Für die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung in Hessen gelten weitgehend die gleichen Vorschriften wie für die Wahl des Personalrats. Was nicht gilt, steht in § 45 WO HPVG, die Unterschiede sollen aber hier im Einzelnen erläutert werden. Wahlvorstände sowie Kandidat*innen können sich also in unserem ausführlichen Wahlmenü zur Personalratswahl in Hessen schlau machen, wenn sie die unten beschriebenen Abweichungen beachten. Auch der Ablaufplan und die Fristen gelten entsprechend.
Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Hessen dauert zwei Jahre. Neu gewählt wird einmal gleichzeitig mit dem Personalrat und einmal in der Mitte der Wahlperiode des Personalrats, jeweils in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Mai. Es muss rechtzeitig (spätestens Ende Februar) ein Wahlvorstand bestellt werden.
Muss außerhalb der Reihe gewählt werden, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Wahl des Personalrats in solchen Fällen. Danach endet die Amtszeit einer außer der Reihe gewählten JAV stets mit dem Ende der nächsten regulären Wahlzeit und es muss neu gewählt werden.
Ist eine außer der Reihe gewählte JAV zu Beginn der nächsten regulären Wahlzeit, also am 1. Mai, jedoch weniger als ein Jahr im Amt, muss erst im übernächsten regulären Wahlzeitraum gewählt werden. Die Amtszeit dieser JAV dauert dann also zwei Jahre zuzüglich der Zeit, die sie am 1. Mai bereits im Amt war.
In allen Dienststellen, in denen mindestens fünf Jugendliche und/oder Auszubildende beschäftigt sind. In der Dienststelle muss es aber einen Personalrat geben! Nur der Personalrat kann den Wahlvorstand bestellen, und ohne Personalrat ist eine JAV nicht handlungsfähig (vgl. § 55 Abs. 1 HPVG).
Wahlberechtigt sind zum einen alle Jugendlichen, d.h. alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also 17 oder jünger sind. Außerdem alle Auszubildenden und Beamt*innenenanwärter*innen ohne Rücksicht auf ihr Alter (§ 53 Abs. 1 HPVG).
Wählbar sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend (§ 53 Abs. 2 HPVG).
Die letztere Altersgrenze gilt nicht für Auszubildende! Ein Beschäftigter könnte also theoretisch noch Jugendvertreter werden, wenn er bereits sechzig Jahre alt ist – er muss sich nur noch in einer Ausbildung befinden. Wird eine Jugendvertreterin, die keine Auszubildende (mehr) ist, während ihrer Amtszeit 27 Jahre oder älter, kann sie für die jeweilige Wahlperiode Mitglied der JAV bleiben.
Der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende*r werden vom zuständigen Personalrat bestimmt. Dem Wahlvorstand können wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende angehören, aber auch alle anderen Personen, die zur Wahl des Personalrats wahlberechtigt sind. So sinnvoll es ist, betroffene Wahlberechtigte, also Jugendliche und Auszubildende, in den Wahlvorstand zu bestellen, so sollte aber dennoch mindestens eine in Wahlen erfahrene Person dem Wahlvorstand angehören. Auch bei den Wahlen zur JAV können Fehler zur Wahlanfechtung führen!
Die Wahlvorschläge werden genauso aufgestellt wie die für die Personalratswahl. Wenn mehr als ein*e Jugendvertreter*in zu wählen ist, muss der Wahlvorstand nach dem Verfahren Hare-Niemeyer ausrechnen, wie viele Frauen und Männer der Jugend- und Auszubildendenvertretung angehören müssen. In diesem Fall müssen also Frauen und Männer im Wahlvorschlag (und später auf dem Stimmzettel) getrennt nebeneinander aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen mindestens so viele Bewerber*innen enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze in der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu gewährleisten und der Wahlvorschlag muss genügend Stützunterschriften haben oder von der Gewerkschaft eingereicht werden. Die Zugehörigkeit zu Gruppen, also Arbeitnehmer*innen oder Beamt*innen, spielt keine Rolle.
Ob die Wahl als Personenwahl (Mehrheitswahl) oder Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wird, hängt wie bei den Personalratswahlen nur davon ab, ob ein oder mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, werden einzelne Personen angekreuzt, liegen mehrere vor, müssen Listen angekreuzt werden. Ist nur ein*e Jugend- und Auszubildendenvertreter*in zu wählen, findet immer Personenwahl statt.
Bei der Feststellung des Ergebnisses gilt deswegen: Wurde aus einem Wahlvorschlag gewählt, werden die Gewählten nach der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen festgestellt, bei mehreren Listen werden die Sitze nach dem Verfahren Hare-Niemeyer auf die Listen und innerhalb derer auf die Personen verteilt. Dabei ist der Geschlechterproporz wieder zu beachten.
Es gibt aber nur die gemeinsame Wahl! Auch ohne Vorabstimmung wählen Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen in jedem Fall gemeinsam. Dabei sind Arbeitnehmer*innen diejenigen Auszubildenden, die für einen Beruf nach dem BBiG oder dem Pflegeberufegesetz etc. ausgebildet werden (§ 4 Abs. 4 HPVG), Beamt*innen sind in Berufsausbildung befindliche Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (Anwärter*innen, § 4 Abs. 3 HPVG).
Spätestens eine Woche nach dem Wahltag lädt der Wahlvorstand die neu gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung zur konstituierenden Sitzung ein. Dort müssen ein*e Vorsitzende*r und eine Stellvertretung (eine oder mehrere Personen) gewählt werden. Die Wahlunterlagen werden dem Personalrat zur Aufbewahrung übergeben.
Während und nach der Wahl gelten bei den JAV-Wahlen die gleichen Schutzbestimmungen wie bei den Personalratswahlen. Die gewählten JAV-Mitglieder sind sogar noch etwas besser dran: Während ein befristetes Arbeitsverhältnis eines Personalratsmitglieds in jedem Fall nach Ablauf der Befristung endet, muss ein JAV-Mitglied nach Beendigung der Ausbildung grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn es das beantragt.
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