Urteile
Wahlberechtigung in der Freizeitphase der Altersteilzeit I
Orientierungssätze
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlieren mit dem Eintritt in die Freistellungsphase nach dem Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ihre Wahlberechtigung zum Personalrat.
Entscheidend ist, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Tage der Wahl in der Freizeitphase sind.
Die logische Folge des Verlusts des Wahlrechts ist, dass diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch nicht für den Personalrat kandidieren und gewählt werden können. Sie dürfen gar nicht erst in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden.
Gericht
Bundesverwaltungsgericht vom 15.05.2002Aktenzeichen
6 P 18/01Rechtsgrundlage
§ 10 LPVG NW , § 13 BPersVG
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