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Urteile

Wahlvorstand, Sitzungen, Teilnahme von Ersatzmitgliedern

Orientierungssätze

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 WO MBG Schl.-H. bestellt der Personalrat zwölf Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden; zusätzlich kann er eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern bestellen. Nach § 3 Satz 1 MBG Schl.-H. ist der Wahlvorstand beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Aus den vorbezeichneten Regelungen ergibt sich, dass ausschließlich die ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstandes berechtigt sind, an dessen Sitzungen teilzunehmen, in welchen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl beraten und entschieden wird. Ein Ersatzmitglied tritt nur dann an die Stelle eines ordentlichen Mitgliedes, wenn für dieses ein anzuerkennender Verhinderungsgrund vorliegt; im Übrigen ist es nicht teilnahmeberechtigt.

Nehmen Ersatzmitglieder an den Beratungen des Wahlvorstand teil, obwohl die ordentlichen Mitglieder nicht verhindert sind, kann allein dieser Verfahrensfehler zur Anfechtung der Personalratswahl führen.

  • Gericht

    Bundesverwaltungsgericht vom 11.10.2010
  • Aktenzeichen

    6 P 16.09
  • Rechtsgrundlage

    § 1 Abs. 1 WO MBG Schl.-H. (entspr. § 20 Abs. 1 BPersVG)

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