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Personalratswahl nach dem BayPVG

Vor der Wahl

Darauf kommt es an
Personalräte in Bayern werden in Dienststellen mit mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, gewählt. Es gibt zwar keine zur Wahl eines Personalrats zwingende Vorschrift, allerdings sind im Bayerischen Personal­vertretungsgesetz (BayPVG) alle betrieblichen Parteien (Personalrat, Wahlberechtigte, Gewerkschaft, Dienst­stellen­leitung) nacheinander aufgerufen, die Wahlen einzuleiten. Kommen sie dem nicht nach oder sind sie erfolglos – weil z.B. niemand bereit ist, zu kandidieren – findet keine Wahl statt und es gibt keinen Personalrat. Diese Situation kann jedoch jederzeit beendet werden: In Dienststellen, die (aus welchen Gründen auch immer) keinen Personalrat haben, kann jede der oben genannten Parteien den Anstoß zur Bestellung eines Wahl­vorstands geben und damit eine Personalratswahl einleiten. Dazu gibt es keine Bindung an Fristen oder Wahlperioden.

Alle fünf Jahre wird gewählt
Die regulären Personalratswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli statt. Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das kann sein, wenn zum Beispiel ein Personalrat zurücktritt oder aber kein Personalrat existiert und erstmals in einer Dienststelle eine Personalratswahl stattfindet.

Der Wahlvorstand organisiert die Wahl
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Personalrat eingesetzt. Das muss spätestens fünf Monate vor Ablauf seiner Amtszeit erfolgen. Besteht kein Personalrat oder bestellt er keinen Wahl­vorstand, kann ein Wahlvorstand auf einer von der Dienststellenleitung einberufenen Personal­versammlung gewählt werden. Der Wahl­vorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, davon wird eine*r zur*zum Wahl­vorstands­vorsitzenden bestellt. Der Wahl­vorstand organisiert die Wahl und ist für ihre korrekte Durch­führung verantwortlich.

Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt eine Wählerliste und macht das Wahlausschreiben im Betrieb bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Personalratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Kandidat*innen eingereicht werden können. Die Wahl der Personalratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Personalratssitzung ein.
 


Worauf kommt es an?

Von der erstmaligen Wahl bis zum Kündigungsschutz – Antworten zu den wichtigsten Fragen vor der Wahl

In Dienststellen, in denen bereits ein Personalrat besteht, bestellt dieser fünf Monate vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand (Art. 20 Abs. 1 BayPVG) und eine*n von ihnen als Vorsitzende*n. Sofern der Personalrat dies versäumt und vier Monate vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand bestellt wurde, beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein.

In Dienststellen, in denen kein Personalrat besteht, beruft die Dienststellenleitung eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein (Art. 21 BayPVG). Findet diese Personalversammlung nicht statt (z.B. bei der Wahl eines Gesamtpersonalrats) oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft (Art. 22 BayPVG).

Grundvoraussetzung ist, dass die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands selbst wahlberechtigt sind. Wenn es in der Dienststelle mehrere Gruppen gibt (also Arbeitnehmer*innen sowie Beamt*innen), sollen diese Gruppen auch im Wahlvorstand vertreten sein. Das Gleiche gilt, wenn in der Dienststelle Männer und Frauen vorhanden sind. Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlvorstands soll dem Geschlecht angehören, auf das auch unter den Beschäftigten der Dienststelle die Mehrheit entfällt (Art. 20 Abs. 1 Satz 3 BayPVG). Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen auch selbst kandidieren und Wahlvorschläge unterschreiben. Es ist aber nicht Aufgabe des Wahlvorstands als Gremium, selbst Wahlvorschläge aufzustellen.

Wahlvorstandsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann ordentlich gar nicht gekündigt werden. Außerordentlich ist eine Kündigung von Wahlvorstandsmitgliedern nur dann möglich, wenn ihnen schwere arbeitsrechtliche Verstöße nachgewiesen werden und der bestehende Personalrat zugestimmt hat. Besteht ein solcher noch nicht oder verweigert er die Zustimmung, kann diese vom Verwaltungsgericht ersetzt werden (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 BayPVG). Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung zum Wahlvorstand und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Noch sechs Monate nach der Wahl kann Wahlvorstandsmitgliedern nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 KSchG).

Bei Personalratswahlen sind viele verschiedene Fristen zu beachten. Insbesondere die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die im Wahlausschreiben angegeben werden muss, ist unbedingt einzuhalten. Passieren dabei Fehler, ist eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl sicher (siehe hierzu Erläuterungen und Tipps).

Wichtig ist, dass in einer Dienststelle mit bereits existierendem Personalrat spätestens fünf Monate vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats ein Wahlvorstand bestellt wird. So kann verhindert werden, dass eine Zeit ohne Personalrat entsteht. Sofern ein bestehender Personalrat nicht tätig wird, sollte er auf seine Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstands hingewiesen werden.

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

Gewählt wird in der Dienststelle (Art. 6 BayPVG). Das ist, einfach ausgedrückt, eine Behörde oder ein Teil einer Behörde, der abgrenzbar und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet ist. Auch die Betriebe des Landes, die nicht privatrechtlich verfasst sind (z.B. als GmbH oder AG), gehören dazu, ebenso die Gerichte. Die Dienststellenleitung sollte eigene Entscheidungen treffen können, insbesondere in Personalangelegenheiten. Es nutzt wenig, einen Personalrat in einem Bereich zu wählen, wo der Personalrat kein Gegenüber hat, mit dem er wirklich verhandeln kann.

