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Doch was ist eigentlich

... mit dem Gesamt-, Bezirks- oder Hauptpersonalrat?

Wann ist ein Bezirks- bzw. Hauptpersonalrat zu wählen?
Ein Bezirkspersonalrat ist immer dann zu wählen, wenn die Behörde in drei Ebenen (zwei Stufen) aufgebaut ist und dazu eine weisungsbefugte mittlere Ebene gehört. Der Hauptpersonalrat wird immer bei der obersten Dienstbehörde gebildet, z.B. den Ministerien. Der Aufbau der zweistufigen Personalratsstruktur ist also:

Hauptpersonalrat
Bezirkspersonalrat/räte
Örtliche Personalrat/räte, ggf. Gesamtpersonalrat

 

Besteht die Behörde nur aus zwei Ebenen, werden zusätzlich zu den örtlichen Personalräten nur Hauptpersonalräte gebildet; und wenn die Behörde nur aus einer Stufe besteht, wie z.B. ein Landtag oder Rechnungshof, dann gibt es auch nur einen örtlichen Personalrat.

In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sind die Strukturen und Bezeichnungen teilweise abweichend, das Prinzip ist aber das Gleiche.

Ein Gesamtpersonalrat wird immer dann gewählt, wenn eine Dienststelle mit mehreren selbstständigen Nebenstellen mehrere örtliche Personalräte hat. Die Nebenstellen können durch die oberste Dienstbehörde und/oder nach einer Vorabstimmung verselbstständigt werden. In der Hauptstelle wird ebenfalls ein örtlicher Personalrat gewählt.

In Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts oder vergleichbaren Dienststellen tritt der Gesamtpersonalrat an die Stelle der Stufenvertretungen.

Die Bezirkspersonalräte werden von allen Beschäftigten der Dienststellen gewählt, die zu dem Zuständigkeitsbereich der Mittelbehörde gehören, also auch in den verselbstständigten Nebenstellen, für die zusätzlich (!) Gesamtpersonalräte bestehen, und natürlich von den Beschäftigten der Mittelbehörde selbst. Der Hauptpersonalrat, z.B. der eines Ministeriums, wird von allen Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich dieses Ministeriums gewählt, egal, ob sie auf der untersten Stufe der Gesamtbehörde, in der Mittelstufe oder bei der obersten Dienstbehörde angesiedelt sind.

Wahlberechtigt für den Gesamtpersonalrat sind alle Beschäftigten der Dienststelle (Nebenstellen und Hauptstelle).

Die Wahlen der überörtlichen Personalräte werden von eigenen Wahlvorständen durchgeführt, die auf der jeweiligen Ebene oder Stufe vom amtierenden Gesamt-, Bezirks- oder Hauptpersonalrat bestellt werden. Besteht ein solcher Personalrat nicht, wird der Wahlvorstand von der jeweiligen Dienststellenleitung bestellt. Eine Personalversammlung ist nicht vorgesehen.

In den nachgeordneten Dienststellen, egal ob gleichzeitig örtliche Personalräte gewählt werden oder nicht, müssen örtliche Wahlvorstände bestellt werden. Die örtlichen und die überörtlichen Wahlvorstände teilen sich dann die Arbeit. Vereinfacht kann man sagen, dass alles, was örtlich gemacht werden kann und muss, die örtlichen Wahlvorstände machen:

  • Erstellung des Wählerverzeichnisses
  • Ergänzen und Aushängen der Bekanntmachungen
  • Organisation der Briefwahl
  • Durchführen der Stimmabgabe
  • Auszählen der Stimmergebnisse (nicht des Wahlergebnisses!).


Daneben führen sie die Wahlen des örtlichen Personalrats durch.

