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Personalratswahl nach dem BayPVG

Die Einleitung der Wahl

Darauf kommt es an
In dieser Phase muss der Wahlvorstand das Wählendenverzeichnis erstellen, die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festlegen und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen im zukünftigen Personalrat berechnen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab und eröffnet formal die eigentliche Wahl.

Das Wählerverzeichnis
Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und ein Wählendenverzeichnis erstellen. Jede*r Beschäftigte ist wahlberechtigt, unabhängig vom Alter oder der Nationalität (Ausnahmen sind in Art. 13 BayPVG benannt). Die Unterlagen für das Wählendenverzeichnis muss der Arbeitgeber bereitstellen. Ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht, entscheidet der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber! Das Wählendenverzeichnis und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen. Eine Bekanntgabe ausschließlich in elektronischer Form ist nicht zulässig. Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis müssen innerhalb von dreißig Tagen beim Wahlvorstand eingereicht werden. Mögliche Einsprüche können von allen Beschäftigten kommen, z.B. von denen, die sich nicht auf der Liste wiederfinden, und natürlich vom Arbeitgeber.

Die Anzahl der Personalratsmitglieder
Wie viele Personalratsmitglieder gewählt werden, ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die regelmäßig in der Dienststelle beschäftigt sind. Die Anzahl der Personalratsmitglieder in der Dienststelle ergibt sich aus Art. 16 BayPVG.

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person,
21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601 bis 1.000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.

 

Das Wahlausschreiben
Mit dem Wahlausschreiben werden die Personalratswahlen eingeleitet. Es muss spätestens siebzig Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Die Erstellung des korrekten und vollständigen Wahlausschreibens ist eine der wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands. Fehler können zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen. Es ist sehr sinnvoll, die Punkte a) bis s) in § 6 WO BayPVG einzeln abzuarbeiten und mit dem Wahlausschreiben zu vergleichen.

Kurz gefasst: Das Wahlausschreiben beinhaltet u.a.

  • Größe und Zusammensetzung des Personalrats
  • Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen
  • Anforderungen an die Wahlvorschläge und die Fristen zur Einreichung
  • Informationen über die Briefwahl
  • Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Wählendenliste
  • Zeit, Tag und Ort der Stimmabgabe
  • Zeit und Ort der Feststellung des Wahlergebnisses.

 


Worauf kommt es an?

Von der Wahlberechtigung bis zum Wählendenverzeichnis – Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Einleitung der Wahl

Grundsätzlich alle Beschäftigten, die nicht durch Richterspruch das Wahlrecht verloren haben. Die Staatsangehörigkeit und das Alter spielen keine Rolle, auch der Umfang der Arbeitszeit nicht.

Wählen darf aber nur, wer in das Wählendenverzeichnis aufgenommen wurde. Wer sich darin nicht wiederfindet, kann jedoch beim Wahlvorstand Einspruch erheben, der Wahlvorstand muss ihn bzw. sie auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch in das Verzeichnis aufnehmen, wenn er bzw. sie z.B. übersehen wurde oder erst später sein*ihr Arbeitsverhältnis begonnen hat.

Siehe dazu auch unten „Was passiert, wenn gegen das Wählendenverzeichnis Einspruch erhoben wird?“

Nicht wahlberechtigt sind Personen, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von sechs Monaten beschäftigt werden, es sei denn, dass sie regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden (Saisonkräfte, Art. 13 Abs. 3a) BayPVG). Ebenfalls nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.

Von einer anderen Dienststelle abgeordnete, zugewiesene oder gestellte (§ 4 Abs. 3 TVöD) Beschäftigte sind nach drei Monaten in der neuen Dienststelle wahlberechtigt. Dafür verlieren sie das Wahlrecht in der Herkunftsdienststelle (Art. 13 Abs. 2 BayPVG).

Besonderheit
Beschäftigte, die in einem Jobcenter nach §§ 6d, 44b SGB II tätig sind. Diese Beschäftigten behalten ihr Wahlrecht in der Herkunftsdienststelle, auch wenn sie zusätzlich für den Personalrat im Jobcenter wahlberechtigt werden. Sie haben dann ein doppeltes Wahlrecht. Das Wahlrecht bleibt auch erhalten, wenn Beschäftigte einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden.

Beschäftigte in Mutterschutz können mitwählen, weil sie nicht unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. Anders ist das bei der Elternzeit: Sind die Beschäftigten länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt, erlischt das Wahlrecht für die Dauer der restlichen Beurlaubung. Es lebt aber wieder auf, wenn die Beurlaubung beendet ist. Der Wahlvorstand muss diese Beschäftigten im Auge haben: Sie sind auch dann wahlberechtigt, wenn sie etwa am letzten Tag der Stimmabgabe die Arbeit wieder aufnehmen.

