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Betriebsratswahl

Von den Wahlvorschlägen bis zur Wahl

Bevor es zur Wahl kommt, heißt es, Kandidat*innen vorzuschlagen. Hier ist das Engagement der Arbeitnehmer*innen und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gefragt. Am Wahltag muss der Wahlvorstand für den korrekten Ablauf sorgen und nach der Wahl das Ergebnis feststellen, wer in den nächsten vier Jahren die Arbeitnehmer*innen im Betrieb vertritt.

Die Wahlvorschläge

„Wahlvorschläge“ sind Formulare, auf denen einzelne oder mehrere Beschäftigte stehen, die zur Betriebsratswahl kandidieren wollen.

In Betrieben mit in der Regel mehr als einhundert wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen muss ein Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen unterzeichnet sein. In Betrieben mit 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen sind zwei Stützunterschriften auf einem Wahlvorschlag ausreichend und in Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmer*innen sind keine Stützunterschriften mehr erforderlich.

Wichtig: Die Stützunterschriften gelten immer für alle Arbeitnehmer*innen, die auf einem Wahlvorschlag stehen! Sie müssen also nicht pro Person gesammelt werden. 

Ein Wahlvorschlag wird auch als „Vorschlagsliste“ bezeichnet, selbst wenn die Beschäftigten darauf, keine „Liste“ im Sinne der Listenwahl sind, sondern einzeln kandidieren wollen.

Eine oder mehrere Vorschlagslisten
Wenn es nur eine Vorschlagsliste gibt, erfolgt die Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl. Es wird dann über die einzelnen Kandidat*innen bei der Wahl entschieden. Bei mehreren Listen geht es nach dem Prinzip der Verhältniswahl. Es wird die jeweilige Liste gewählt.

Wähler*innen gut informieren
Je mehr Arbeitnehmer*innen sich an der Wahl beteiligen, umso besser kann der zukünftige Betriebsrat seine Position gegenüber dem Arbeitgeber behaupten. Eine "Pro-Betriebsratswahl-Stimmung" ist eine wichtige Voraussetzung. Wissen alle Beschäftigten um die Bedeutung der Wahl? Sind die Kandidat*innen ausreichend bekannt? Sind alle über den Zeitpunkt der Wahl und den Ablauf informiert?

Kurz gefasst: Wahlgrundsätze und Ablauf der Wahl

  • Die Wahlen sind geheim.
  • Der Wahlvorstand muss im Wahlraum immer präsent sein.
  • Er muss bei Wahlbehinderungen einschreiten.
  • Wählen darf nur, wer in der Wählendenliste steht.
  • Der Wahlvorstand prüft, ob der*die Wähler*in in der Wählendenliste steht.
  • Der Wahlvorstand händigt den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen aus.
  • Die Arbeitnehmer*innen wählen und werfen die Stimmzettel in die verschlossene Wahlurne.
  • Briefwahlunterlagen werden erst zu Beginn der Stimmauszählung geöffnet.
  • Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt (Beim vereinfachten Wahlverfahren kann das mehrere Tagen nach der Wahl sein).
  • Das Wahlergebnis wird festgestellt. Die Wahlniederschrift wird anfertigt.
  • Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.

Worauf kommt es an?

Vom Wahlzeitraum bis zur nachträglichen Stimmabgabe – Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Stimmabgabe und zum Ergebnis

Ja! Der Arbeitgeber, aber auch alle Arbeitnehmer*innen haben zu akzeptieren, dass Betriebsratswahlen eingeleitet werden und dann auch stattfinden. Der Gesetzgeber, der Deutsche Bundestag, hat gewollt, dass es Betriebsräte in allen Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmer*innen gibt. Darum gibt es das Betriebsverfassungsgesetz.

Darüber hinaus hat jede*r das vom Wahlvorstand festgestellte Ergebnis der Wahl zu akzeptieren. Wenn es aber Hinweise darauf gibt, dass vom Wahlvorstand schwere Fehler gemacht wurden oder es Manipulationen während der Wahl oder beim Ergebnis gegeben hat, können drei Arbeitnehmer*innen, der Arbeitgeber oder eine Gewerkschaft das Wahlergebnis beim Arbeitsgericht anfechten.

