Urteile
Wahlvorschlag mit irreführendem Kennwort
Orientierungssätze
1. Die Benutzung eines irreführenden Kennworts für einen Wahlvorschlag ist unzulässig, weil es die Wahl in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (§ 21 Abs. 1 Satz 1 HPVG) beeinflussen kann.
2. Befinden sich auf einer von einer Gewerkschaft aufgestellten Liste nur gewerkschaftsangehörige Wahlbewerber, dann ist das Kennwort "Freie Liste (Gewerkschaftsbezeichnung) ..." irreführend, weil mit dieser Bezeichnung der Eindruck erweckt wird, es befänden sich zumindest auch Wahlbewerber auf der Liste, die der Gewerkschaft nicht angehören. (Amtliche Leitsätze aus einer anderen Entscheidung zum gleichen Thema: Ein irreführendes Kennwort führt zur Ungültigkeit des mit ihm gekennzeichneten Wahlvorschlags, da bei Einbeziehung eines Wahlvorschlags mit einem solchen Kennwort in das weitere Wahlverfahren eine unzulässige Wählerbeeinflussung ... vorläge. Nicht ausschlaggebend ist dabei, ob mit dem Wahlvorschlag durch die Einreicher eine Täuschung subjektiv beabsichtigt ist; es genügt bereits die objektive Gefahr einer Täuschung. OVG Brandenburg vom 04.02.1999 – 6 A 194/98 PVL)
Gericht
VGH Hessen vom 24.02.2005Aktenzeichen
22 TL 2583/04Rechtsgrundlage
§ 21 Abs. 1 S. 1 HPVG (entspricht § 24 Abs. 2 BPersVG sowie den entsprechenden Bestimmungen der übrigen Landespersonalvertretungsgesetze)
Der Kommentar
Diese Entscheidungen der beiden Gerichte sind beispielhaft für mehrere im Ergebnis ähnlich lautende Entscheidungen der Verwaltungs- und auch der Arbeitsgerichte. Im dem Fall, der vom VGH Hessen entschieden wurde, ist eine Gewerkschaft mit dem Kennwort „Freie Liste (Gewerkschaftskürzel)“ angetreten, in dem anderen Fall handelte es sich faktisch um eine freie Liste mit Stützunterschriften von Wahlberechtigten (also nicht von Gewerkschaftsbeauftragten), die unter der Bezeichnung einer Gewerkschaft angetreten ist. Die betreffende Gewerkschaft hatte zwar der Liste gestattet, ihren Namen zu verwenden, aber ansonsten nichts damit zu tun, insbesondere gehörte kein Bewerber dieser Gewerkschaft an.
Der Wahlvorstand hat also zu prüfen, ob neben den übrigen formalen Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Wahlvorschlags kein irreführendes Kennzeichen verwendet wird. Wer seine Wahlchancen verbessern will, indem er den guten Namen einer Gewerkschaft für seine Liste verwendet, muss ggf. nachweisen, dass zumindest ein erheblicher Teil (ca. 80 %) der Bewerber/-innen auch wirklich Mitglied dieser Gewerkschaft sind. Umgedreht dürfen sich Wahlvorschläge, die überwiegend Bewerber/-innen enthalten, die Gewerkschaftsmitglieder sind oder die gar von Gewerkschaften eingereicht werden, nicht mit Bezeichnungen wie „Freie“ oder „Unabhängige Liste“ tarnen.
Allerdings ist eine Gewerkschaft auch nicht verpflichtet, ausschließlich den Weg der Unterzeichung ihrer Liste durch Gewerkschaftsbeauftragte zu gehen. Wenn sich auf der Liste überwiegend Gewerkschaftsmitglieder befinden, die Liste in einer Mitgliederversammlung und/oder von den Vertrauensleuten der Gewerkschaft aufgestellt und von dieser formal autorisiert wurde, kann sie auch Stützunterschriften unter den Wahlberechtigten sammeln und damit den Wahlvorschlag einreichen. Wenn der Wahlvorschlag dann die Bezeichnung „ver.di – WIR MACHEN THEATER“ trägt, ist das keine Irreführung der Wahlberechtigten (VGH Baden-Württemberg vom 12.04.2007 – PL 15 S 940/05).
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