Personalratswahl nach dem PersVG Bbg
Die Einleitung der Wahl
Darauf kommt es an
In dieser Phase muss der Wahlvorstand das Wählendenverzeichnis erstellen, die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festlegen und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen im zukünftigen Personalrat berechnen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab und eröffnet formal die eigentliche Wahl.
Das Wählerverzeichnis
Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und ein Wählendenverzeichnis erstellen. Jede*r Beschäftigte ist wahlberechtigt; es gibt kein Mindestalter (Ausnahmen sind in § 13 PersVG Bbg benannt). Die Unterlagen für das Wählendenverzeichnis muss der Arbeitgeber bereitstellen. Ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht, entscheidet der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber! Das Wählendenverzeichnis, das PersVG Bbg und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen. Eine Bekanntgabe ausschließlich in elektronischer Form ist nur dann zulässig, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können (§ 51 Abs. 3 WO PersVG Bbg). Vorsorglich sollte der Wahlvorstand - wie bisher - alle Bekanntmachungen in hergebrachter Form aushängen, um keine Anfechtung zu riskieren. Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Mögliche Einsprüche können von allen Dienstkräften kommen, z.B. von denen, die sich nicht auf der Liste wiederfinden, und natürlich vom Arbeitgeber. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Betreffenden möglichst noch vor Beginn der Stimmabgabe mitzuteilen.