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Personalratswahl nach dem PersVG Bbg

Die Einleitung der Wahl

Darauf kommt es an
In dieser Phase muss der Wahlvorstand das Wählendenverzeichnis erstellen, die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festlegen und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen im zukünftigen Personalrat berechnen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab und eröffnet formal die eigentliche Wahl.

Das Wählerverzeichnis
Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und ein Wählendenverzeichnis erstellen. Jede*r Beschäftigte ist wahlberechtigt; es gibt kein Mindestalter (Ausnahmen sind in § 13 PersVG Bbg benannt). Die Unterlagen für das Wählendenverzeichnis muss der Arbeitgeber bereitstellen. Ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht, entscheidet der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber! Das Wählendenverzeichnis, das PersVG Bbg und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen. Eine Bekanntgabe ausschließlich in elektronischer Form ist nur dann zulässig, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können (§ 51 Abs. 3 WO PersVG Bbg). Vorsorglich sollte der Wahlvorstand - wie bisher - alle Bekanntmachungen in hergebrachter Form aushängen, um keine Anfechtung zu riskieren. Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Mögliche Einsprüche können von allen Dienstkräften kommen, z.B. von denen, die sich nicht auf der Liste wiederfinden, und natürlich vom Arbeitgeber. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Betreffenden möglichst noch vor Beginn der Stimmabgabe mitzuteilen.

Die Anzahl der Personalratsmitglieder
Wie viele Personalratsmitglieder gewählt werden, ist abhängig von der Anzahl der Wahlberechtigten, die regelmäßig in der Dienststelle beschäftigt sind. Die Anzahl der Personalratsmitglieder in der Dienststelle ergibt sich aus § 16 Abs. 1 PersVG Bbg.

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person,
21 bis 50 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern,
301 bis 600 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern,
601 bis 1.000 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1.001 Wahlberechtigten um jeweils zwei für je angefangene 700 bis zur Höchstzahl von 21 Mitgliedern.

(2) Maßgebend ist die Zahl der Wahlberechtigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.


Das Wahlausschreiben
Mit dem Wahlausschreiben werden die Personalratswahlen eingeleitet. Es muss spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Die Erstellung des korrekten und vollständigen Wahlausschreibens ist eine der wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands. Fehler können zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen.

Kurz gefasst: Das Wahlausschreiben beinhaltet u.a.

  • Größe und Zusammensetzung des Personalrats
  • Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen
  • Anforderungen an die Wahlvorschläge und die Fristen zur Einreichung
  • Informationen über die Briefwahl
  • Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Wählerliste
  • Zeit, Tag und Ort der Stimmabgabe
  • Zeit und Ort der Feststellung des Wahlergebnisses.

 


Worauf kommt es an?

Von der Wahlberechtigung bis zum Wählendenverzeichnis – Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Einleitung der Wahl

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Beschäftigten (§ 13 Abs. 1 PersVG Bbg). Die Staatsangehörigkeit oder das Alter spielen keine Rolle, auch der Umfang der Arbeitszeit nicht.

Wählen darf aber nur, wer in das Wählendenverzeichnis aufgenommen wurde. Wer sich darin nicht wiederfindet, kann jedoch beim Wahlvorstand Einspruch erheben, der Wahlvorstand muss ihn bzw. sie auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch in das Verzeichnis aufnehmen, wenn er bzw. sie z.B. übersehen wurde oder erst später sein*ihr Arbeitsverhältnis begonnen hat.

Siehe dazu auch unten „Was passiert, wenn gegen das Wählendenverzeichnis Einspruch erhoben wird?“

Von einer anderen Dienststelle abgeordnete, zugewiesene oder gestellte (§ 4 Abs. 3 TvÖD/TV-L) Beschäftigte sind nach drei Monaten Dauer in der neuen Dienststelle wahlberechtigt, dafür verlieren sie das Wahlrecht in der Herkunftsdienststelle.

Beschäftigte in Mutterschutz und Elternzeit können mitwählen, es gibt – anders als in anderen Personalvertretungsgesetzen – keine Einschränkungen. Das gilt auch für sonstige Beurlaubungen.

Bei der Altersteilzeit ist das differenziert zu betrachten. Solange Beschäftigte in Altersteilzeit aktiv arbeiten, sind sie wahlberechtigt. Befinden sie sich jedoch innerhalb des sogenannten Blockmodells in der passiven Phase, arbeiten sie also nicht mehr, so besteht nach der Rechtsprechung des BVerwG keine Wahlberechtigung (BVerwG v. 15.05.2002, -6 P 18/01-).

