Personalratswahl nach dem BayPVG
Vor der Wahl
Darauf kommt es an
Personalräte in Bayern werden in Dienststellen mit mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, gewählt. Es gibt zwar keine zur Wahl eines Personalrats zwingende Vorschrift, allerdings sind im Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) alle betrieblichen Parteien (Personalrat, Wahlberechtigte, Gewerkschaft, Dienststellenleitung) nacheinander aufgerufen, die Wahlen einzuleiten. Kommen sie dem nicht nach oder sind sie erfolglos – weil z.B. niemand bereit ist, zu kandidieren – findet keine Wahl statt und es gibt keinen Personalrat. Diese Situation kann jedoch jederzeit beendet werden: In Dienststellen, die (aus welchen Gründen auch immer) keinen Personalrat haben, kann jede der oben genannten Parteien den Anstoß zur Bestellung eines Wahlvorstands geben und damit eine Personalratswahl einleiten. Dazu gibt es keine Bindung an Fristen oder Wahlperioden.
Alle fünf Jahre wird gewählt
Die regulären Personalratswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli statt. Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das kann sein, wenn zum Beispiel ein Personalrat zurücktritt oder aber kein Personalrat existiert und erstmals in einer Dienststelle eine Personalratswahl stattfindet.
Der Wahlvorstand organisiert die Wahl
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Personalrat eingesetzt. Das muss spätestens fünf Monate vor Ablauf seiner Amtszeit erfolgen. Besteht kein Personalrat oder bestellt er keinen Wahlvorstand, kann ein Wahlvorstand auf einer von der Dienststellenleitung einberufenen Personalversammlung gewählt werden. Der Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, davon wird eine*r zur*zum Wahlvorstandsvorsitzenden bestellt. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für ihre korrekte Durchführung verantwortlich.
Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt eine Wählerliste und macht das Wahlausschreiben im Betrieb bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Personalratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Kandidat*innen eingereicht werden können. Die Wahl der Personalratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Personalratssitzung ein.