Teile von Dienststellen oder räumlich weit entfernte Nebenstellen gelten als selbstständige Dienststellen im Sinne des BayPVG, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Natürlich muss die Nebenstelle auch die Mindestzahl von Wahlberechtigten (Art. 12 BayPVG) haben, sonst kann ohnehin kein Personalrat gewählt werden. Auch hier gilt, dass der Leitung der Nebenstelle gewisse Befugnisse und Entscheidungen zustehen müssen, sonst ist eine Verselbstständigung nicht möglich. In Gemeinden und Gemeindeverbänden kann auch deren oberstes Organ (Gemeinderat, Kreistag) die Verselbstständigung eines Dienststellenteils beschließen (zu allem s. Art. 6 BayPVG).

Alle Kosten, die mit der Wahl zusammenhängen, trägt die Dienststelle (Art. 24 Abs. 2 BayPVG). Dazu zählen z.B. Kosten für Kopien, Papier und Brief- und Wahlumschläge, das Porto für die Briefwahl und für den Kauf oder die Miete einer Wahlurne. Der Wahlvorstand ist auch berechtigt, sog. „Wahlleitfäden“ auf Kosten der Dienststelle zu beschaffen. Das sind Broschüren, die von Gewerkschaften oder Verlagen als Hilfe für Wahlvorstände herausgegeben werden. Einen kompletten Kommentar zum Personalvertretungsgesetz wird der Wahlvorstand nicht benötigen, dazu kann auf die Bestände des bestehenden Personalrats zurückgegriffen werden.

Sollte der Wahlvorstand rechtliche Beratung benötigen, weil er entweder seine Rechte gerichtlich durchsetzen oder sich z.B. gegen einstweilige Verfügungen wehren muss, hat die Dienststelle auch anfallende Anwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen. Da der Wahlvorstand ein Organ des Personalvertretungsgesetzes ist, gelten für ihn insoweit die gleichen Grundsätze wie für den Personalrat.

Zu den Wahlkosten gehören auch die Gebühren und Reisekosten für Seminare, die für die Schulung der Wahlvorstände erforderlich sind (Art. 24 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und 46 Abs. 5 BayPVG). Den Wahlvorstandsmitgliedern ist aufgrund der komplexen Materie dringend zu raten, an solchen Schulungen teilzunehmen. Der Wahlvorstand hat dazu einen entsprechenden Beschluss zu fassen und eine Mitteilung an die Dienststellenleitung zu geben.

Den Zeitaufwand für Wahlvorstandstätigkeit muss der Arbeitgeber vergüten (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayPVG). Es ist also nicht notwendig, Wahlvorstandstätigkeit in der Freizeit zu leisten. Auch hier gilt zum Verfahren das Gleiche wie für gewählte Personalratsmitglieder: Das Mitglied des Wahlvorstands meldet sich rechtzeitig bei seinem nächsten Vorgesetzten ab; eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Sollten unvorhergesehene Sitzungen oder andere Aktivitäten des Wahlvorstands erforderlich sein, so geht die Wahlvorstandstätigkeit der Arbeitstätigkeit vor. Falls Sitzungen oder andere Aktivitäten außerhalb der individuellen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten durchgeführt werden müssen, ist ihnen die aufgewendete Zeit als Zeitausgleich zu gewähren.

Werden Mitgliedern des Wahlvorstands Schwierigkeiten gemacht, sollte der Wahlvorstand als Gremium die Dienststellenleitung unter Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 BayPVG auffordern, für die ausreichende Freistellung ohne Behinderung durch Vorgesetzte zu sorgen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche und Rechte sollte man nicht dem einzelnen Wahlvorstandsmitglied überlassen.

Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Amtszeit des Personalrats nach dem BayPVG fünf Jahre. Dies regelt Art. 26 Abs. 1 BayPVG. Die Amtszeit endet damit fünf Jahre nach ihrem Beginn, wobei der Beginn der ersten Amtszeit der (letzte) Tag der Wahl ist. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Juli, wenn die Wahl im regelmäßigen Turnus stattgefunden hat.

Bestand bereits ein Personalrat, so beginnt die neue Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit dieses Personalrats. Damit bleiben Beginn und Ende der Amtszeit immer konstant. Wird zwischen den offiziellen Wahlterminen gewählt, so endet die Amtszeit spätestens am 31. Juli des Jahres, in dem die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, es sei denn, dass der Personalrat zu diesem Zeitpunkt weniger als ein Jahr im Amt war. Dann finden Neuwahlen erst im übernächsten regulären Zeitraum (also 2021) statt, und der Personalrat bleibt dann ggf. bis zu sechs Jahren (minus 1 Tag) im Amt (Art. 27 Abs. 5 BayPVG).

Ja, sie ist sogar verpflichtet, sich darum zu kümmern. Nach Art. 12 Abs. 1 BayPVG ist ein Personalrat zu wählen, wenn die Voraussetzungen (genügend wahlberechtigte Beschäftigte, selbstständige Dienststelle) erfüllt sind. Und nach Art. 21 BayPVG muss die Dienststellenleitung sogar selbst die Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einberufen, wenn in der Dienststelle noch kein Personalrat besteht. Tut sie das nicht, so genügt ein Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft, um sie dazu zu verpflichten oder um sogar selbst einen Wahlvorstand zu bestellen (Art. 22 BayPVG). Ist die Dienststellenleitung immer noch unwillig, kann sie durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Handeln verpflichtet werden.

Wenn allerdings alle Beteiligten, also Wahlberechtigte, Gewerkschaft und Dienststellenleitung, ihre Rechte und Pflichten nach dem Gesetz nicht wahrnehmen, gibt es keine Sanktionen. Dann gibt es in dieser Dienststelle keinen Personalrat, und die Dienststellenleitung kann schalten und walten, wie sie will.

 

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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