Vorabstimmungen können über die gemeinsame Wahl oder eine abweichende Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen durchgeführt werden. Vorabstimmungen darüber führt der Wahlvorstand auf Antrag eines Zehntels der Wahlberechtigten jeder Gruppe durch (§§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 2 PersVG Bbg).

Der Wahlvorstand hat in der Bekanntmachung seiner Zusammensetzung (§ 1 Abs. 3 WO PersVG Bbg) auf die Frist zur Durchführung von Vorabstimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 2, 3 WO PersVG Bbg).

Es sind auch Vorabstimmungen über die Verselbstständigung von räumlich weit entfernten Nebenstellen oder Teilen von Dienststellen möglich (§ 6 Abs. 2 PersVG Bbg). Das bedeutet, dass in diesen Nebenstellen dann ein eigener Personalrat gewählt werden kann. Ebenso können sich die Beschäftigten von Eigenbetrieben für einen eigenen Personalrat entscheiden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PersVG Bbg).

Diese Vorabstimmung muss von einem Abstimmungsvorstand durchgeführt werden, dem mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte angehören. Der Abstimmungsvorstand braucht nicht gewählt oder ernannt zu werden; die Initiative kann von den Beschäftigten selbst ausgehen, sie können sich selbst ernennen. Der Abstimmungsvorstand muss das Ergebnis der Vorabstimmung dem Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen nach dessen erster Bekanntmachung mitteilen. Er muss dabei nachweisen, dass die Vorabstimmung nach den allgemeinen Grundsätzen für Wahlen erfolgt ist (geheim, frei, unmittelbar). Die Gruppen müssen dabei getrennt abstimmen (§ 5 Abs. 1 WO PersVG Bbg).

Das Personalvertretungsrecht trennt noch die Beschäftigten in die Gruppen der Arbeitnehmer*innen und der Beamt*innen. Diese Gruppen wählen in der Regel ihre Vertreter*innen in den Personalrat getrennt. Es sei denn, in einer Vorabstimmung (s.o.) wird die gemeinsame Wahl beschlossen. Für diese Vorabstimmung ist die Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten in jeder Gruppe erforderlich, also nicht nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen! Spricht sich eine Gruppe gegen die gemeinsame Wahl aus, und das ist auch der Fall, wenn sich nicht genügend Gruppenangehörige an der Abstimmung beteiligen, findet Gruppenwahl statt (§ 19 Abs. 2 PersVG Bbg).

Ist die gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss der Wahlvorstand seine weiteren Schritte danach richten. Die Wahlberechtigten beider Gruppen wählen dann den Personalrat auf einem gemeinsamen Stimmzettel. Praktisch können somit die Beamt*innen auch die Arbeitnehmer*innen wählen und umgekehrt.

Nachteil: Dennoch bleibt es bei den vorher den Gruppen zugeteilten Sitzen. Unabhängig vom Gesamtergebnis sind nur die Bewerber*innen gewählt, die in ihrer Gruppe das höchste Stimmergebnis haben. Selbst wenn z.B. ein*e Bewerber*in der Beamtengruppe deutlich weniger Stimmen hat als der*die nächste Arbeitnehmer*in, ist er gewählt! Objektiv betrachtet handelt es sich also um eine nur scheinbar gemeinsame Wahl.

Für die Gruppenwahl ist keine Vorabstimmung erforderlich, sie ist die gesetzliche Regel. Die Wahlberechtigen jeder Gruppe wählen ihre Kandidat*innen auf getrennten Stimmzetteln. Gruppenfremde Bewerber*innen sind ohne Weiteres möglich, da sichergestellt ist, dass sie nur von der jeweiligen Gruppe gewählt werden.

Es ist keine gemeinsame Wahl, wenn man sich in der Dienststelle für eine Einheitsliste, also ohne Rücksicht auf Gewerkschaftszugehörigkeit etc., entschieden hat. Auch in diesem Fall ist natürlich die Gruppentrennung zu berücksichtigen.

Voraussetzung ist, dass in der Dienststelle verschiedene Gruppen vorhanden sind – das dürfte aber meistens der Fall sein. Der Wahlvorstand stellt zunächst nach § 16 PersVG Bbg fest, wie viel Sitze der zu wählende Personalrat überhaupt hat und errechnet dann vor Erlass des Wahlausschreibens nach dem Verfahren d’Hondt deren Verteilung auf die Gruppen. Wie das geht, ist hier dargestellt.

