteln mehrfach durcheinander gewirbelt.
3. Eine andere Person, z.B. der/die Vorsitzende des Wahlvorstands, zieht sodann einen der Zettel und gibt dessen Beschriftung bekannt.
4. Die/Der Wahlbewerber/-in, Liste oder Gruppe, der die - vorher vereinbarte - gezogene Bezeichnung oder Zahl entspricht, hat den Losentscheid gewonnen.
5. Durch Kontrolle des nicht gezogenen Zettels wird nochmals überprüft, ob die Inhalte nicht verändert oder die Zettel ausgetauscht wurden.
6. Das gesamte Verfahren muss für das Gremium, in dem es durchgeführt wird (Wahlvorstand, Personalrat), offen sichtbar und jederzeit kontrollierbar sein. Bei der öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses muss das Verfahren auch für die Zuschauer sichtbar durchgeführt werden.
Zusammengestellt und kommentiert von Heinrich Jordan, 20.11.2009
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