Wissen für BR, PR, JAV, MAV + SBV

Personalratswahl nach dem PersVG Bbg

Von den Wahlvorschlägen bis zur Wahl

Darauf kommt es an
Bevor es zur Wahl kommt, heißt es, Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen. Hier ist das Engagement der Beschäftigten und der in Verwaltung und Betrieb vertretenen Gewerkschaften gefragt. Am Wahltag muss der Wahlvorstand für den korrekten Ablauf sorgen und nach der Wahl das Ergebnis feststellen, wer in den nächsten vier Jahren die Beschäftigten in der Dienststelle vertritt.

Die Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge müssen bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel (5 %) der wahlberechtigten Gruppenangehörigen und bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel aller Wahlberechtigten unterschrieben werden. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Beschäftigte, mindestens müssen drei Beschäftigte unterschreiben. Damit wird die Kandidatur ermöglicht; diese Unterschrift hat nichts mit der Stimmabgabe am Wahltag zu tun. Es sollten möglichst doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden, wie Sitze im Personalrat bzw. in der Gruppe zu besetzen sind. Damit gibt es auch für die nächsten Jahre genügend „Nachrücker/-innen“, wenn z.B. Personalratsmitglieder in der Amtszeit ausscheiden. Vorschläge können von den Beschäftigten und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Wenn keine gemeinsame Wahl beschlossen wurde, müssen die Wahlvorschläge für die Gruppen (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Beamtinnen und Beamte) getrennt eingereicht werden. Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag in jeder Gruppe oder, bei gemeinsamer Wahl, insgesamt nur einen Wahlvorschlag machen.

Die Wahlvorschläge sollen so viele Männer und Frauen enthalten, dass es möglich ist, die anteilige Verteilung von Frauen und Männern im Personalrat und innerhalb der Gruppen zu gewährleisten (§ 12 Abs. 2 Satz 3 PersVG Bbg und § 9 Abs. 1 Satz 2 WO PersVG Bbg). Die zugelassenen Wahlvorschläge müssen unverzüglich nach dem Ablauf der Vorschlagsfrist, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe vom Wahlvorstand bekannt gegeben werden.

Eine oder mehrere Vorschlagslisten
Wenn es nur eine Vorschlagsliste in einer Gruppe gibt, erfolgt die Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl. Der/Die Wähler/-in kann dabei die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten seiner/ihrer Wahl ankreuzen. Bei mehreren Listen geht es nach dem Prinzip der Verhältniswahl. Es wird die jeweilige Liste gewählt.

Wähler/-innen gut informieren
Je mehr Beschäftigte sich an der Wahl beteiligen, umso besser kann der zukünftige Personalrat seine Position gegenüber der Dienststellenleitung behaupten. Eine „Pro-Personalratswahl-Stimmung“ ist eine wichtige Voraussetzung. Wissen alle Beschäftigten um die Bedeutung der Wahl? Sind die Kandidatinnen und Kandidaten ausreichend bekannt? Sind alle über den Zeitpunkt der Wahl und den Ablauf informiert? Ein eventueller Wahlkampf sollte nicht nur unter den rivalisierenden Listen, sondern auch mit dem Ziel einer hohen Wahlbeteiligung erfolgen.

Der amtierende Personalrat darf als solcher zwar nicht für eine bestimmte Liste werben, aber er kann seine Möglichkeiten nutzen, um allgemein auf die Wahlen aufmerksam zu machen.

Kurz gefasst: Wahlgrundsätze und Ablauf der Wahl

  • Die Wahlen sind geheim.
  • Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands müssen im Wahlraum immer anwesend sein, sind Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit von einem Mitglied und einer/-m Wahlhelfer/-in.
  • Der Wahlvorstand muss bei Wahlbehinderungen oder -störungen einschreiten.
  • Wählen darf nur, wer im Wählerverzeichnis steht.
  • Der Wahlvorstand prüft, ob der Wähler oder die Wählerin im Wählerverzeichnis steht und vermerkt die Teilnahme.
  • Der Wahlvorstand händigt den Wählerinnen und Wählern die Wahlunterlagen aus.
  • Die Wahlberechtigten wählen und werfen die Stimmzettel in die verschlossene Wahlurne.
  • Briefwahlunterlagen werden vor dem Ende der Stimmabgabe geöffnet und - sofern die Voraussetzungen erfüllt sind - die Wahlumschläge in die Wahlurne geworfen.
  • Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt.
  • Das Wahlergebnis wird festgestellt. Die Wahlniederschrift wird anfertigt.
  • Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.