Wenn in einer Vorabstimmung eine abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen beschlossen wurde, gilt diese. Bei dieser Vorabstimmung ist übrigens nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in jeder Gruppe entscheidend (§ 18 Abs. 1 PersVG Bbg). Die Vorabstimmung über die gemeinsame Wahl führt nicht zur Veränderung der Sitzverteilung.

Achtung: Nach § 17 Abs. 2 PersVG Bbg erhält jede Gruppe mit fünf oder mehr Angehörigen mindestens einen Sitz im Personalrat.

Das Wahlausschreiben ist die wichtigste Bekanntmachung des Wahlvorstands. Sein Aushang ist der offizielle Startschuss für die Wahl. Nur wer das Wahlausschreiben kennt, kennt auch die Voraussetzungen und Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Damit alle potenziellen Bewerber*innen die gleiche Zeit zur Vorbereitung von Wahlvorschlägen haben, muss das Wahlausschreiben zwingend an allen Stellen gleichzeitig ausgehängt werden. Alle Wahlberechtigten müssen die Möglichkeit haben, es lesen zu können. Auf Wunsch hat der Wahlvorstand auch einen Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen.

Es muss von allen Mitgliedern des Wahlvorstands eigenhändig unterschrieben sein und ist an allen Aushangstellen während der gesamten Wahl in leserlichem Zustand zu halten. Änderungen des Wahlausschreibens sind nur bei offensichtlichen Schreibfehlern zulässig. Wichtige Änderungen, z.B. über die Größe des Personalrats, die Sitzverteilung, die Fristen oder den Wahltag sind u.U. nur möglich, wenn die gesamte Wahl so verschoben wird, dass die Fristen wieder stimmen. Vor allem die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen darf nicht verkürzt werden.

Fehler bei den Inhalten und der Veröffentlichung des Wahlausschreibens können sicher zur Anfechtung der Wahl führen.

Die elektronische Veröffentlichung des Wahlausschreibens ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, das gilt auch für alle anderen Bekanntmachungen und Erklärungen, sowohl des Wahlvorstands als auch der Wahlberechtigten und der Listeneinreichenden. In Fällen der Bekanntmachung in elektronischer Form ist bereits im Wahlausschreiben anzugeben, wo und wie von den elektronisch bekannt gemachten Wahlvorschlägen Kenntnis genommen werden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 12, § 38 Abs. 4 Nr. 3 WO PersVG Bbg).

Das ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Der Wahlvorstand sollte aber dafür sorgen, dass ausländische Beschäftigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über Wahlverfahren, Aufstellung der Wählenden- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden. Einzelheiten über die Informationspflicht sind in § 1 Abs. 4 WO PersVG Bbg zu finden.

Um Fehler bei Bekanntmachungen zu vermeiden, gilt es, bestimmte Vorschriften zu beachten. Wir haben hier einige Hinweise zusammengestellt.

Zunächst sollte der Wahlvorstand die „Störer“ höflich, aber bestimmt auffordern, dieses Verhalten zu unterlassen. Sollte der Arbeitgeber oder die*der Beschäftigte dieses Verhalten nicht unverzüglich unterlassen, so muss der Wahlvorstand ihn schriftlich dazu auffordern. Als Störung durch den Arbeitgeber gilt es auch, wenn er für eine Vorschlagsliste direkt oder indirekt Werbung betreibt. Das trifft auch zu, wenn die Dienststellenleitung dem Wahlvorstand die nötige Unterstützung (Material, Beschäftigtendaten, Freistellung, Fortbildung usw.) verweigert.

Gegen ein solches Verhalten kann der Wahlvorstand ggf. eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen. Der Wahlvorstand kann zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beauftragen, auch das gehört zu den Kosten der Wahl. Strafandrohungen wie im Betriebsverfassungsgesetz sind im PersVG Bbg (leider) nicht vorgesehen.

Keine Störung stellt jedoch der Wahlkampf rivalisierender Vorschlagslisten dar; es sei denn, man wird beleidigend oder sonst ernsthaft unsachlich. Es darf nicht „gegen die guten Sitten verstoßen werden“, wie es in § 24 Abs. 1 PersVG Bbg zutreffend heißt.

Leider nein. Die Geschlechter sollen zwar entsprechend ihrem zahlenmäßigen Anteil an den Beschäftigten im Personalrat vertreten sein (§ 12 Abs. 2 PersVG Bbg), jedoch gibt es keine Sanktionen, wenn dies nicht umgesetzt wird. Die Vorschrift ist nicht mehr als ein Appell an Kandidat*innen, Listeneinreicher*innen und Wähler*innen. Die Wahlvorschläge sollen jedoch so viele Männer und Frauen enthalten, dass es möglich ist, die anteilige Verteilung von Frauen und Männern im Personalrat und innerhalb der Gruppen zu gewährleisten (§ 12 Abs. 2 Satz 3 PersVG Bbg und § 9 Abs. 1 Satz 2 WO PersVG Bbg).

