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JAV-Wahl nach dem BPersVG

Die Einleitung der Wahl

Darauf kommt es an
In dieser Phase muss der Wahlvorstand die Wählendenliste erstellen und die Anzahl der zu wählenden JAV-Mitglieder festlegen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab.

Das Wählendenverzeichnis

Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und er muss ein Wählendenverzeichnis erstellen. Wahlberechtigt sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Die Unterlagen für die Wählendenliste muss die Dienststelle bereitstellen. Das Wählendenverzeichnis und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen. Die Bekanntgabe in elektronischer Form kann nur zusätzlich erfolgen, sie ersetzt die Papierform nicht. Das gilt für alle Veröffentlichungen des Wahlvorstands. Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis müssen innerhalb von sechs Arbeitstagen schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden.

Die Anzahl der JAV-Mitglieder und die Zusammensetzung der JAV
Wie viele JAV-Mitglieder gewählt werden, ist abhängig von der Zahl der jugendlichen Beschäftigten bzw. der Anzahl der Auszubildenden, die im Betrieb beschäftigt sind. Sie ergibt sich aus § 100 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).


Das Wahlausschreiben
Mit dem Wahlausschreiben werden die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingeleitet. Es muss spätestens sechs Wochen vor der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Die Erstellung des korrekten und vollständigen Wahlausschreibens ist eine der wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands.

Kurz gefasst: Das Wahlausschreiben beinhaltet u.a.

  • die Zahl der zu wählenden JAV-Mitglieder
  • Zeit, Tag und Ort der Stimmabgabe
  • Informationen über die Briefwahl
  • Möglichkeiten der Einsichtnahme in das Wählendenverzeichnis
  • Anforderungen an die Wahlvorschläge 
  • Fristen zur Einreichung der Wahlvorschläge
  • Zeit und Ort der Feststellung des Wahlergebnisses

Damit nichts vergessen wird, sollte der Wahlvorstand sein Wahlausschreiben auf jeden Fall mit den Anforderungen in § 6 Abs. 2 WO BPersVG vergleichen.
 


Worauf kommt es an?

Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Einleitung der Wahl

Wählbar sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Sie können ihre Ausbildung auch schon abgeschlossen haben. Mitglieder des Personalrats sind auch wählbar, wenn sie die o.g. Anforderungen erfüllen.

Wählen darf aber nur, wer in das Wählendenverzeichnis aufgenommen wurde. Wer sich darin nicht wiederfindet, kann jedoch beim Wahlvorstand Einspruch erheben. Der Wahlvorstand muss ihn*sie auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch in das Verzeichnis aufnehmen, wenn er*sie z.B. übersehen wurde oder erst später sein*ihr Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begonnen hat.

Siehe dazu auch unten „Was passiert, wenn gegen das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wird?

Ja. Beschäftigte, die die Ausbildung schon beendet haben, können gewählt werden, sofern sie am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Mandat bleibt ihnen bis zur nächsten Neuwahl erhalten, auch wenn sie inzwischen älter geworden sind.

Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung sind vom Gesetz vorgesehene Interessenvertretungen und daher nicht an eine Gewerkschaftsmitgliedschaft gebunden. Es ist aber sinnvoll, in der Gewerkschaft zu sein, weil euch diese in vielen Fragen eurer täglichen JAV-Arbeit unterstützen kann.

Eine qualitativ gute Ausbildung bildet die Grundlage eures späteren Arbeitslebens. Mit der JAV als Interessenvertretung der Azubis und Jugendlichen im Betrieb habt ihr die Möglichkeit, die Qualität eurer Ausbildung zu sichern. Auch eine Übernahme von Auszubildenden in ein festes Arbeitsverhältnis kann unter Umständen durch geschickte Verhandlungen von JAV und Personalrat mit dem Arbeitgeber erreicht werden. Egal wie – ohne eine JAV verschenkt ihr diese Möglichkeiten und verzichtet auf eure Rechte. Auch wenn es in der Dienststelle einen fitten Personalrat gibt, ist es besser, zusätzlich eine JAV zu wählen. Gemeinsam erreicht man noch mehr!

Wahlberechtigt sind alle in § 99 BPersVG genannten Beschäftigten der Dienststelle, d.h. alle jugendlichen Beschäftigten bis 18 Jahre oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

Für die Wahlberechtigung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber ausschlaggebend. Dies liegt bei Mutterschutz und Elternzeit vor und ruht lediglich. Allerdings erlischt das Wahlrecht vorübergehend, wenn die Beurlaubung ohne Bezüge am Tag der Wahl länger als sechs Monate andauert (§ 14 Abs. 1 BPersVG).

