Betriebsratswahl
Von den Wahlvorschlägen bis zur Wahl
Bevor es zur Wahl kommt, heißt es, Kandidat*innen vorzuschlagen. Hier ist das Engagement der Arbeitnehmer*innen und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gefragt. Am Wahltag muss der Wahlvorstand für den korrekten Ablauf sorgen und nach der Wahl das Ergebnis feststellen, wer in den nächsten vier Jahren die Arbeitnehmer*innen im Betrieb vertritt.
Die Wahlvorschläge
„Wahlvorschläge“ sind Formulare, auf denen einzelne oder mehrere Beschäftigte stehen, die zur Betriebsratswahl kandidieren wollen.
In Betrieben mit in der Regel mehr als einhundert wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen muss ein Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen unterzeichnet sein. In Betrieben mit 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen sind zwei Stützunterschriften auf einem Wahlvorschlag ausreichend und in Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmer*innen sind keine Stützunterschriften mehr erforderlich.
Wichtig: Die Stützunterschriften gelten immer für alle Arbeitnehmer*innen, die auf einem Wahlvorschlag stehen! Sie müssen also nicht pro Person gesammelt werden.
Ein Wahlvorschlag wird auch als „Vorschlagsliste“ bezeichnet, selbst wenn die Beschäftigten darauf, keine „Liste“ im Sinne der Listenwahl sind, sondern einzeln kandidieren wollen.
Eine oder mehrere Vorschlagslisten
Wenn es nur eine Vorschlagsliste gibt, erfolgt die Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl. Es wird dann über die einzelnen Kandidat*innen bei der Wahl entschieden. Bei mehreren Listen geht es nach dem Prinzip der Verhältniswahl. Es wird die jeweilige Liste gewählt.
Wähler*innen gut informieren
Je mehr Arbeitnehmer*innen sich an der Wahl beteiligen, umso besser kann der zukünftige Betriebsrat seine Position gegenüber dem Arbeitgeber behaupten. Eine "Pro-Betriebsratswahl-Stimmung" ist eine wichtige Voraussetzung. Wissen alle Beschäftigten um die Bedeutung der Wahl? Sind die Kandidat*innen ausreichend bekannt? Sind alle über den Zeitpunkt der Wahl und den Ablauf informiert?
Kurz gefasst: Wahlgrundsätze und Ablauf der Wahl
- Die Wahlen sind geheim.
- Der Wahlvorstand muss im Wahlraum immer präsent sein.
- Er muss bei Wahlbehinderungen einschreiten.
- Wählen darf nur, wer in der Wählendenliste steht.
- Der Wahlvorstand prüft, ob der*die Wähler*in in der Wählendenliste steht.
- Der Wahlvorstand händigt den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen aus.
- Die Arbeitnehmer*innen wählen und werfen die Stimmzettel in die verschlossene Wahlurne.
- Briefwahlunterlagen werden erst zu Beginn der Stimmauszählung geöffnet.
- Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt (Beim vereinfachten Wahlverfahren kann das mehrere Tagen nach der Wahl sein).
- Das Wahlergebnis wird festgestellt. Die Wahlniederschrift wird anfertigt.
- Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.