Vereinfachtes oder normales Wahlverfahren?
In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen ist die Sache klar: Der Betriebsrat wird im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Auch in Betrieben mit mehr als 200 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen gibt es keine Zweifel: Die Wahl findet im normalen Wahlverfahren statt.
Auch in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen kommt grundsätzlich das normale Wahlverfahren zur Anwendung. Der Wahlvorstand hat jedoch die Möglichkeit, freiwillig die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren (§14a BetrVG). Das bedeutet, es obliegt allein dem Wahlvorstand, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu schließen. Der Arbeitgeber kann dem Wahlvorstand das vereinfachte Verfahren nicht aufzwingen, wenn dieser es nicht anwenden möchte.
Doch welches Verfahren ist nun das richtige für Sie? Die Antwort lautet wie so oft: Es kommt darauf an!
Liegt die Priorität des Wahlvorstands darauf, die Betriebsratswahl möglichst schnell über die Bühne zu bringen, ist das vereinfachte Wahlverfahren in Betracht zu ziehen, denn die Fristen sind hier wesentlich kürzer: Im besten Fall kann die Betriebsratswahl gut zwei Wochen nach Bestellung des Wahlvorstands stattfinden. Dagegen muss man für eine Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren mindestens zwei Monate ab Bestellung des Wahlvorstands einplanen. Außerdem findet die Wahl im vereinfachten Verfahren immer als Personenwahl statt. Das heißt, alle Bewerber*innen erscheinen namentlich auf dem Stimmzettel und der*die Wähler*in hat so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Das macht die Ermittlung des Wahlergebnisses relativ einfach.
Das vereinfachte Wahlverfahren kann aber nachteilig sein, wenn es im Fall von mehr als 101 Wahlberechtigen bisher im Betrieb mehrere Vorschlagslisten gab (z.B. auch eine von ver.di) und Listenwahl stattgefunden hat. Wird das Optionsmodell nach § 14a Abs. 5 BetrVG mit dem Arbeitgeber vereinbart, können die Listen nicht mehr gewählt werden, da ausschließlich Personenwahl stattfindet.
Im normalen Wahlverfahren hingegen kann es bei Vorliegen mehrerer Vorschlagslisten auch zu einer Listenwahl kommen, d.h. der*die Wähler*in hat nur eine Stimme und gibt diese einer der zur Wahl stehenden Listen. Das Wahlergebnis wird dann durch Verhältnisrechnung ermittelt. Diese Rechnerei scheuen viele Wahlvorstände, obwohl sie im Grunde recht einfach zu bewerkstelligen ist, und bevorzugen deshalb das vereinfachte Verfahren. Hier jedoch lauert ein viel höheres Fehlerpotenzial bei der teilweise komplizierten Berechnung der diversen Vor- und Rückwärtsfristen. Zudem lastet aufgrund der Kürze des Verfahrens ein wesentlich höherer Zeitdruck auf dem Wahlvorstand.
Fazit: Vor allem Wahlvorstände in Betrieben, in denen noch kein Betriebsrat existiert und der Betriebsrat möglichst schnell ins Amt kommen muss, sollten die Anwendung des vereinfachten Verfahrens in Erwägung ziehen. Allen anderen empfehlen wir aufgrund der weniger komplizierten Fristen und des entspannteren Ablaufs das normale Wahlverfahren.
Hier finden Sie unser Video zum Thema "Die Wahl zum Betriebsrat - welches Verfahren gilt in unserem Betrieb?":