Berechnung der Fristen bei den Personalratswahlen
Im Verwaltungshandeln wie im allgemeinen Geschäftsleben sind häufig Fristen zu beachten – das gilt für die Personalratswahlen ebenso wie für die Kündigung eines Mietverhältnisses oder die Rücksendung an einen Online-Shop. Was unter einer Frist zu verstehen ist und wie sie berechnet wird, ist in den §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) allgemein geregelt. Die Wahlordnungen zu den Personalvertretungsgesetzen weisen ebenfalls auf deren Geltung für die Personalratswahlen hin.
Danach gilt:
- Wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis o.ä. maßgebend ist, wird bei der Berechnung des Beginns einer Frist der Tag nicht mitgezählt, in den das maßgebende Ereignis fällt (§ 187 Abs. 1 BGB).
Beispiele: Erlass des Wahlausschreibens – wird es an einem Montag ausgehängt, egal wann, beginnt die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen am Dienstag.
Wird die unterzeichnende Person mehrerer Wahlvorschläge aufgefordert, sich für einen zu entscheiden, beginnt die Frist (meistens drei Arbeitstage) am Tag nach dem Zugang der Aufforderung bei der*dem Wahlberechtigten.
- Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters (§ 187 Abs. 2 BGB).
Beispiele: Die Amtszeit des Personalrats beginnt mit dem Tag der Wahl.
Der Tag der Geburt – auch wer um 23:59 Uhr geboren ist, beginnt eine Minute später seinen 2. Lebenstag.
- Die Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB). Ablauf bedeutet um 24:00 Uhr.
Beispiel: Die Amtszeit des Personalrats endet nach vier (oder fünf) Jahren. Begann sie am Tag der Wahl, z.B. am 15. Mai, endet sie am 14. Mai nach vier (oder fünf) Jahren. Sie endet also an dem Tag, der nach seiner Bezeichnung (hier Datum) dem Tag ihres Beginns vorausgeht.
Ist eine Frist nach Wochen berechnet und beginnt sie an einem Dienstag, endet sie am Montag. Eine Frist die nach Monaten berechnet ist, und die an einem 13. beginnt, endet am 12., auch wenn die Monate unterschiedlich lang sind.
Ausnahme: Ist spätestens am letzten Tag der Frist eine Erklärung abzugeben, z.B. ein Wahlvorschlag einzureichen, und fällt dieser letzte Tag auf einen allgemein arbeitsfreien Tag (Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag), so tritt an die Stelle dieses letzten Tages der nächste Arbeitstag (§ 193 BGB).
Arten der Fristen
Die Fristen in den Wahlordnungen sind unterschiedlich. Es gibt
- Wochen- und Monatsfristen
- Tagesfristen (Kalendertage) und
- Fristen, die nach Arbeitstagen berechnet werden
Beispiele:
- Spätestens 6 Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe muss das Wahlausschreiben erlassen sein, es sind exakt 42 Tage abzuzählen.
- Wahlvorschläge müssen 18 Tage nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht sein. Tage sind alle Wochentage (Kalendertage).
- Wenn ein Wahlvorstand einen eingereichten Wahlvorschlag wegen eines Mangels zurückgibt, so muss die korrigierte Fassung der Liste innerhalb von 3 Arbeitstagen wieder beim Wahlvorstand vorliegen.
Unter Arbeitstagen wird verstanden, dass an diesen Tagen in der Dienststelle üblicherweise gearbeitet wird. Im Bereich der Krankenhäuser, der Feuerwehren, des Justizvollzugs, sowie bei Versorgungseinrichtungen können sich keine abweichenden Fristenden ergeben, weil allgemein nur während der Arbeitstage Montag bis Freitag gearbeitet wird.
Die Frist von z.B. drei Arbeitstagen verlängert sich um in ihr liegende, allgemein arbeitsfreie Tage.
Beispiel: Der Wahlvorschlag wird am Mittwoch vor Ostern den Listeneinreichenden übergeben, die Frist von drei Arbeitstagen beginnt am Donnerstag und endet am Mittwoch nach Ostern, sie verlängert sich also um die freien Tage.
Gegenbeispiel: In der Frist von 18 Tagen zur Abgabe von Wahlvorschlägen liegen ebenfalls Feiertage – diese Frist verlängert sich nicht.
In manchen Rechtsvorschriften ist von Werktagen die Rede. Darunter werden die Arbeitstage Montag bis Samstag verstanden.
„Unverzüglich“ ist ein mehrfach verwendeter Begriff. Er bedeutet nicht, dass etwas sofort gemacht werden muss, aber auch nicht, dass man etwas liegen lassen kann. Eine bekannte Definition lautet „ohne schuldhaftes Verzögern“ und bedeutet, dass man die Angelegenheit so schnell wie es geht erledigen muss. Falls erst eine Sitzung einberufen oder Unterlagen besorgt werden müssen, ist man immer noch im grünen Bereich. So z.B., wenn die Aufgabe, etwa die Bekanntmachung des Wahlvorstands, erst nach der ersten Sitzung und dem Druck der erforderlichen Aushänge erfolgt.
Die Feststellung des Wahlergebnisses ist immer noch unverzüglich, wenn der Wahlvorstand nach dem Ende der Stimmabgabe erstmal eine Pause einlegt.
In den Wahlordnungen zum BPersVG und den LPersVG wird als eine der letzten Bestimmungen nahezu wortgleich festgelegt: „Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.“, gelegentlich durch den Hinweis „Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.“ ergänzt, der aber nur der Klarstellung dient.