JAV-Wahl nach dem BPersVG
Die Einleitung der Wahl
Darauf kommt es an
In dieser Phase muss der Wahlvorstand die Wählendenliste erstellen und die Anzahl der zu wählenden JAV-Mitglieder festlegen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab.
Das Wählendenverzeichnis
Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und er muss ein Wählendenverzeichnis erstellen. Wahlberechtigt sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Die Unterlagen für die Wählendenliste muss die Dienststelle bereitstellen. Das Wählendenverzeichnis und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen. Die Bekanntgabe in elektronischer Form kann nur zusätzlich erfolgen, sie ersetzt die Papierform nicht. Das gilt für alle Veröffentlichungen des Wahlvorstands. Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis müssen innerhalb von sechs Arbeitstagen schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden.
Die Anzahl der JAV-Mitglieder und die Zusammensetzung der JAV
Wie viele JAV-Mitglieder gewählt werden, ist abhängig von der Zahl der jugendlichen Beschäftigten bzw. der Anzahl der Auszubildenden, die im Betrieb beschäftigt sind. Sie ergibt sich aus § 100 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).