Bei der Altersteilzeit ist das differenziert zu betrachten. Solange Beschäftigte in Altersteilzeit aktiv arbeiten, sind sie wahlberechtigt. Befinden sie sich jedoch innerhalb des sogenannten Blockmodells in der Freistellungsphase, arbeiten sie also nicht mehr, sind sie nicht wahlberechtigt und damit auch nicht wählbar (Art. 13 Abs. 3c BayPVG).

Vorabstimmungen können über die gemeinsame Wahl oder eine abweichende Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen durchgeführt werden. Eine Vorabstimmung muss von einem Abstimmungsvorstand durchgeführt werden, dem mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte angehören. Der Abstimmungsvorstand braucht nicht gewählt oder ernannt zu werden; die Initiative kann von den Beschäftigten selbst ausgehen, sie können sich selbst ernennen.

Der Abstimmungsvorstand muss dem Wahlvorstand das Ergebnis der Vorabstimmung spätestens 84 Kalendertage vor dem ersten Tag der Wahl mitteilen. Er muss dabei nachweisen, dass die Vorabstimmung nach den allgemeinen Grundsätzen für Wahlen erfolgt ist (geheim, frei, unmittelbar, nach Gruppen getrennt). Siehe dazu § 4 der Wahlordnung zum BayPVG. Der Wahlvorstand sollte in der Bekanntmachung seiner Zusammensetzung auf die Frist zur Durchführung von Vorabstimmungen hinweisen.

Das Personalvertretungsrecht trennt noch die Beschäftigten in die Gruppen der Arbeitnehmer*innen und der Beamt*innen. Diese Gruppen wählen in der Regel ihre Vertreter*innen in den Personalrat getrennt. Es sei denn, in einer Vorabstimmung (s.o.) wird die gemeinsame Wahl beschlossen. Für diese Vorabstimmung ist die Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten in jeder Gruppe erforderlich, also nicht nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen! Spricht sich eine Gruppe gegen die gemeinsame Wahl aus – das ist auch der Fall, wenn sich nicht genügend Gruppenangehörige an der Abstimmung beteiligen –, findet Gruppenwahl statt (Art. 19 Abs. 2 BayPVG).

Ist die gemeinsame Wahl beschlossen worden, muss der Wahlvorstand seine weiteren Schritte danach richten. Die Wahlberechtigten beider Gruppen wählen dann den Personalrat auf einem gemeinsamen Stimmzettel. Praktisch können somit die Beamt*innen auch die Arbeitnehmer*innen wählen und umgekehrt.

Nachteil: Dennoch bleibt es bei den vorher den Gruppen zugeteilten Sitzen. Unabhängig vom Gesamtergebnis sind nur die Bewerber*innen gewählt, die in ihrer Gruppe das höchste Stimmergebnis haben. Selbst wenn z.B. ein*e Bewerber*in der Beamtengruppe deutlich weniger Stimmen hat als der*die nächste Arbeitnehmer*in, ist er gewählt! Objektiv betrachtet handelt es sich also um eine nur scheinbar gemeinsame Wahl.

Für die Gruppenwahl ist keine Vorabstimmung erforderlich; sie ist die gesetzliche Regel. Die Wahlberechtigen jeder Gruppe wählen ihre Kandidat*innen auf getrennten Stimmzetteln. Gruppenfremde Bewerber*innen sind ohne Weiteres möglich, da sichergestellt ist, dass sie nur von der jeweiligen Gruppe gewählt werden.

Es ist keine gemeinsame Wahl, wenn man sich in der Dienststelle für eine Einheitsliste, also ohne Rücksicht auf Gewerkschaftszugehörigkeit etc. entschieden hat. Auch in diesem Fall ist natürlich die Gruppentrennung zu berücksichtigen.

Wenn insgesamt für einen Personalrat nur ein Mitglied zu wählen ist, findet immer die gemeinsame Wahl statt, es gibt keine Aufteilung in Gruppen. Art. 19 Abs. 2 BayPVG schreibt vor, dass Gruppenwahl überhaupt erst bei mindestens drei zu wählenden Personalratsmitgliedern stattfinden kann.