Der Wahlvorstand muss jedoch die Anteile der Geschlechter in den Gruppen im Wählendenverzeichnis feststellen und im Wahlausschreiben bekannt machen. Es liegt dann an den Listeneinreichern, genügend Männer und Frauen aufzustellen und sie richtig zu platzieren.

Ja. Die ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an, die Kündigung von Wahlbewerber*innen ist vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Dies bestimmen § 24 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 PersVG Bbg und § 15 Abs. 3 KSchG. Lediglich außerordentliche (fristlose) Kündigungen sind möglich, wenn den betreffenden Personen schwere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis vorzuwerfen sind. In diesem Fall muss jedoch der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung geben (§ 15 Abs. 3 KSchG).

Darüber hinaus sind nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber*innen (auch die nicht Gewählten) noch für ein weiteres halbes Jahr vor ordentlicher Kündigung geschützt, jedoch ohne dass bei einer außerordentlichen Kündigung die Zustimmung des Personalrats erforderlich wäre, er ist dann im Rahmen seiner normalen Beteiligungsrechte lediglich anzuhören (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG).

Zunächst sollten die Begriffe geklärt werden:

  • Personenwahl findet dann statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder nur eine Person in den Personalrat oder in einer Gruppe zu wählen ist. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Deswegen sprechen Gesetz und Wahlordnung auch von der Mehrheitswahl.
  • Listenwahl findet statt, wenn bei Gruppenwahl mehrere Wahlvorschläge innerhalb der Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl insgesamt mehrere Wahlvorschläge eingegangen sind. In diesem Fall werden die Gewählten nach dem Verhältnis der auf die Listen entfallenen Stimmen ermittelt. Deswegen heißt dieses Verfahren auch Verhältniswahl.


Den Begriff „Persönlichkeitswahl“ gibt es gar nicht.

Ob man nun die Personenwahl wegen der Möglichkeit, persönliche Favoriten anzukreuzen bevorzugt, oder eher zur Listenwahl neigt, weil man dabei davon ausgehen kann, dass sich die Ersteller des Wahlvorschlags, z.B. eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, bei der Reihenfolge der Kandidierenden etwas gedacht haben, kann dahingestellt bleiben: Der Wahlvorstand kann sich nicht für die eine oder die andere Variante entscheiden, sondern er ist gezwungen, nach dem Gesetz (§ 19 Abs. 3 PersVG Bbg) bzw. den eingegangenen Wahlvorschlägen zu verfahren.

Generelle Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis sind nur schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach seiner Auslegung möglich. Dabei kann es darum gehen, dass ganze Bereiche nicht oder fälschlich in das Verzeichnis aufgenommen wurden. In diesen Fällen muss der Wahlvorstand unverzüglich eine Sitzung abhalten und über den Einspruch beraten. Sofern er berechtigt ist, muss der Wahlvorstand das Wählendenverzeichnis berichtigen. Der Wahlvorstand unterrichtet die*den Einsprechende*n unverzüglich über seine Entscheidung. Eine Begründung muss der Wahlvorstand nicht geben, es kann jedoch zweckmäßig sein. Geregelt ist dies in § 4 WO PersVG Bbg. Nach Ablauf der fünf Arbeitstage sind generelle Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis nicht mehr möglich, sonst müsste ggf. das Wahlausschreiben geändert oder zurückgenommen werden.

Anders ist es, wenn einzelne Wahlberechtigte übersehen wurden, inzwischen ausgeschieden oder neu eingestellt worden sind. Dann muss das Wählendenverzeichnis nur berichtigt oder ergänzt werden, eine Sitzung des Wahlvorstands ist - bei Eindeutigkeit - dazu nicht erforderlich. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, das Wählendenverzeichnis bis zum letzten Tag der Stimmabgabe ständig zu aktualisieren. Solche Änderungen führen nicht zur Änderung der Sitze oder der Sitzverteilung, dafür gelten die Verhältnisse am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens (§ 4 Abs. 3 WO PersVG Bbg).

Tipp: Man spricht mit der Personalabteilung ab, dass Änderungen umgehend dem Wahlvorstand mitgeteilt werden. Dort hat man naturgemäß den besten Überblick.


Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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