Urteile
Wahlvorschläge, Gültigkeit von Unterschriften; Rücknahme von Unterschriften; Nachbesserung
Orientierungssätze
Unterschriften unter einem Wahlvorschlag können bis zu dessen Einreichung beim Wahlvorstand widerrufen werden. Die Erklärung ist wirksam nur gegenüber dem Wahlvorstand möglich.
Fehlt dadurch dem Wahlvorschlag die erforderliche Anzahl von Unterschriften, so ist er nicht nur mängelbehaftet, sondern ungültig und ist der Listenvertreterin bzw. dem Listenvertreter zurückzugeben. Diese bzw dieser kann die fehlenden Unterschriften beschaffen und den Wahlvorschlag erneut einreichen. Im Unterschied zu den nur mängelbehafteten Wahlvorschlägen (§ 10 Abs. 5 WO BPersVG) muss die erneute Einreichung des ehemals ungültigen Wahlvorschlags innerhalb der Einreichungsfrist erfolgen, eine Frist zur Nachbesserung kann nicht eingeräumt werden.
Der Wahlvorstand erfüllt die Pflichten, die sich für ihn aus den dargestellten Grundsätzen ergeben, nach alledem schon dann, wenn er einem Wahlbewerber oder Listenvertreter einmal Gelegenheit gibt, einen Wahlvorschlag, der infolge von Streichungen nach § 10 Abs. 4 BPersVWO nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweist, "nachzubessern" und in dem Fall, dass der "nachgebesserte" Wahlvorschlag erneut Doppelunterschriften aufweist, nicht nochmals nach § 10 Abs. 4 BPersVWO verfährt, sondern den Wahlvorschlag als ungültig zurückgibt. (Bundesverwaltungsgericht vom 25.09.1984 – 6 P 17.83)
Fehlen einem Wahlvorschlag deswegen die erforderlichen Unterschriften, weil Wahlberechtigte mehrere Vorschläge unterschrieben und nach Aufforderung durch den Wahlvorstand sich für die Aufrechterhaltung ihrer Unterschrift unter einem anderen Wahlvorschlag entschlossen haben, so kann er zur Nachbesserung innerhalb von drei Arbeitstagen zurückgegeben werden.
Unterschriften, die nach der Zulassung des Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand zurückgezogen werden, beeinträchtigen dessen Gültigkeit nicht.
Gericht
Bundesverwaltungsgericht vom 01.03.1984Aktenzeichen
6 P 28.83Rechtsgrundlage
§ 19 BPersVG, §§ 8-10 WO BPersVG
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