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JAV-Wahl nach dem BPersVG

Von den Wahlvorschlägen bis zur Wahl

Darauf kommt es an
Bevor es zur Wahl kommt, heißt es, Kandidat*innen vorzuschlagen. Hier ist das Engagement der Beschäftigten (auch der „Erwachsenen“!) und der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gefragt. Am Wahltag – wie auch generell – muss der Wahlvorstand für den korrekten Ablauf sorgen und nach der Wahl das Ergebnis feststellen, wer also in den nächsten zwei Jahren die Jugendlichen und Auszubildenden in der Dienststelle vertritt.

Die Wahlvorschläge
Mindestens 5 Prozent der Wahlberechtigten (ein Zwanzigstel) müssen die Wahlvorschläge unterschreiben. Mindestens sind aber drei Unterschriften erforderlich. Damit wird die Kandidatur ermöglicht; diese Unterschrift hat nichts mit der Stimmabgabe am Wahltag zu tun. Es sollten nach Möglichkeit mehr Kandidat*innen vorgeschlagen werden, als es zu wählende JAV-Mitglieder gibt. Damit gibt es auch für die nächsten Jahre genügend „Nachrücker*innen“, wenn z.B. JAV-Mitglieder während ihrer Amtszeit ausscheiden.

Übrigens: Wenn ein gewähltes JAV-Mitglied während seiner Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder seine Ausbildung beendet, bleibt es dennoch bis zum Ende der regulären Amtszeit im Amt!

Vorschläge können von den wahlberechtigten Beschäftigten und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Die ordnungsgemäßen Wahlvorschläge müssen spätestens fünf Arbeitstage vor der Stimmabgabe vom Wahlvorstand bekannt gegeben werden.

Eine oder mehrere Vorschlagslisten
Wenn es nur einen Wahlvorschlag gibt, erfolgt die Wahl nach dem Grundsatz der Personenwahl, oft auch bezeichnet mit dem Begriff Mehrheitswahl. Es wird dann über die einzelnen Kandidat*innen bei der Wahl entschieden. Bei mehreren Wahlvorschlägen bzw. Listen geht es nach dem Prinzip der Verhältniswahl. Es wird die jeweilige Liste gewählt, der Wahlvorstand berechnet dann nach dem d’Hondtschen Verfahren, auf welche Liste wie viele Sitze entfallen.

Wähler*innen gut informieren
Wissen alle Jugendlichen und Azubis von der Wahl? Sind die Kandidat*innen ausreichend bekannt? Sind alle über den Zeitpunkt der Wahl und den Ablauf informiert? Vor allem: Ist den Jugendlichen und Azubis klar, warum es wichtig und sinnvoll ist, eine JAV zu haben? Eine „Pro-JAV-Wahl-Stimmung“ ist eine wichtige Voraussetzung. Je mehr Jugendliche und Azubis sich an der Wahl beteiligen, umso besser kann die zukünftige JAV ihre Position gegenüber dem Personalrat und der Dienststellenleitung behaupten.

Kurz gefasst: Wahlgrundsätze und Ablauf der Wahl

  • Die Wahlen sind geheim.
  • Der Wahlvorstand muss im Wahlraum immer präsent sein.
  • Er muss bei Wahlbehinderungen einschreiten.
  • Wählen darf nur, wer im Wählendenverzeichnis steht.
  • Der Wahlvorstand prüft, ob Wähler*innen im Wählendenverzeichnis stehen.
  • Der Wahlvorstand händigt den Wählenden die Wahlunterlagen aus.
  • Die Wahlberechtigten wählen und werfen die Stimmzettel in die verschlossene Wahlurne.
  • Briefwahlunterlagen werden vor dem Ende der Stimmabgabe geöffnet.
  • Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt.
  • Das Wahlergebnis wird festgestellt. Die Wahlniederschrift wird angefertigt.
  • Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.
     

Worauf kommt es an?

Vom den Wahlvorschlägen bis zur Feststellung des Wahlergebnisses ... Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Stimmabgabe und zum Ergebnis

Wenn das Ergebnis einer JAV-Wahl nach demokratischen Grundsätzen zustande gekommen ist, muss es von der Dienststelle akzeptiert werden. Bezweifelt er*sie das Ergebnis, z.B. weil seiner*ihrer Meinung nach grob gegen die Wahlvorschriften verstoßen wurde, hat er*sie die Möglichkeit, die Wahl beim Verwaltungsgericht innerhalb einer Frist von 12 Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses anzufechten. Aber auch drei Wahlberechtigte oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft können die Wahl anfechten, wenn sie Bedenken haben, dass nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist.