Worauf kommt es an?

Vom Wahlzeitraum bis zur nachträglichen Stimmabgabe – Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Stimmabgabe und zum Ergebnis

Jede/-r Beschäftigte kann eine Kandidatenliste, also einen Wahlvorschlag, initiieren und auf diesem Wahlvorschlag Namen von Kandidierenden für die Personalratswahl sammeln. Damit der Wahlvorschlag gültig ist, sind die Vorschriften der §§ 9 und 10 WO PersVG Bbg zu beachten. In § 19 Abs. 4 PersVG Bbg ist die erforderliche Zahl von Unterschriften geregelt. Ein Wahlvorschlag muss bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, mindestens jedoch von drei Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. In jedem Fall genügen 50 Unterschriften. Bei gemeinsamer Wahl ist ein Zwanzigstel der gesamten Wahlberechtigten erforderlich, Mindest- und Höchstzahlen sind gleich.

Die erforderliche Anzahl von Unterschriften soll verhindern, dass völlig aussichtslose Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen werden. Wenn ein/-e Beschäftigter/Beschäftigte einem Wahlvorschlag die Stützunterschrift gibt, besagt dies nur, dass sie es richtig findet, dass der Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen wird. Eine Wahl oder eine Wahlverpflichtung entsteht dadurch nicht. Beschäftigte dürfen aber nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Unterschreiben sie mehrere, werden sie vom Wahlvorstand schriftlich aufgefordert, sich für einen zu entscheiden. Tun sie das nicht, werden sie von allen Wahlvorschlägen gestrichen (§ 11 Abs. 4 WO PersVG Bbg). Wenn dann die Zahl der Unterschriften nicht mehr ausreicht, wird der Wahlvorschlag ungültig.

Wichtig ist: Die Stützunterschriften dürfen erst geleistet werden, wenn die Liste der Kandidierenden abgeschlossen ist. Also erst alle Kandidatinnen/Kandidaten suchen und auf der Liste eintragen lassen, dann die Stützunterschriften sammeln. Wenn mit dem Sammeln der Unterschriften begonnen wurde, darf der Wahlvorschlag nicht mehr geändert werden! Die Unterschriftenliste und der eigentliche Wahlvorschlag müssen auf dem gleichen Blatt stehen oder unlösbar miteinander verbunden sein.

Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften (das sind die Gewerkschaften, die nachweislich mindestens ein Mitglied in der Dienststelle haben) brauchen für ihre Wahlvorschläge nur die Unterschrift von zwei beauftragten Wahlberechtigten (§ 19 Abs. 7 PersVG Bbg). Die Beauftragung ist ggf. dem Wahlvorstand gegenüber nachzuweisen.

Wenn keine andere Person benannt ist, gilt derjenige, dessen Unterschrift an erster Stelle auf dem Wahlvorschlag steht, als Ansprechpartner für den Wahlvorstand.

Ja, das ist möglich und eigentlich auch selbstverständlich.

Auch Mitglieder des Wahlvorstands dürfen Wahlvorschläge unterzeichnen.

Er soll eins haben (§ 9 Abs. 6 Wo PersVG Bbg). Ein zugkräftiges Kennwort macht bei Listenwahl die Entscheidung für die Wählerin bzw. den Wähler einfacher. Das Kennwort darf aber nicht irreführend sein: Wird das Kennwort „Freie Liste“ verwandt, obwohl überwiegend Gewerkschaftsmitglieder kandidieren oder umgekehrt eine Gewerkschaftsbezeichnung, obwohl der Wahlvorschlag nicht von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft unterzeichnet wurde, wenn die Frist für eine Rückgabe und Änderung nicht mehr ausreicht, das Kennwort streichen (GKÖD, Bd. V, Rn. 19d zu H § 8; BAG vom 26.10.2016 – 7 ABR 4/15) oder die Wahl später angefochten werden. Gehen zwei Wahlvorschläge mit dem gleichen Kennwort ein, hat der Wahlvorstand darauf hinzuwirken, dass unterschiedliche Kennworte verwandt werden.

