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Betriebsratswahl

Vor der Wahl - Darauf kommt es an

Betriebsräte werden in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, gewählt. Es gibt keine Verpflichtung zur Wahl. Es ist allein die Sache der Beschäftigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, ob ein Betriebsrat gewählt wird.

Alle vier Jahre wird gewählt
Die regulären Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt, immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai. Das nächste Mal 2026. Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das passiert zum Beispiel, wenn noch kein Betriebsrat existiert und erstmals in einem Betrieb eine Betriebsratswahl stattfindet oder ein Betriebsrat durch Rücktritte dauerhaft unter die Zahl der ursprünglich gewählten Mitglieder kommt.

Der Wahlvorstand organisiert die Wahl
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Betriebsrat eingesetzt. Das muss bei Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Bei kleineren Betrieben kann durch das vereinfachte Wahlverfahren auch mit kürzeren Fristen gearbeitet werden. Der Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, davon ist eine*r Wahlvorstandsvorsitzende*r. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für die korrekte Durchführung der Wahl verantwortlich.

Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt eine Wählendenliste und macht das Wahlausschreiben im Betrieb bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Kandidat*innen eingereicht werden können. Die Wahl der Betriebsratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Betriebsratssitzung ein.


Worauf kommt es an?

Von der erstmaligen Wahl bis zum Kündigungsschutz – Antworten zu den wichtigsten Fragen vor der Betriebsratswahl

In Betrieben, in denen bereits ein Betriebsrat besteht, bestellt dieser 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Sofern der Betriebsrat dies versäumt und 8 Wochen vor Amtszeitende kein Wahlvorstand bestellt wurde, bestellt ihn das Arbeitsgericht. Antragsberechtigt sind hier mindestens drei Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (§ 16 Abs. 2 BetrVG). Wenn 8 Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand bestellt ist, kann auch ein existierender Gesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 3 BetrVG).

In Betrieben mit in der Regel fünf bis einhundert wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen verkürzt sich die oben genannte 10-Wochen-Frist auf 4, die 8-Wochen-Frist auf 3 Wochen.

In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, bestellt ein Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand (§ 17 Abs. 1 BetrVG). Wenn es weder einen Gesamt- noch einen Konzernbetriebsrat gibt oder dieser untätig bleibt, dann wählen die Arbeitnehmer*innen auf einer Betriebsversammlung den Wahlvorstand (§ 17 Abs. 2 BetrVG). Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen des Betriebs oder eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft einladen. Diese können auch Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen (§ 17 Abs. 3 BetrVG).

Wahlvorstandsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Sie können ordentlich gar nicht gekündigt werden. Außerordentlich ist eine Kündigung von Wahlvorstandsmitgliedern nur dann möglich, wenn der bestehende Betriebsrat zugestimmt hat. Besteht ein solcher noch nicht, muss die Zustimmung von einem Gericht ersetzt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung zum Wahlvorstand und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Bis sechs Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses dürfen Wahlvorstandsmitglieder nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 KSchG).

Bei Betriebsratswahlen sind viele verschiedene Fristen zu beachten (siehe dazu auch die Antworten bei den spezielleren Fragen). Wichtig ist, dass in einem Betrieb mit bereits existierendem Betriebsrat 10 Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats ein Wahlvorstand bestellt wird. So kann verhindert werden, dass eine Zeit ohne Betriebsrat entsteht. Sofern ein bestehender Betriebsrat nicht tätig wird, sollte dieser auf seine Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstands hingewiesen werden. Sofern der Betriebsrat untätig bleibt, kann ein bestehender Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, aber auch das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand bestellen.

Gewählt wird im Betrieb (§ 1 BetrVG). Der Betrieb ist eine tatsächliche Einheit, zumeist ein Ort, an dem – umgangssprachlich ausgedrückt – gearbeitet wird. Das Bundesarbeitsgericht definiert einen Betrieb wie folgt: "... die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmer*innen mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (BAG 31.5.2000, AP Nr. 12 zu § 1 BetrVG Gemeinsamer Betrieb). Davon zu unterscheiden ist das Unternehmen. Dieser Begriff meint nicht eine tatsächliche, sondern eine rechtliche Einheit. Ein Unternehmen ist z.B. eine Aktiengesellschaft, eine GmbH oder ein Einzelunternehmer.

