JAV-Wahl nach dem BPersVG
Nach der Wahl
Darauf kommt es an
Das Wahlergebnis steht fest. Und trotzdem ist die Arbeit des Wahlvorstands noch nicht beendet. Neben der Verpflichtung, das Wahlergebnis bekannt zu machen, muss er auch zur ersten Sitzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der sogenannten konstituierenden Sitzung einladen. Der Wahlvorstand leitet die Wahl der*des Vorsitzenden der JAV ein. Es wird eine Wahlleitung gewählt, und nach der Wahl übergibt diese dann die Leitung der Sitzung der*dem neuen JAV-Vorsitzenden. Ist dies geschehen und sind die Wahlunterlagen an den Personalrat übergeben, endet der Job des Wahlvorstands.
Das Wahlergebnis
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis bekannt geben und natürlich die Gewählten schriftlich informieren. Sie können innerhalb von drei Arbeitstagen nach Unterrichtung ihre Wahl ablehnen. In diesem Fall rückt die*der Nächste in die gewählte JAV nach. Danach wird über die gewählten JAV-Mitglieder per Aushang informiert. Die JAV-Wahl kann binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen vom Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an angefochten werden (§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 26 BPersVG). Um das zu vermeiden, muss der Wahlvorstand in jeder Phase korrekt vorgehen.
Die Konstituierung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Wahlvorstand muss spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltag alle gewählten JAV-Mitglieder zu einer konstituierenden Sitzung einladen. Nach der Wahl einer Wahlleitung wählt die JAV die oder den Vorsitzende*n und den oder die Stellvertreter*in.
Kurz gefasst: Der Ablauf nach der Wahl
- Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten
- Aushang über die gewählten JAV-Mitglieder
- Schriftliche Information der Dienststellenleitung, des Personalrats und des ver.di-Jugendsekretariats über die Namen und Adressen der gewählten JAV-Mitglieder
- Einberufung der konstituierenden Sitzung der JAV
- Übergabe und Aufbewahrung der Wahlunterlagen mindestens bis zum Ende der Amtsperiode der JAV