Urteile
Verfahren zum Losentscheid bei Personalratswahlen
Orientierungssätze
Gegen die Zulässigkeit des Münzwurfs als Losentscheid bestehen dann keine rechtlichen Bedenken, wenn die Münze genügend hoch (z.B. 70 cm) geworfen wurde und durch ihr Auftreffen auf einer harten Unterlage in mehrfache Umdrehung versetzt worden ist. Unzulässig ist es, wenn das Geldstück nur etwa 5 cm hochgeworfen wird oder auf einer (zu) weichen Unterlage auffällt, womöglich gar der Hand des Losenden.
Gericht
Verwaltungsgerichtshof Bayern vom 13.02.1991Aktenzeichen
17 P 90.3560Rechtsgrundlage
§ 17 Abs.1 Satz 2 BPersVG, §§ 5 Abs. 2 Satz 4, 12 Abs. 1, 26 Abs. 2 Satz 3, 29 Abs. 3, 30 Abs. 4 BPersVWO
Der Kommentar
Das klassische und sichere Losverfahren ist das Ziehen von Zetteln. Dies sollte so vonstatten gehen:
1. Eine Person beschriftet zwei innen und außen gleich aussehende und undurchsichtige Zettel mit je einer unterschiedlichen Ziffer, einem Buchstaben oder Namen und faltet die Zettel einheitlich so zusammen, dass der Text von außen nicht lesbar ist. Die Zettel können auch zusätzlich in blickfeste einheitliche Umschläge gesteckt werden.
2. Diese Zettel werden in ein leeres Gefäß (kleiner Karton, Korb, Schüssel o.Ä.) gelegt und durch Schütteln mehrfach durcheinander gewirbelt.
3. Eine andere Person, z.B. der/die Vorsitzende des Wahlvorstands, zieht sodann einen der Zettel und gibt dessen Beschriftung bekannt.
4. Die/Der Wahlbewerber/-in, Liste oder Gruppe, der die - vorher vereinbarte - gezogene Bezeichnung oder Zahl entspricht, hat den Losentscheid gewonnen.
5. Durch Kontrolle des nicht gezogenen Zettels wird nochmals überprüft, ob die Inhalte nicht verändert oder die Zettel ausgetauscht wurden.
6. Das gesamte Verfahren muss für das Gremium, in dem es durchgeführt wird (Wahlvorstand, Personalrat), offen sichtbar und jederzeit kontrollierbar sein. Bei der öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses muss das Verfahren auch für die Zuschauer sichtbar durchgeführt werden.
Zusammengestellt und kommentiert von Heinrich Jordan, 20.11.2009
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