Die wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen können in der vom Wahlvorstand angegebenen Zeit ihre Stimme abgeben. Die Wahl und die Stimmabgabe hat während der bezahlten Arbeitszeit stattzufinden. Dies regelt § 20 Abs. 3 BetrVG. Sofern die Wähler*innen aufgrund der Eigenart ihrer Arbeitszeit eine zusätzliche oder besondere Anfahrt zum Wahllokal haben, werden die Kosten hierfür vom Arbeitgeber erstattet.

Dies ist natürlich möglich. § 20 Abs. 3 BetrVG regelt dies. Der Wahlvorstand kann die Wahltermine und Wahlzeiträume so festlegen, dass der Geschäftsbetrieb nur teilweise gestört wird. So müssen nicht alle Beschäftigten gleichzeitig wählen, sondern können während des ganzen Tages abwechselnd zur Wahlurne gehen. Grundsätzlich gilt aber, dass die Betriebsratswahl Vorrang vor den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers hat.

Jede*r Arbeitnehmer*in kann beim Wahlvorstand Briefwahl beantragen, wenn er*sie am Wahltag nicht im Betrieb ist oder das Wahllokal nicht erreichen kann. Darüber hinaus kann der Wahlvorstand für bestimmte Arbeitnehmer*innen, bestimmte Bereiche oder Betriebsteile Briefwahl anordnen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass der Wahlvorstand die Briefwahl gut vorbereitet. § 24 Abs. 1 WO zählt vollständig auf, welche Unterlagen in einen Briefwahlumschlag eingelegt werden müssen. Die Adressen und die Materialien sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Der Wahlvorstand muss die Briefwahl zeitlich so organisieren, dass alle Briefwähler*innen trotz der Brieflaufzeiten ihre Stimme bis zum letzten Tag der Wahl zurücksenden können. Für weitere Informationen lesen Sie unsere 10 Fragen zur Briefwahl.

Dies ist ein Begriff, der im "Vereinfachten Wahlverfahren" vorkommt. Dabei geht es um eine Briefwahl, die jedoch wegen der Bedingungen der "vereinfachten Wahl" mit kürzeren Fristen abläuft. Damit hier trotz der Brieflaufzeiten eine fristgerechte Stimmabgabe möglich wird, ist der Zeitpunkt für den letztmöglichen Eingang von Briefwahlstimmzetteln vom Wahlvorstand nach dem Wahltag (Wahlversammlung) anzusetzen. Geregelt ist dies in § 35 WO. Dabei hat der Wahlvorstand die jeweiligen Postlaufzeiten zu beachten (z.B. bei Auslandszustellung).

Nein, kann er nicht. Alle Unterlagen, die der Wahlvorstand im Zusammenhang mit der Wahl anfertigt, hat er zu verwahren, ohne dass irgendjemand Einsicht nehmen kann. Zur Kontrolle des Wahlvorstands ist die Stimmenauszählung betriebsöffentlich. Hier kann auch der Arbeitgeber zusehen. Nach der Wahl übergibt der Wahlvorstand seine Unterlagen dem neugewählten Betriebsrat. Sofern die Wahl angefochten wird, muss der Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen dem Arbeitsgericht vorlegen. Wenn der Arbeitgeber während der laufenden Wahl mit Entscheidungen oder Handlungen des Wahlvorstands nicht einverstanden ist, muss er durch Verhandlungen auf Abhilfe drängen, ansonsten kann er beim Arbeitsgericht Anträge gegen den Wahlvorstand stellen. Dieses wird dann ggf. die Unterlagen des Wahlvorstands anfordern.

Die Betriebsratswahl kann nicht komplett online durchgeführt werden. Dafür fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere die Stimmabgabe muss persönlich mit Stimmzetteln erfolgen. Jedoch können verschiedene Bekanntmachungen online, per E-Mail erfolgen, so z.B. die Veröffentlichung der Wählendenliste und des Wahlausschreibens. Die Bekanntmachungen können in jedem Fall ergänzend online erfolgen. Wenn die Wählendenliste ausschließlich mittels elektronischer Form bekannt gemacht wird, dann müssen alle Arbeitnehmer*innen des Betriebs eine elektronische Zugangsmöglichkeit haben, und es muss sichergestellt sein, dass die Liste nicht durch andere verändert werden kann. Dies regelt § 2 Abs. 4 WO. Das Wahlausschreiben kann lediglich ergänzend elektronisch veröffentlicht werden (§ 3 Abs. 4 WO).

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