Die Wahl und die Stimmabgabe haben während der Arbeitszeit stattzufinden. Der Wahlvorstand legt den bzw. die genauen Wahltermin/-e fest und gibt sie im Wahlausschreiben bekannt. Bei der Wahl des bzw. der Termine sollte er natürlich einen Termin wählen, an dem möglichst viele Azubis in der Dienststelle anwesend sind.

Grundsätzlich hat die Stimmabgabe persönlich zu erfolgen. Wenn Azubis bzw. jugendliche Beschäftigte verhindert sind (Krankheit, Urlaub) oder aber wegen „der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses“ zum Zeitpunkt der Wahl nicht in der Dienststelle anwesend sind, kann schriftliche Stimmabgabe erfolgen. Mit anderen Worten: Wenn Azubis am Wahltag in der Berufsschule sind, können sie ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Denn der Besuch der Berufsschule gehört zur Ausbildung (und ist somit eine „Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses“). Wenn dies dem Wahlvorstand vorher bekannt ist, kann er den betreffenden Azubis die Briefwahlunterlagen (siehe hierzu §§ 17 und 19 WO BPersVG) unaufgefordert zusenden.

Dies ist natürlich möglich. § 24 Abs. 2 BPersVG regelt dies. Der Wahlvorstand kann die Wahltermine und Wahlzeiträume frei festlegen. So müssen nicht alle Wahlberechtigten gleichzeitig wählen, sondern können während des ganzen Tages abwechselnd zur Wahlurne gehen. Grundsätzlich hat die Wahl Vorrang vor den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers. Natürlich sind aber die betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen, u.a. auch die Zahl der Wahlberechtigten. Wegen zehn potenziellen Wähler*innen muss ein Wahllokal nicht acht Stunden lang geöffnet sein.

Jede*r wahlberechtigte Beschäftigte bzw. Azubi kann beim Wahlvorstand Briefwahl beantragen, wenn sie*er am Wahltag nicht in der Dienststelle ist oder das Wahllokal nicht erreichen kann. Darüber hinaus kann der Wahlvorstand für bestimmte Wahlberechtigte, bestimmte Bereiche oder Betriebsteile Briefwahl anordnen. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Wahlvorstand die Briefwahl gut vorbereitet. § 17 Abs. 1 WO BPersVG zählt vollständig auf, welche Unterlagen in einen Briefwahlumschlag eingelegt werden müssen. Die Adressen und die Materialien sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Der Wahlvorstand muss die Briefwahl zeitlich so organisieren, dass alle Briefwähler*innen trotz der Brieflaufzeiten ihre Stimme bis zum Ende der Stimmabgabe zurücksenden können. Briefwahlunterlagen, die nach Abschluss der Stimmabgabe (also nach Schließung des Wahllokals) eingehen, müssen vom Personalrat ungeöffnet einen Monat lang aufbewahrt und – falls die Wahl nicht angefochten wurde – dann vernichtet werden.

Nein, kann er nicht. Alle Unterlagen, die der Wahlvorstand im Zusammenhang mit der Wahl anfertigt, hat er zu verwahren, ohne dass irgendjemand Einsicht nehmen kann. Zur Kontrolle des Wahlvorstands ist die Stimmenauszählung dienststellenöffentlich. Hier kann auch der Arbeitgeber zusehen. Nach der Wahl übergibt der Wahlvorstand seine Unterlagen dem Personalrat.

Sofern die Wahl angefochten wird, muss der Personalrat die erforderlichen Wahlunterlagen dem Verwaltungsgericht vorlegen. Wenn der Arbeitgeber während der laufenden Wahl mit Entscheidungen oder Handlungen des Wahlvorstands nicht einverstanden ist, muss er durch Verhandlungen auf Abhilfe drängen, ansonsten kann er beim Verwaltungsgericht Anträge gegen den Wahlvorstand stellen. Dieses wird dann ggf. die Unterlagen des Wahlvorstands anfordern.

Nein. Die JAV-Wahl kann nicht online durchgeführt werden. Dafür fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere die Stimmabgabe muss persönlich mit Stimmzetteln erfolgen. Jedoch können verschiedene Bekanntmachungen zusätzlich im Intranet oder per E-Mail erfolgen, so z.B. die Veröffentlichung des Wählendenverzeichnisses und des Wahlausschreibens. Das steht zwar so nicht im BPersVG und auch nicht in der Wahlordnung, es ergibt sich aber aus § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Nach der Stimmenauszählung hat der Wahlvorstand die als JAV-Mitglieder gewählten Beschäftigten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu unterrichten (§ 22 Wo BPersVG).

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