Wahlvorschläge ohne Kennwort tragen nur die Ordnungsnummer und die Namen der ersten beiden Bewerber/-innen. Die Bezeichnung „Liste 5, Bärbel Schmidt und Gustav Meier“ regt wohl kaum zur Wahl dieser Liste an.

Grundsätzlich sollte man den Aushang des Wahlausschreibens abwarten, damit man die genaue Zusammensetzung des Personalrats kennt und die entsprechende Anzahl von Kandidatinnen und Kandidaten aufstellt. Es ist aber wichtig, sich schon rechtzeitig vor diesem Termin um geeignete Bewerber/-innen zu bemühen und deren Reihenfolge auf dem Vorschlag festzulegen. Zwar gibt es dafür keine Formvorschriften, aber die Aufstellung des Wahlvorschlags sollte nach demokratischen Prinzipien geschehen, z.B. in einer Mitgliederversammlung der Gewerkschaft.

Der Wahlvorschlag muss beim Wahlvorstand eingereicht werden. Um sicherzugehen, sollte man ihn persönlich der/dem Vorsitzenden oder jedenfalls im Büro des Wahlvorstands übergeben. Dessen Anschrift muss im Wahlausschreiben angegeben werden. So kann man auch sicherstellen, dass der korrekte Eingangsvermerk angebracht wird. Sicher ist dabei auch eine erste Durchsicht auf Fehler möglich.

Neben dem Wahlvorschlag auf Papier sollen dem Wahlvorstand auch Familienname und Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle der Wahlbewerber/-innen in elektronischer Form übergeben werden (§ 8 Abs. 2 WO PersVG Bbg).

Der Zeitpunkt der Einreichung entscheidet über die Listennummer.

Wenn der Wahlvorschlag nicht die erforderlichen Unterschriften enthält, verspätet eingereicht wird, Änderungen aufweist oder die Bewerber/-innen nicht in eindeutiger Reihenfolge aufgeführt sind, ist er ungültig und muss zurückgegeben werden. Die Einreicher haben dann die Chance, einen neuen, richtigen Wahlvorschlag einzureichen - wenn dann noch genügend Zeit ist. Für die erneute Einreichung wird die ursprüngliche Frist nicht verlängert.

Wahlvorschläge, die nur die in § 11 Abs. 5 WO PersVG Bbg genannten Mängel aufweisen, gibt der Wahlvorstand mit der Aufforderung zur Nachbesserung zurück. Die Mängel sind innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang bei dem Listenvertreter zu beseitigen, sonst wird der Wahlvorschlag ungültig, es sei denn der Mangel betrifft nur einzelne Bewerber. Diese werden dann von dem Wahlvorschlag gestrichen (§ 11 Abs. 5 WO PersVG Bbg). Es ist unschädlich, wenn wegen der Nachbesserung innerhalb von drei Kalendertagen die ursprüngliche Einreichungsfrist überschritten wird, der Wahlvorschlag ist bei rechtzeitiger Rückgabe dennoch gültig.

Wenn überhaupt keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht wurden, gibt der Wahlvorstand das durch Aushang in der Dienststelle bekannt und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von fünf Kalendertagen auf. Er muss dabei darauf hinweisen, dass ansonsten kein Personalrat gewählt werden kann (siehe § 12 WO PersVG Bbg).

Wenn nur in einer Gruppe kein Wahlvorschlag eingegangen ist, ist das Verfahren zunächst das Gleiche. Geht auch in der Nachfrist kein Wahlvorschlag ein, findet die Personalratswahl aber dennoch statt – nur fallen dann alle Sitze an die andere Gruppe. Die Gruppe, für die kein Vorschlag eingegangen ist, macht dann von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch (§ 17 Abs. 3 PersVG Bbg).

Die wahlberechtigten Beschäftigten können in der vom Wahlvorstand angegebenen Zeit ihre Stimme abgeben. Die Wahl und die Stimmabgabe haben während der bezahlten Arbeitszeit stattzufinden. Dies regelt § 24 Abs. 3 PersVG Bbg.