Voraussetzung ist, dass in der Dienststelle verschiedene Gruppen vorhanden sind – das dürfte aber meistens der Fall sein. Der Wahlvorstand stellt zunächst nach Art. 16 BayPVG fest, wie viele Sitze der zu wählende Personalrat überhaupt hat und errechnet dann vor Erlass des Wahlausschreibens nach dem Verfahren d’Hondt deren Verteilung auf die Gruppen. Wie das geht, ist hier dargestellt, vgl. auch § 5 WO BayPVG.

Wenn in einer Vorabstimmung eine abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen beschlossen wurde, gilt diese. Die Vorabstimmung über die gemeinsame Wahl führt nicht zur Veränderung der Sitzverteilung.

Achtung: In Art. 17 Abs. 3 BayPVG sind die Zahlen der Sitze, die einer Gruppe mindestens zustehen, genannt. Wird diese Zahl durch die Berechnung nach d’Hondt nicht erreicht, muss die andere Gruppe Sitze abgeben. Wie das geht, ist in dem Berechnungsbeispiel dargestellt.

Das Wahlausschreiben ist die wichtigste Bekanntmachung des Wahlvorstands. Sein Aushang ist der offizielle Startschuss für die Wahl. Nur wer das Wahlausschreiben kennt, kennt auch die Voraussetzungen und Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Damit alle potenziellen Bewerber*innen die gleiche Zeit zur Vorbereitung von Wahlvorschlägen haben, muss das Wahlausschreiben zwingend an allen Stellen gleichzeitig ausgehängt werden. Alle Wahlberechtigten müssen die Möglichkeit haben, es lesen zu können. Auf Wunsch hat der Wahlvorstand auch einen Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen.

Es muss von allen Mitgliedern des Wahlvorstands eigenhändig unterschrieben sein und ist an allen Aushangstellen während der gesamten Wahl in leserlichem Zustand zu halten. Änderungen des Wahlausschreibens sind nur bei offensichtlichen Schreibfehlern zulässig. Wichtige Änderungen, z.B. über die Größe des Personalrats, die Sitzverteilung, die Fristen oder den Wahltag sind u.U. nur möglich, wenn die gesamte Wahl so verschoben wird, dass die Fristen wieder stimmen. Vor allem die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen darf nicht verkürzt werden.

Fehler bei den Inhalten und der Veröffentlichung des Wahlausschreibens können zur Anfechtung der Wahl führen.

Zusätzlich zur schriftlichen Bekanntmachung sollte auch eine elektronische Veröffentlichung des Wahlausschreibens im Intranet erfolgen. Die alleinige elektronische Veröffentlichung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass alle Wahlberechtigten Zugang dazu haben – das dürfte in den wenigsten Dienststellen der Fall sein (§ 1 Abs. 2 WO BayPVG).

Ja, das ist zwar nicht im Gesetz oder in der Wahlordnung geregelt, aber es versteht sich von selbst. Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Beschäftigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über Wahlverfahren, Aufstellung der Wählenden- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.

Um Fehler bei Bekanntmachungen zu vermeiden, gilt es, bestimmte Vorschriften zu beachten. Wir haben hier einige Hinweise zusammengestellt.

Zunächst sollte der Wahlvorstand die „Störenden“ höflich, aber bestimmt auffordern, dieses Verhalten zu unterlassen. Sollte der Arbeitgeber/der*die Beschäftigte dieses Verhalten nicht unverzüglich unterlassen, so muss der Wahlvorstand ihn schriftlich dazu auffordern. Als Störung durch den Arbeitgeber gilt es auch, wenn er für eine Vorschlagsliste direkt oder indirekt Werbung betreibt. Das trifft auch zu, wenn die Dienststellenleitung dem Wahlvorstand die nötige Unterstützung (Material, Beschäftigtendaten, Freistellung, Fortbildung usw.) verweigert.

Gegen ein solches Verhalten kann der Wahlvorstand ggf. eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen. Der Wahlvorstand kann zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beauftragen, auch das gehört zu den Kosten der Wahl. Strafandrohungen wie im Betriebsverfassungsgesetz sind im BayPVG (leider) nicht vorgesehen.

Keine Störung stellt jedoch der Wahlkampf rivalisierender Vorschlagslisten dar; es sei denn, man wird beleidigend oder sonst ernsthaft unsachlich. Es darf nicht „gegen die guten Sitten verstoßen werden“, wie es in Art. 24 Abs. 1 BayPVG zutreffend heißt.