Beispiel: Die Kaufhaus AG hat im Bundesgebiet 50 große Filialen. Entscheidend für die Betriebsratswahl ist nicht das Unternehmen, also die Kaufhaus AG, sondern die einzelnen Filialen sind Betriebe.

Soweit zum Prinzip. Es gibt aber auch kleinere Betriebe, die Teil eines (Haupt-)Betriebs sind. Diese Betriebsteile nehmen an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teil (§ 4 Abs. 1 und 2 BetrVG).

Hiervon gibt es aber Ausnahmen: Sind die Betriebsteile räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt, so ist der Betriebsteil selbstständig mit der Folge, dass die Arbeitnehmer*innen dieses Betriebsteils ihren eigenen Betriebsrat wählen können. Gleiches gilt für den Fall, dass der Aufgabenbereich und die Organisation eigenständig sind. Letzteres ist ein sehr kompliziertes Kriterium, welches hier nicht weiter vertieft werden kann. Aber ein Beispiel zum Kriterium der räumlichen Ferne: Die Münchener Filiale des Fotokopierherstellers Licoh mit 25 Arbeitnehmer*innen kann, obwohl sie ein Betriebsteil der Deutschlandniederlassung in Frankfurt am Main ist, einen eigenen Betriebsrat wählen.

Der Betrieb dieses Beispiels könnte aber auch von der Option Gebrauch machen, mittels einer formlosen Abstimmung an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Den richtigen Betrieb zu definieren, gehört in manchen Fällen zu den schwierigsten Entscheidungen des Wahlvorstands. Wichtig ist, dass allein der Wahlvorstand darüber entscheidet. Ihm darf dabei kein Arbeitgeber und kein Betriebsrat Vorschriften machen. Der Wahlvorstand sollte in diesen Fällen zwar überlegt, aber auch beherzt entscheiden. Es obliegt dann den Kritikern, den umständlichen Rechtsweg zu beschreiten, um ihre Ansicht durchzusetzen. Hat der Wahlvorstand diese Entscheidungsstärke nicht, kann noch ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchgeführt werden. Dabei entscheidet das Arbeitsgericht, ob und welche betriebsratsfähigen Betriebe vorliegen.

Weiterhin gibt es manchmal auch den so genannten „Gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen“ (oder auch „Gemeinschaftsbetrieb“). Und schließlich gibt es die Möglichkeit, den Betriebsbegriff durch einen Tarifvertrag (unter ganz bestimmten Umständen auch durch Betriebsvereinbarung) festzulegen. Rechtsgrundlage ist hierfür zum einen § 1 Abs. 2, zum anderen § 3 BetrVG. Auf diese Besonderheiten kann hier jedoch nicht eingegangen werden. Wer mehr wissen möchte, sei auf die einschlägigen Kommentierungen oder die zuständigen Gewerkschaftssekretär*innen verwiesen.

Es gibt das normale Wahlverfahren, das für Betriebe ab 101 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen gilt, und das vereinfachte Wahlverfahren für Betriebe bis 100 Arbeitnehmer*innen (§§ 14, 14a BetrVG). Um eins gleich vorwegzunehmen: Das vereinfachte Wahlverfahren ist nicht unbedingt einfacher; es führt aber zeitlich schneller zur Betriebsratswahl. Aufgrund der höheren Geschwindigkeit ist es vielfach sogar schwieriger – besonders wegen der verkürzten Fristen. Wahlvorstände in Betrieben mit zwischen 101 und 200 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen sollten dies bedenken. Denn sie haben nach § 14a Abs. 5 BetrVG die Option, mit dem Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren zu vereinbaren.

