Berechnung des Ergebnisses nach dem d'Hondtschen Verfahren
Nach diesem mathematischen Verfahren wird bei Listenwahl das Ergebnis (die Sitze des Personalrats in der Gruppe) auf die Listen verteilt. Weil die Sitze nach den jeweils erreichten höchsten Zahlen vergeben werden, nennt man das Verfahren auch Höchstzahlverfahren.
Beispiel: Es haben drei Vorschlagslisten kandidiert. In der Gruppe sind 7 Sitze zu vergeben. Die Liste A hat 110 Stimmen, die Liste B 85 Stimmen und die Liste C 35 Stimmen erhalten.
Die Ergebnisse der Listen werden nebeneinander geschrieben und dann fortlaufend zunächst durch 1, dann durch 2, durch 3, durch 4 usf. geteilt.
Liste A | Höchstzahl | Liste B | Höchstzahl | Liste C | Höchstzahl |
110 : 1 = | 110 (1.) | 85 : 1 = | 85 (2.) | 35 : 1 = | 35 (6.) |
110 : 2 = | 55 (3.) | 85 : 2 = | 42,5 (4.) | 35 : 2 = | 17,5 |
110 : 3 = | 36,666 (5.) | 85 : 3 = | 28,333 (7.) | 35 : 3 = | 11,666 |
110 : 4 = | 27,5 | 85 : 4 = | 21,25 | 35 : 4 = | 8,75 |
110 : 5 = | 22 | 85 : 5 = | 17 | 35 : 5 = | 7 |
110 : 6 = | 18,333 | 85 : 6 = | 14,166 | 35 : 6 = | 5,833 |
110 : 7 = | 15,714 | 85 : 7 = | 12,143 | 35 : 7 = | 5 |
110 : 8 = | 13,75 | 85 : 8 = | 10,625 | 35 : 8 = | 4,75 |
Zahl der Sitze: | 3 | 3 | 1 |
Jetzt werden die Sitze in der Reihenfolge der höchsten Zahlen auf die Listen verteilt. In der Tabelle ist die Ordnungsnummer des auf die jeweilige Höchstzahl entfallenden Sitzes in Klammern angegeben.
In Baden-Württemberg und Bayern können die Wähler*innen auch bei Listenwahl den Bewerber*innen innerhalb der Listen einzelne Stimmen geben. Zur Feststellung des Ergebnisses werden sämtliche auf die Liste entfallenen Stimmen zusammengezählt, das weitere Verfahren ist dann wie oben dargestellt. Innerhalb der Listen werden aber anschließend die Bewerber*innen nach den auf sie entfallen Stimmen sortiert, es bleibt also nicht unbedingt bei der vorgegebenen Reihenfolge. Gewählt sind innerhalb der Liste die Bewerber*innen mit den höchsten Stimmenzahlen.
Ergebnis: Die Listen A und B erhalten jeweils 3 Sitze, die Liste C erhält einen Sitz. Dass die Listen A und B trotz unterschiedlichem Stimmergebnis die gleiche Sitzzahl haben, ist das Ergebnis des Systems der Verhältniswahl und seiner Berechnung nach d’Hondt. Wollte man die Ergebnisse exakt wiedergeben, müssten Teil-Personalratsmitglieder in den Personalrat einziehen – der Mensch ist aber nicht teilbar.
Was ist, wenn zwei Listen das gleiche Ergebnis haben?
Dann erhält jede der Listen zunächst die gleiche Zahl an Sitzen; wenn einer übrig bleibt, wird er im Losverfahren vergeben. Die Höchstzahlen der dritten Liste werden vergeben, wenn sie an die Reihe kommen.
Und wenn zwei Höchstzahlen zufällig gleich groß sind und nur noch ein Sitz zu vergeben ist?
Dann wird dieser Sitz im Losverfahren vergeben.
Welches Losverfahren ist zulässig?
Es gibt mehrere zulässige Verfahren (durch Rechtsprechung abgesichert):
- Los ziehen: In einen Behälter werden zwei gleichaussehende, zusammengefaltete Zettel gelegt, auf denen jeweils die Bezeichnung einer Gruppe steht. Der Behälter wird geschüttelt, eine Person zieht einen Zettel. Die Gruppe, deren Zettel gezogen wurde, bekommt den Sitz.
- Münzwurf: Der Münzwurf ist zulässig, wenn die Münze mindestens 50 cm hoch geworfen wird und auf einen harten Untergrund fällt (und nicht etwa mit der Hand aufgefangen wird) – (VGH Bayern vom 13.02.1991 – 17 P 90.3560 –).
Unzulässig sind Streichholzziehen und Würfeln, weil dabei die Gefahr der Manipulation besteht (OVG Thüringen vom 20.03.2001 – 5 PO 407/00 –). Der Losentscheid ist auch bei anderen Wahlen nach dem Personalvertretungsrecht zulässig.
Eine Liste hat gar keinen Sitz erhalten. Rücken die später evtl. nach?
Nein. Eine Liste, die bei der Wahl bzw. der Berechnung nach d’Hondt keinen Sitz erhalten hat, ist für die gesamte Wahlperiode aus dem Rennen. Auch wenn bei den anderen Listen später alle Nachrücker verbraucht sind, rücken die Bewerber*innen dieser Liste nicht nach. Eher gibt es Neuwahlen, wenn zu wenige Personalratsmitglieder übrig bleiben.
Wie ist es bei der gemeinsamen Wahl?
Bei der gemeinsamen Wahl gibt es nur Vorschlagslisten für den gesamten Personalrat. Auch dann wird zunächst so gerechnet wie oben. Aber: Die Sitze werden gruppenweise vergeben! Wenn also alle Sitze für die Gruppe der Arbeitnehmer*innen vergeben sind, entfallen die nächsten Sitze auf die Gruppe der Beamt*innen. Auch wenn weitere Arbeitnehmer*innen höhere Höchstzahlen erhalten haben, muss der*die nächstniedrigere Bewerber*in für die Gruppe der Beamten genommen werden.
Die Bestimmungen zur Verteilung der Sitze auf die Gruppen in den einzelnen Gesetzen:
Bund | §§ 25-27 WO BPersVG | Hamburg | §§ 24-26 HmbPersVGWO |
Baden-Württemberg | §§ 33-39 LPVGWO BW | Nordrhein-Westfalen | §§ 23-25 WO-LPVG NW |
Bayern | §§ 25-27 WO-BayPVG | Rheinland-Pfalz | §§ 25-27 WOLPersVG RLP |
Berlin | §§ 23-25 WOPersVG Berlin | Saarland | §§ 25-27 WO-SPersVG |
Brandenburg | §§ 26-28 WO-PersVG Bbg | Sachsen | §§ 25-27 SächsPersVWVO |
In Hessen (HPVG), werden die Sitzverteilung auf die Gruppen und das Ergebnis nach dem Verfahren Hare/Niemeyer berechnet.