Für die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung in Brandenburg gelten weitgehend die gleichen Vorschriften wie für die Wahl des Personalrats. Was nicht gilt, steht in § 32 WO PersVG Bbg. Die wesentlichen Unterschiede sollen hier im Einzelnen erläutert werden. Wahlvorstände sowie Kandidat*innen können sich also in unserem ausführlichen Wahlmenü zur Personalratswahl in Brandenburg schlau machen, wenn sie die unten beschriebenen Abweichungen beachten. Auch der Ablaufplan und die Fristen gelten entsprechend.
Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Brandenburg dauert zwei Jahre. Neu gewählt wird einmal gleichzeitig mit dem Personalrat und einmal in der Mitte der Wahlperiode des Personalrats, jeweils in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai.
Muss außer der Reihe gewählt werden, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Wahl des Personalrats in solchen Fällen (§ 27 Abs. 2 PersVG Bbg). Danach endet die Amtszeit einer außer der Reihe gewählten JAV stets mit dem Ende der nächsten regulären Wahlzeit und es muss neu gewählt werden.
Ist eine außer der Reihe gewählte JAV zu Beginn der nächsten regulären Wahlzeit, also am 1. März, jedoch weniger als ein Jahr im Amt, muss erst im übernächsten regulären Wahlzeitraum gewählt werden. Die Amtszeit dieser JAV dauert dann also zwei Jahre zuzüglich der Zeit, die sie am 1. März bereits im Amt war.
In allen Dienststellen, in denen mindestens fünf wahlberechtigte Jugendliche (unter 18) und/oder Auszubildende vor Vollendung des 25. Lebensjahres (die also noch nicht 25 Jahre alt sind) beschäftigt sind (§ 79 PersVG Bbg). In der Dienststelle muss es aber einen Personalrat geben! Nur der Personalrat kann den Wahlvorstand bestellen, und ohne Personalrat ist eine JAV nicht handlungsfähig.
Wahlberechtigt sind zum einen alle Jugendlichen, d.h. alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also 17 oder jünger sind. Außerdem alle Auszubildenden, Praktikant*innen und Beamtenanwärter*innen vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Auszubildenden, die bereits 18 Jahre alt sind, dürfen auch für den Personalrat kandidieren.
Gewählt werden können alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten. Anders als im BPersVG und anderen LPersVG können Beschäftigte, die zwar noch nicht 25 Jahre alt, aber keine Auszubildenden (mehr) sind, nicht gewählt werden. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung endet mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, sie wird aber fortgesetzt, wenn das Mitglied weiter beschäftigt (übernommen) wird (§ 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 PersVG Bbg).
Achtung: Das Gesetz spricht in § 80 PersVG Bbg bei Wahlrecht und Wählbarkeit und an anderen Stellen von „jugendlichen Beschäftigten“. Damit sind aber die Jugendlichen und die Auszubildenden, die noch keine 25 Jahre alt sind, gemeint, das ergibt sich aus § 79 PersVG Bbg (in der Klammer hinter Nr. 2).
Das richtet sich nach der Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden unter 25 Jahren und ist in § 81 PersVG Bbg festgelegt:
bis zu jugendliche Beschäftigte | JAV-Mitglieder |
5 bis 20 | 1 |
21 bis 50 | 3 |
51 bis 200 | 5 |
201 bis 300 | 7 |
Mehr als 300 | 9 |
Der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende*r werden rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtszeit der JAV vom zuständigen Personalrat im Einvernehmen mit der amtierenden JAV bestimmt. Dem Wahlvorstand können wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende angehören, aber auch alle anderen Personen, die zur Wahl des Personalrats wahlberechtigt sind. So sinnvoll es ist, betroffene Wahlberechtigte, also Jugendliche und Auszubildende, in den Wahlvorstand zu bestellen, so sollte aber dennoch mindestens eine in Wahlen erfahrene Person dem Wahlvorstand angehören. Auch bei den Wahlen zur JAV können Fehler zur Wahlanfechtung führen! Insgesamt sollen mindestens drei bis maximal sieben Mitglieder, eins davon als Vorsitzende*r, bestellt werden. Es ist aber sinnvoller, drei ordentliche und drei Ersatzmitglieder zu bestellen.
Die Wahlvorschläge werden genauso aufgestellt wie die für die Personalratswahl. Der Wahlvorschlag muss genügend Stützunterschriften haben oder von der Gewerkschaft eingereicht werden.
Ausnahme: Die Zugehörigkeit zu Gruppen, also Arbeitnehmer*innen oder Beamt*innen, spielt keine Rolle. Der Wahlvorstand stellt fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen Frauen und Männern innerhalb der jugendlichen Beschäftigten ist. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerber*innen enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf Frauen und Männer zu erreichen.
Ob die Wahl als Personenwahl (Mehrheitswahl) oder Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wird, hängt wie bei den Personalratswahlen nur davon ab, ob einer oder mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, werden einzelne Personen angekreuzt, liegen mehrere vor, müssen Listen angekreuzt werden. Ist nur ein*e Jugend- und Auszubildendenvertreter*in zu wählen, findet immer Personenwahl statt.
Bei der Feststellung des Ergebnisses gilt deswegen: Wurde aus einem Wahlvorschlag gewählt, werden die Gewählten nach der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen festgestellt, bei mehreren Listen werden die Sitze nach dem Verfahren d’Hondt auf die Listen und innerhalb derer auf die Personen verteilt.
Es gibt aber nur die gemeinsame Wahl! Auch ohne Vorabstimmung wählen Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen (also die Auszubildenden für die entsprechenden Berufe) in jedem Fall gemeinsam. Dabei sind Arbeitnehmer*innen diejenigen Auszubildenden, die für einen Beruf nach dem BBiG oder dem Pflegeberufegesetz etc. ausgebildet werden (§ 5 Abs. 1 PersVG Bbg), Beamt*innen sind in Berufsausbildung befindliche Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (Anwärter, § 5 Abs. 2 PersVG Bbg).
Spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem der Wahlvorstand das Wahlergebnis festgestellt hat (in der Regel dem Wahltag), lädt der Wahlvorstand die neu gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung zur konstituierenden Sitzung ein. Dort müssen ein*e Vorsitzende*r und ein oder mehrere Stellvertreter*innen gewählt werden. Die Wahlunterlagen werden dem Personalrat zur Aufbewahrung übergeben.
Während und nach der Wahl gelten bei den JAV-Wahlen die gleichen Schutzbestimmungen wie bei den Personalratswahlen. Die gewählten JAV-Mitglieder sind sogar noch etwas besser dran: Während ein befristetes Arbeitsverhältnis eines Personalratsmitglieds in jedem Fall nach Ablauf der Befristung endet, muss ein JAV-Mitglied nach Beendigung der Ausbildung grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn es das beantragt (§ 9 PersVG Bbg mit Verweis auf § 56 BPersVG).
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