Die wichtigsten Unterschiede:

  • Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es keine Listenwahl. Es gibt zwingend eine Persönlichkeitswahl. Die Kandidat*innen werden hier – und nur im vereinfachten Wahlverfahren – in alphabetischer Reihenfolge auf den Stimmzettel gesetzt.
  • Insgesamt verkürzen sich viele Fristen, die beim normalen Wahlverfahren gelten. So z.B. die Frist, um Wahlvorschläge einzureichen. Sie kann sich von zwei Wochen beim normalen Wahlverfahren auf ca. 7 Tage beim vereinfachten Wahlverfahren verkürzen.

Mehr dazu auf der Seite Betriebsratswahl: Vereinfachtes oder normales Wahlverfahren?

Alle Kosten, die mit der Wahl zusammenhängen, trägt der Arbeitgeber (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Z.B. Kosten für Kopien, Briefpapier und Briefumschläge, für den Kauf oder die Miete einer Wahlurne. Zu den Wahlkosten gehören auch die Gebühren für Seminare, die für die Schulung der Wahlvorstände erforderlich sind. Den Wahlvorständen ist aufgrund der komplexen Materie dringend zu raten, an solchen Schulungen teilzunehmen.

Den Zeitaufwand für Wahlvorstandstätigkeit muss der Arbeitgeber vergüten (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Es ist also nicht notwendig, Wahlvorstandstätigkeit in der Freizeit zu leisten. Wichtig ist, den Arbeitgeber so früh wie möglich über den Zeitbedarf und die zeitliche Lage der Wahlvorstandstätigkeit zu informieren. Wohl gemerkt: zu informieren – der Arbeitgeber hat hier nichts zu genehmigen. Sollten unvorhergesehene Sitzungen oder andere Aktivitäten des Wahlvorstands erforderlich sein, so geht die Wahlvorstandstätigkeit der Arbeitstätigkeit vor.

Für diese wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen gilt die 2. Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahl bei den Postunternehmen, kurz: "WahlO Post". Die wichtigste Besonderheit ist dabei, dass die Beamt*innen, sofern sie das wünschen, eine eigene Gruppe innerhalb der Belegschaft bilden können und damit hinsichtlich ihres Anteils im zu wählenden Betriebsrat geschützt sind.

Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats vier Jahre. Dies regelt § 21 BetrVG. Die Amtszeit endet damit vier Jahre nach ihrem Beginn. Wobei der Beginn der ersten Amtszeit die Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass die Amtszeit mit der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats beginnt.

Bestand bereits ein Betriebsrat, so beginnt die neue Amtszeit mit dem Amtszeitende des vorherigen Betriebsrats. Damit bleiben Beginn und Ende der Amtszeit immer konstant. Wird zwischen den offiziellen Wahlterminen gewählt, so endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden.

Als Sonderregel gilt, dass Betriebsräte, deren Amtszeit am 1. März des Jahres der regelmäßigen Betriebsratswahlen (2026) noch nicht ein Jahr betragen hat, erst bei der übernächsten regelmäßigen Betriebsratswahl neu gewählt werden müssen. Damit ist eine maximale Amtszeit von 5 Jahren minus einem Tag möglich.

Ja! Das Gesetz ist hier sehr eindeutig. Jeder, der die Wahl eines Betriebsrats behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Dabei sind die Hürden, die zu überwinden sind, damit eine Betriebsratswahl stattfinden kann, relativ niedrig. Es genügen drei wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen eines Betriebs, um zu einer Betriebsversammlung einzuladen, die wiederum einen Wahlvorstand wählt. Zu einer solchen Betriebsversammlung kann aber auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Eine Gewerkschaft ist dann im Betrieb vertreten, wenn sie dort mindestens ein Mitglied hat.

Die Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl sind deshalb so gering, weil das Betriebsverfassungsgesetz Betriebsräte zwingend vorsieht. In § 1 BetrVG heißt es dazu: "In Betrieben ... werden Betriebsräte gewählt." Dies ist eine Muss-Regelung. Jedoch verzichtet das Gesetz auf Sanktionen, sofern keine Betriebsräte gewählt werden.

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