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Urteile

Zahl der in der Regel Beschäftigten

Orientierungssätze

1. Steht die Wahl eines neuen Personalrats an, so ist bei der Ermittlung der für seine Größe und Zusammensetzung maßgeblichen Stärke der einzelnen Gruppen, die sich nach der Zahl der „in der Regel“ beschäftigten Personen richtet, in erster Linie vom Stellenplan auszugehen.

2. Abweichungen vom Stellenplan ist in der Weise Rechnung zu tragen, dass der tatsächliche Beschäftigtenstand zugrunde gelegt wird, wie er während des überwiegenden Teils der Amtszeit des zu wählenden Personalrats voraussichtlich bestehen und somit diese Amtszeit prägen wird.

3. Bei der Ermittlung der „Regelstärke“ ist weder an die Dauer der Beschäftigung einzelner Personen noch an die Qualität der von ihnen zu erfüllenden Aufgabe, sondern ausschließlich an die jeweilige Zahl der tatsächlich in der Dienststelle – für welche Dauer und mit welchen Aufgaben auch immer – beschäftigten Personen anzuknüpfen. Maßgeblich ist schließlich keine Durchschnittszahl, sondern diejenige Zahl an Beschäftigten, die voraussichtlich für die Dauer des überwiegenden Teils der Amtszeit des Personalrats mindestens erreicht oder überschritten wird.

Dies gilt auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (BVerwG vom 22.12.2015 -­ 5 PB 19.15).

  • Gericht

    Bundesverwaltungsgericht vom 03.07.1991
  • Aktenzeichen

    6 P 1.89
  • Rechtsgrundlage

    §§ 16, 17 BPersVG (sowie die entsprechenden Bestimmungen der Landespersonalvertretungsgesetze)

Der Kommentar

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht eine Grundlage für die Ermittlung der Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten geschaffen, die bis heute in der Rechtsprechung zu diesem Thema Gültigkeit hat. In Ziffer drei wird insbesondere klargestellt, dass es bei der für die Größe des Gremiums entscheidenden Zahl nicht auf irgendwelche „Stammbelegschaften“ ankommt, sondern einzig auf die Gesamtzahl, einschließlich aller regelmäßigen Aushilfen, befristet Beschäftigten oder zur Dienststelle abgeordneten, zugewiesenen oder aus anderen Gründen dort beschäftigten Personen.

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