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JAV-Wahl nach dem BPersVG

Nach der Wahl

Darauf kommt es an
Das Wahlergebnis steht fest. Und trotzdem ist die Arbeit des Wahlvorstands noch nicht beendet. Neben der Verpflichtung, das Wahlergebnis bekannt zu machen, muss er auch zur ersten Sitzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der sogenannten konstituierenden Sitzung einladen. Der Wahlvorstand leitet die Wahl der*des Vorsitzenden der JAV ein. Es wird eine Wahlleitung gewählt, und nach der Wahl übergibt diese dann die Leitung der Sitzung der*dem neuen JAV-Vorsitzenden. Ist dies geschehen und sind die Wahlunterlagen an den Personalrat übergeben, endet der Job des Wahlvorstands.

Das Wahlergebnis
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis bekannt geben und natürlich die Gewählten schriftlich informieren. Sie können innerhalb von drei Arbeitstagen nach Unterrichtung ihre Wahl ablehnen. In diesem Fall rückt die*der Nächste in die gewählte JAV nach. Danach wird über die gewählten JAV-Mitglieder per Aushang informiert. Die JAV-Wahl kann binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen vom Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an angefochten werden (§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 26 BPersVG). Um das zu vermeiden, muss der Wahlvorstand in jeder Phase korrekt vorgehen.

Die Konstituierung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Wahlvorstand muss spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltag alle gewählten JAV-Mitglieder zu einer konstituierenden Sitzung einladen. Nach der Wahl einer Wahlleitung wählt die JAV die oder den Vorsitzende*n und den oder die Stellvertreter*in.

Kurz gefasst: Der Ablauf nach der Wahl

  • Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten
  • Aushang über die gewählten JAV-Mitglieder
  • Schriftliche Information der Dienststellenleitung, des Personalrats und des ver.di-Jugendsekretariats über die Namen und Adressen der gewählten JAV-Mitglieder
  • Einberufung der konstituierenden Sitzung der JAV
  • Übergabe und Aufbewahrung der Wahlunterlagen mindestens bis zum Ende der Amtsperiode der JAV

 


Worauf kommt es an?

Von der Ablehnung der Wahl bis zur Wahlanfechtung ... Antworten zu den wichtigsten Fragen nach der Wahl

Die Wahl kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften der Wahl oder der Wählbarkeit verstoßen wurde und diese Verstöße nicht rechtzeitig berichtigt wurden (§ 26 BPersVG). Dazu berechtigt sind die Dienststellenleitung, (mindestens) drei wahlberechtigte Beschäftigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Die Anfechtung muss innerhalb einer Frist von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

Ja. Die gewählte JAV bleibt so lange im Amt, bis das Verwaltungsgericht über die Anfechtung rechtskräftig entschieden hat. Da dieses Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann, kann die JAV in dieser Zeit ganz normal ihre Arbeit verrichten. Auch wenn die Wahl später erfolgreich angefochten wurde, bleiben alle Beschlüsse der JAV wirksam.

Eine Wahl ist immer dann anfechtbar, wenn durch Fehler im Wahlverfahren oder durch Manipulationen das Wahlergebnis beeinflusst wurde und die Wahl hätte anders ausgehen können. Wird eine Wahl erfolgreich angefochten und für ungültig erklärt, ist die Konsequenz eine Wahlwiederholung. Alles, was die JAV in der Zeit seit der Wahl geregelt und erwirkt hat, bleibt jedoch bestehen und wirksam. Wird eine Wahl hingegen für nichtig erklärt, werden alle Beschlüsse und Aktivitäten der bisherigen JAV rückwirkend ungültig. Es ist dann also so, als ob die JAV nicht existiert hätte. Dass eine Wahl für nichtig erklärt wird, kommt jedoch nur sehr selten und bei wirklich sehr groben Verstößen vor (z.B. wenn jemand gewählt wurde, der überhaupt kein Beschäftigter der Dienststelle ist).

Wer gewählt ist, ist gewählt und kann nicht freiwillig „in der zweiten Reihe“ stehen, weil dies nicht dem Willen der Wählenden entsprechen würde. Entweder man nimmt die Wahl an und beteiligt sich aktiv an der JAV-Arbeit oder man lehnt sie ab. In diesem Fall rückt das nächste gewählte Ersatzmitglied nach. Es gibt auch keine sichere Möglichkeit, von vorne herein nur als „Ersatzmitglied“ zu kandidieren. Man kann sich zwar auf einen hinteren Listenplatz setzen lassen, das funktioniert dann aber nur bei Listenwahl – erhält man bei Mehrheitswahl viele Stimmen, ist man trotzdem ordentliches Mitglied und kann nur komplett zurücktreten.

Die Wahlunterlagen, dazu gehören auch die Stimmzettel, müssen mindestens bis zum Ende der Amtsperiode aufgehoben werden. Der Wahlvorstand übergibt sie nach der konstituierenden Sitzung dem zuständigen Personalrat.

Die Amtszeit der neuen JAV beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine JAV besteht, mit dem Ablauf der Amtszeit der alten JAV (§ 102 Abs. 2 BPersVG). Aktiv tätig werden kann die neue JAV aber erst, nachdem sie sich konstituiert hat, d.h. wenn bei einer mehrköpfigen JAV ein*e Vorsitzende*r gewählt wurde.

Um eine ordnungsgemäße JAV-Arbeit machen zu können, müssen die JAV-Mitglieder Kenntnisse über das Bundespersonalvertretungsgesetz, das Berufsbildungsgesetz und andere Gesetze haben.

ver.di b+b bietet Seminare für JAV-Mitglieder an, in denen die Grundlagen und Handlungsmöglichkeiten sowie die rechtlichen Kenntnisse für die tägliche JAV-Arbeit praxisnah vermittelt werden. Für diese Seminare müsst ihr vom Arbeitgeber freigestellt werden (§ 54 Abs. 1 BPersVG). Auch die Kosten dafür müssen vom Arbeitgeber übernommen werden (§ 46 Abs. 1) BPersVG).

Angebote findet ihr hier.

Unterstützung bekommt ihr auch von eurem*r örtlichen ver.di-Jugendsekretär*in. Wer für euch zuständig ist, könnt ihr z.B. über www.jugend.verdi.de herausfinden. Und natürlich sollte auch euer Personalrat ein offenes Ohr für eure Fragen haben. Dieser muss auch vorher einen Beschluss fassen, bevor ihr zum Seminar fahren könnt.

Dann rückt der*diejenige mit der nächsthöchsten Stimmenzahl auf den frei gewordenen Platz nach.

Der*Die Vorsitzende des Wahlvorstands beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten JAV ein. Er*Sie leitet sie, bis ein*e Wahlleiter*in gewählt wurde, der*die dann ein*e Vorsitzende*n wählen lässt,die*der dann die Leitung der Sitzung übernimmt. Gleichzeitig ist damit die Aufgabe des Wahlvorstands beendet.

Unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses wird es den Beschäftigten und Azubis durch zweiwöchigen Aushang bekannt gegeben (§ 23 WO BPersVG).

© ver.di Bildung + Beratung Gem. GmbH

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