Der Wahlvorstand kann die Wahltermine und Wahlzeiträume so festlegen, dass der Dienstbetrieb nur teilweise gestört wird. So müssen nicht alle Beschäftigten gleichzeitig wählen, sondern können während des ganzen Tages oder während zwei Tagen abwechselnd zur Wahlurne gehen. Grundsätzlich gilt aber, dass die Personalratswahl Vorrang vor den dienstlichen Bedürfnissen hat.

Der Wahlvorstand hat einen auch für Behinderte gut erreichbaren Raum als Wahllokal auszuwählen; die Dienststellenleitung muss ihn dabei unterstützen. In dem Raum muss die ungestörte und insbesondere unbeobachtete Stimmabgabe möglich sein (Wahlkabine). Wenn die Dienststelle aus mehreren entfernt voneinander liegenden Örtlichkeiten besteht, sind mehrere Wahllokale zu organisieren. Evtl. kann ein „fliegender Wahlvorstand“ die Außenstellen aufsuchen – aber auch dann ist die ordnungsgemäße Stimmabgabe zu gewährleisten.

Der fliegende Wahlvorstand muss in jedem Fall zeitlich genau, und zwar schon im Wahlausschreiben, angekündigt werden. Es genügt nicht, wenn die Angabe „im Laufe des Vormittags“ lautet.

Das Wahllokal ist während der gesamten Wahlhandlung und auch bei der Auszählung der Stimmen für jedermann zugänglich zu halten, soweit dadurch die Wahlhandlung nicht gestört wird. Es müssen ständig zwei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Sind Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers/einer Wahlhelferin (vgl. § 17 Abs. 2 WO PersVG Bbg).

Nach der Änderung der Wahlordnung für das Personalvertretungsgesetz Brandenburg im Mai 2017 werden bei der Wahl im Wahllokal die Stimmzettel nicht mehr in einen Wahlumschlag eingelegt. Stattdessen müssen die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel so falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Nur so darf der Stimmzettel in die Urne eingelegt werden. Befindet sich nach der Stimmabgabe ein Stimmzettel in der Urne, der nicht entsprechend gefaltet ist, gilt dieser als ungültig (§ 16 Abs. 2 und 4 WO PersVG Bbg).

Anders ist es bei der Briefwahl. Hier wird weiterhin ein Wahlumschlag verwendet und nachdem der Wahlvorstand sich davon überzeugt hat, dass die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt, der Stimmzettel mit dem Wahlumschlag, in die Urne eingelegt. Aber auch in diesem Fall muss der Stimmzettel gefaltet sein.

Der Wahlvorstand sollte darauf achten, dass zum Ankreuzen keine Stifte verwendet werden, die auf die Rückseite des Papiers durchschlagen, z.B. Filzstifte.

Jede/-r Beschäftigte kann beim Wahlvorstand Briefwahl beantragen, wenn sie die schriftliche Stimmabgabe wünscht. Darüber hinaus kann der Wahlvorstand für bestimmte Beschäftigte, bestimmte Bereiche oder Dienststellen Briefwahl anordnen (§ 20 WO PersVG Bbg). Dies muss bereits im Wahlausschreiben bekannt gemacht werden! Es muss aber in jedem Fall die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe bestehen. Generelle schriftliche Stimmabgabe für die gesamte Dienststelle ist nicht zulässig. Eine/ein Wahlberechtigte/-r, für die/den Briefwahl angeordnet wurde, kann - nach Rückgabe der Unterlagen - normal im Wahllokal wählen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass der Wahlvorstand die Briefwahl rechtzeitig vorbereitet. § 18 Abs. 3 WO PersVG Bbg zählt vollständig auf, welche Unterlagen zur Briefwahl ausgehändigt werden müssen. Die Adressen und die Materialien sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Auch wenn mit nur einem/einer Briefwähler/-in gerechnet wird, müssen die kompletten Unterlagen zur Verfügung stehen. Der Wahlvorstand muss die Briefwahl zeitlich so organisieren, dass alle Briefwähler/-innen trotz der Brieflaufzeiten ihre Stimme bis zum letzten Tag der Wahl zurücksenden können.

