Betriebsratswahl
Die Einleitung der Wahl
In dieser Phase muss der Wahlvorstand die Wählendenliste erstellen, die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder festlegen und die Mindestsitze für das "Minderheitsgeschlecht" (Frauen oder Männer) im zukünftigen Betriebsrat berechnen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab.
Die Wählendenliste
Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und eine Wählendenliste erstellen. Alle Arbeitnehmer*innen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind wahlberechtigt. Die Unterlagen für die Wählendenliste muss der Arbeitgeber bereitstellen. Die Wählendenliste und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand im Betrieb zur Einsichtnahme auslegen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Bekanntgabe ausschließlich in elektronischer Form möglich. Einsprüche gegen die Wählendenliste müssen innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Mögliche Einsprüche können von allen Beschäftigten kommen, z.B. von denen, die sich nicht auf der Liste wiederfinden, von vermeintlichen "leitenden" Angestellten und natürlich vom Arbeitgeber.