Der Gesamt-, Bezirks- oder Hauptwahlvorstand hat die zentralen Aufgaben::

  • Feststellen der Größe und Zusammensetzung des zu wählenden Gesamtpersonalrats auf der Basis der Zahlen, die die örtlichen Wahlvorstände ermittelt haben
  • Bestimmung des Tags der Stimmabgabe (der dann für alle Dienststellenteile gilt)
  • Erlass des Wahlausschreibens, das von den örtlichen Wahlvorständen um die Angaben des Wahllokals, der Aushangorte usw. ergänzt wird.
  • Erstellen der Stimmzettel
  • Feststellung des Wahlergebnisses nach den von den örtlichen Wahlvorständen gemeldeten Stimmergebnissen
  • Bekanntmachung des Wahlergebnisses (das von den örtlichen Wahlvorständen ausgehängt werden muss)
  • Benachrichtigung der gewählten Bewerber/-innen und Einladung zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Personalrats.


Wenn kein Bezirkspersonalrat und damit auch kein Bezirkswahlvorstand besteht, kann der Hauptwahlvorstand entweder direkt mit den örtlichen Wahlvorständen zusammenarbeiten oder, bei besonders großen Behörden, eigens Bezirkswahlvorstände bestellen lassen.

Im Wesentlichen gelten für die Durchführung der überörtlichen Wahlen die gleichen Grundsätze und Verfahren, die auch für die Wahlen zu den örtlichen Personalräten in den Personalvertretungsgesetzen und den dazugehörigen Wahlordnungen festgelegt sind.

Das gilt z.B. für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, die Wählerverzeichnisse, die Stimmabgabe inkl. Briefwahl usw. Auch die Aufgaben, die zentral durchgeführt werden müssen, sind vergleichbar, z.B. die Feststellung der Größe und Zusammensetzung des zu wählenden Personalrats, der zentrale Teil des Wahlausschreibens und die Feststellung des Ergebnisses. Die Zahl der abgegebenen Stimmen und deren Gültigkeit werden allerdings von den örtlichen Wahlvorständen festgestellt.

Wie die Arbeit und die Zuständigkeit zwischen den Wahlvorständen aufgeteilt sind, steht jeweils in der zweiten Hälfte der Wahlordnungen.

Es ist selbstverständlich, dass bei Wahlen von der Bedeutung der hier Dargestellten, besonders der Stufenvertretungen in Bund und Ländern und der Gesamtpersonalräte in großen Städten, nicht mehr einzelne Beschäftigte die Initiative ergreifen, sondern dass Interessengruppen, wie die bestehenden Gesamt-, Bezirks- oder Hauptpersonalräte und die Gewerkschaften die Wahlen rechtzeitig zentral vorbereiten. Das geht bei dem Umfang auch gar nicht anders. Immerhin kann es sich bei den Wahlen zu einem Hauptpersonalrat um Tausende von Wahlberechtigten handeln, die landesweit tätig sind. Daneben sind teilweise Dutzende von örtlichen Wahlvorständen zu koordinieren. Deswegen wird z.B. der für alle geltende Wahltermin schon lange im Voraus festgelegt, damit die Wahlen zu den örtlichen sowie zu den überörtlichen Personalräten möglichst gleichzeitig stattfinden können.

Da die Vorschlagslisten nach den gesetzlichen Vorgaben die Verhältnisse in der Dienststelle wiedergeben sollen, lassen sie sich auch nicht wie bei der Wahl zu einem örtlichen Personalrat praktisch „durch Zuruf“ aufstellen.

Um als einzelner Beschäftigter dennoch mehr Einfluss als nur mit dem Stimmzettel auf diese Wahlen zu haben, sollte man sich rechtzeitig (das ist ggf. ein Jahr vorher!) informieren und sich z.B. auch in seiner Gewerkschaft zu Wort melden.

Fundstellen für die Bildung von Gesamt-, Bezirks- und Hauptpersonalrat:

 Bund:  §§ 53–56 BPersVG    Hamburg:  §§ 59–61 HmbPersVG  
 Baden-Württemberg:  §§ 54, 55 LPVG BaWü  Hessen:  §§ 50–53 HPVG
 Bayern:  Art. 53–56 BayPVG  Nordrhein-Westfalen:  §§ 50–53 LPVG NW
 Berlin:  §§ 50–59 PersVG Berlin  Rheinland-Pfalz:  §§ 52–57 LPersVG RLP
 Brandenburg:  §§ 53–56 PersVG Bbg  Saarland:  §§ 52–56 SPersVG
     Sachsen:  §§ 54–57 SächsPersVG

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