Briefwahlunterlagen, die zu spät beim Wahlvorstand eingehen (das kann auch zehn Minuten nach Schluss der Stimmabgabe sein), gelten als nicht eingegangen. Sie sind ungeöffnet einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses aufzubewahren und dann zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist (§ 19 Abs. 2 WO PersVG Bbg).

Dabei ist zu unterscheiden, ob die Wahl als a) Personenwahl (Mehrheitswahl) oder b) Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wurde.

a) Personenwahl
In diesem Fall liegt in der jeweiligen Gruppe nur ein Wahlvorschlag (Liste) vor. Die Wähler/-innen hatten jeweils so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben waren. Es müssen also einfach nur die auf die jeweiligen Bewerber/-innen entfallenen Stimmen gezählt werden. Die Sitze werden an diejenigen Bewerber/-innen vergeben, die die meisten Stimmen erhalten haben. Auch die Bewerber/-innen, die nicht zum Zuge gekommen sind, werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen geordnet. Das spielt in der kommenden Wahlperiode eine Rolle für die Einladung als Ersatzmitglied bzw. für das Nachrücken, wenn ein Personalratsmitglied vorzeitig ausscheidet.

Sonderfall gemeinsame Wahl: Hier wurde zwar mit einem Stimmzettel für den gesamten Personalrat gewählt. Wenn aber bei der Auswertung die Sitze z.B. für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergeben sind, müssen die Beamtinnen oder Beamten mit dem nächsthöheren Ergebnis bedacht werden, auch wenn es noch Arbeitnehmer/-innen mit höherem Ergebnis gibt.

Wenn Bewerber/-innen die gleiche Stimmenzahl haben, muss zwischen ihnen die Reihenfolge ausgelost werden.

Wie wird gelost?
Es gibt mehrere zulässige Verfahren (durch Rechtsprechung abgesichert):

  • Los ziehen: In einen Behälter werden zwei gleichaussehende, zusammengefaltete Zettel gelegt, auf denen jeweils der Name eines Bewerbers/einer Bewerberin steht. Der Behälter wird geschüttelt, eine Person zieht einen Zettel. Der/Die Bewerber/-in, deren Zettel gezogen wurde, bekommt den Sitz.
  • Münzwurf: Der Münzwurf ist zulässig, wenn die Münze mindestens 50 cm hoch geworfen wird und auf einen harten Untergrund fällt und nicht etwa mit der Hand aufgefangen wird (VGH Bayern vom 13.02.1991).


Unzulässig sind Streichholzziehen und Würfeln, weil dabei die Gefahr der Manipulation besteht (OVG Thüringen vom 20.03.2001).

b) Listenwahl
Hier lagen mehrere Wahlvorschläge innerhalb der Gruppe vor. Die Wähler/-innen hatten jeweils nur eine Stimme, die sie „ihrer“ Liste geben konnten. Bei der Stimmenauszählung werden nur die auf die Listen entfallenen Stimmen gezählt. Welche Liste nun wie viele Sitze im Personalrat erhält und welche Bewerber/-innen damit gewählt sind, wird nach dem d’Hondtschen Verfahren berechnet. Wie das im Einzelnen geht, kann man in einer Beispielrechnung sehen.

Nein, kann er nicht. Alle Unterlagen, die der Wahlvorstand im Zusammenhang mit der Wahl anfertigt, hat er zu verwahren, ohne dass irgendjemand Einsicht nehmen kann. Zur Kontrolle des Wahlvorstands ist die Stimmenauszählung dienststellenöffentlich. Hier kann auch der Arbeitgeber zusehen. Die Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses ist der Dienststellenleitung (und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften) unaufgefordert zuzustellen (§ 22 Abs. 3 WO PersVG Bbg).

Sofern die Wahl angefochten wird, muss der Personalrat, dem ja die Wahlunterlagen übergeben wurden, den Wahlablauf darlegen und alle Beschlüsse mit den entsprechenden Dokumenten gegenüber dem Verwaltungsgericht vorlegen.

Das ist nicht möglich, weil dafür die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Insbesondere die Stimmabgabe muss persönlich mit Stimmzetteln erfolgen. Jedoch können die verschiedenen Bekanntmachungen zusätzlich im Intranet oder per E-Mail erfolgen.


Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

© ver.di Bildung + Beratung Gem. GmbH

nach oben