Leider nein. Die Geschlechter sollen zwar entsprechend ihrem zahlenmäßigen Anteil an den Beschäftigten im Personalrat vertreten sein (Art. 17 Abs. 6 BayPVG). Jedoch gibt es keine Sanktionen, wenn dies nicht umgesetzt wird. Die Vorschrift ist nicht mehr als ein Appell an Kandidat*innen, Listeneinreicher*innen und Wähler*innen. Der Wahlvorstand muss die Anteile der Geschlechter in den Gruppen im Wählendenverzeichnis feststellen und im Wahlausschreiben bekannt machen.

Die Wahlvorschläge sollen mindestens so viele Bewerber*innen enthalten, dass die anteilige Verteilung der Sitze zumindest möglich ist (§ 8 Abs. 3 WO BayPVG). Es liegt dann an den Listeneinreichenden, genügend Männer und Frauen aufzustellen und sie richtig zu platzieren.

Ja. Die ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung von Wahlbewerber*innen vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Dies bestimmen Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 BayPVG und § 15 Abs. 3 KSchG. Lediglich außerordentliche (fristlose) Kündigungen sind möglich, wenn den betreffenden Personen schwere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis vorzuwerfen sind. In diesem Fall muss jedoch der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung geben (Art. 47 Abs. 2 BayPVG).

Darüber hinaus sind nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber*innen (auch die nicht Gewählten) noch für ein weiteres halbes Jahr vor ordentlicher Kündigung geschützt. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist dann jedoch nach Anhörung des Personalrats zulässig.

Zunächst sollten die Begriffe geklärt werden:

  • Personenwahl findet dann statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder nur eine Person in den Personalrat oder in einer Gruppe zu wählen ist. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Deswegen sprechen Gesetz und Wahlordnung auch von der Mehrheitswahl.
  • Listenwahl findet statt, wenn bei Gruppenwahl mehrere Wahlvorschläge innerhalb der Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl insgesamt mehrere Wahlvorschläge eingegangen sind. In diesem Fall werden die Gewählten nach dem Verhältnis der auf die Listen entfallenen Stimmen ermittelt. Deswegen heißt dieses Verfahren auch Verhältniswahl.


Den Begriff „Persönlichkeitswahl“ gibt es gar nicht.

Ob man nun die Personenwahl wegen der Möglichkeit, persönliche Favoriten anzukreuzen bevorzugt, oder eher zur Listenwahl neigt, weil man dabei davon ausgehen kann, dass sich die Ersteller des Wahlvorschlags, z.B. eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, bei der Reihenfolge der Kandidierenden etwas gedacht haben, kann dahingestellt bleiben: Der Wahlvorstand kann sich nicht für die eine oder die andere Variante entscheiden, sondern er ist gezwungen, nach dem Gesetz (Art. 19 Abs. 3 BayPVG) bzw. den eingegangenen Wahlvorschlägen zu verfahren. Allerdings kann nach Art. 19 Abs. 9 BayPVG der*die Wähler*in innerhalb eines Wahlvorschlags seinen*ihren bevorzugte*n Kandidat*in bis zu drei Stimmen geben und damit die Reihenfolge ändern.

Generelle Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis sind nur schriftlich innerhalb von 30 Kalendertagen nach seiner Auslegung möglich. Dabei kann es darum gehen, dass ganze Bereiche nicht oder fälschlich in das Verzeichnis aufgenommen wurden. In diesen Fällen muss der Wahlvorstand unverzüglich eine Sitzung abhalten und über den Einspruch beraten. Sofern er berechtigt ist, muss der Wahlvorstand das Wählendenverzeichnis berichtigen. Der Wahlvorstand unterrichtet die*den Einsprechende*n unverzüglich, spätestens jedoch 5 Kalendertage vor der Wahl schriftlich über seine Entscheidung. Eine Begründung muss der Wahlvorstand nicht geben, es kann jedoch zweckmäßig sein. Geregelt ist dies in § 3 WO BayPVG. Nach Ablauf der Frist sind generelle Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis nicht mehr möglich, sonst müsste ggf. das Wahlausschreiben geändert oder zurückgenommen werden.

Anders ist es, wenn einzelne Wahlberechtigte übersehen wurden, inzwischen ausgeschieden oder neu eingestellt worden sind. Dann muss das Wählendenverzeichnis nur berichtigt oder ergänzt werden, eine Sitzung des Wahlvorstands ist – bei Eindeutigkeit – dazu nicht erforderlich. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, das Wählendenverzeichnis bis zum letzten Tag der Stimmabgabe ständig zu aktualisieren.

Tipp: Man spricht mit der Personalabteilung ab, dass Änderungen umgehend dem Wahlvorstand mitgeteilt werden. Dort hat man naturgemäß den besten Überblick.

 

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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