Stützunterschriften sollen dazu dienen, völlig aussichtslose Wahlvorschläge zu vermeiden. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet werden. Wenn z.B. ein jugendliche*r Arbeitnehmer*in bzw. Azubi einen Wahlvorschlag mit seiner Unterschrift unterstützt, heißt das nur, dass er es richtig findet, wenn der Vorschlag zur Wahl zugelassen wird. Eine Wahl oder Wahlverpflichtung besteht dadurch nicht. Für die Wahlvorschläge der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften genügen die Unterschriften von zwei Beauftragten dieser Gewerkschaft.

Ja, ich kann den Wahlvorschlag, der meine Person betrifft, auch selbst durch eine Unterschrift stützen. Es muss nur klar sein, dass die Unterschrift eine Stützunterschrift und nicht die Zustimmung zur Kandidatur ist.

Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Beschäftigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor der Einleitung der Wahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wählenden und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden (§ 1 Abs. 5 WO BPersVG). Es müssen aber nicht alle Bekanntmachungen in die jeweilige Sprache übersetzt werden. Die Unterrichtung kann z.B. in einer Versammlung der betroffenen Beschäftigten geschehen.

Gegen solche Äußerungen muss der Wahlvorstand vorgehen. Am besten gemeinsam mit dem Personalrat, aber auch zusammen mit der Dienststellenleitung. Alle Beschäftigten müssen Rechtsextremismus entgegentreten. Gegebenenfalls sind die einzelnen Argumente öffentlich zu widerlegen. Betriebliche Aktionen, u.a. eine Personalversammlung/JA-Versammlung zu diesem Thema können erforderlich sein. Für einen bestehenden Personalrat liefert § 62 Nr. 7 BPersVG die Grundlage. Richtet sich die Propaganda gegen ausländische Wahlbewerber*innen, stellt sie auch eine gegen die „guten Sitten“ verstoßende Wahlbeeinflussung dar, gegen die gerichtlich vorgegangen werden kann (§ 25 Abs. 1 BPersVG).

Praktisch heißt es natürlich, noch mal Kandidat*innen suchen und überzeugen. Gibt es dennoch nicht genügend Kandidat*innen, können eben nicht alle Mandate vergeben werden. Wenn z.B. eine JAV von der Zahl der Jugendlichen und Azubis her aus 7 Mitgliedern bestehen würde, sich aber nur 6 Kandidierende finden, wird statt einer siebenköpfigen nur eine sechsköpfige JAV gewählt.

Ab der Bekanntgabe der Kandidatur haben Wahlbewerber*innen Kündigungsschutz bis zu einem halben Jahr nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 3 KSchG). Ausgenommen davon sind außerordentliche („fristlose“) Kündigungen, in denen dem Arbeitgeber die Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Aber auch dann muss die Zustimmung des zuständigen Personalrats vorliegen oder durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden.

Nein. Ob Mehrheitswahl (Personenwahl) oder Verhältniswahl (Listenwahl) stattfindet, hängt einzig davon ab, ob nur eine oder mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden. Wenn nur ein*e Jugendvertreter*in zu wählen ist, findet immer Personenwahl statt (§ 30 WO BPersVG).

Viele halten die Personenwahl für „gerechter“, weil hierbei nicht über eine gesamte Liste, sondern über die einzelne Person abzustimmen ist. Jede*r hat somit nicht nur eine Stimme, sondern kann so viele Stimmen abgeben, wie JAV-Mitglieder zu wählen sind. Zu bedenken ist hierbei, dass aber nicht jede*r auch jede*n wirklich kennt. So kann es von Vorteil sein, wenn Menschen das Recht wahrnehmen, sich zu Gruppen zusammenzuschließen und eine gemeinsame Vorschlagsliste einzureichen. Sie kennen sich untereinander und legen die Reihenfolge auf der Liste durch demokratische Wahl fest. Außerdem ist eine Liste oftmals inhaltlich positioniert und der*die Wähler*in kann sich auf die politischen Aussagen der Listen und ihrer Vertreter*innen verlassen. Bei einer gewerkschaftlichen Liste kann man sich auch noch darauf verlassen, dass hinter den Kandidat*innen eine starke Organisation steht, die die JAV auch unterstützen wird.

Der Wahlvorstand hält dann unverzüglich eine Sitzung ab. Er prüft und entscheidet über die Beschwerde und korrigiert das Verzeichnis, wenn die Beschwerde berechtigt war. Der*Die Beschäftigte, der*die die Beschwerde beim Wahlvorstand eingereicht hat, muss über die Entscheidung informiert werden (§ 3 WO BPersVG). Wenn jemand erst nach Ablauf der Frist für Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis bemerkt, dass er*sie versehentlich nicht aufgenommen wurde, kann er*sie das aber zu jeder Zeit auch später reklamieren. Das Wählendenverzeichnis muss vom Wahlvorstand bis zum Wahltag ständig aktualisiert werden. Die Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis nach § 3 der Wahlordnung sind eher für den Fall gedacht, dass der Wahlvorstand fälschlich ganze Gruppen aufgenommen hat

In jedem Fall gilt: Wählen und gewählt werden kann nur, wer im Wählendenverzeichnis steht.

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