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Personalratswahl nach dem PersVG Bbg

Vor der Wahl

Darauf kommt es an
Personalräte in Brandenburg werden in Dienststellen mit mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, gewählt (§ 12 Abs. 1 PersVG Bbg). Alle betrieblichen Parteien (Personalrat, Wahlberechtigte, Gewerkschaft und Dienststellenleitung) sind verpflichtet und nacheinander aufgerufen, die Wahlen einzuleiten, indem sie einen Wahlvorstand bestellen oder dessen Bestellung verlangen (§ 20 ff. PersVG Bbg). Kommen sie dem nicht nach oder sind sie erfolglos – weil z.B. niemand bereit ist, zu kandidieren – findet keine Wahl statt und es gibt keinen Personalrat. Diese Situation kann jedoch jederzeit beendet werden: In Dienststellen, die (aus welchen Gründen auch immer) keinen Personalrat haben, kann jede der oben genannten Parteien den Anstoß zur Bestellung eines Wahlvorstands geben und damit eine Personalratswahl einleiten. Dazu gibt es keine Bindung an Fristen oder Wahlperioden.

Alle vier Jahre wird gewählt
Die regulären Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 27 Abs. 1 PersVG Bbg). Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das ist möglich und erforderlich, wenn zum Beispiel ein Personalrat zurücktritt oder aber kein Personalrat existiert und erstmals in einer Dienststelle eine Personalratswahl stattfindet.

Der Wahlvorstand organisiert die Wahl
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Personalrat eingesetzt (§ 20 Abs. 1 PersVG Bbg). Das muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Besteht kein Personalrat oder bestellt er keinen Wahlvorstand, kann ein Wahlvorstand auf einer Personalversammlung gewählt werden (§ 21 PersVG Bbg). Der Wahlvorstand besteht aus drei bis sieben Wahlberechtigten, davon ist eine*r Wahlvorstandsvorsitzende*r. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für ihre korrekte Durchführung verantwortlich.

Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt eine Wählendenliste und macht das Wahlausschreiben in der Dienststelle bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Personalratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Kandidat*innen eingereicht werden können. Die Wahl der Personalratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Personalratssitzung ein.


Worauf kommt es an?

Von der erstmaligen Wahl bis zum Kündigungsschutz – Antworten zu den wichtigsten Fragen vor der Wahl

In Dienststellen, in denen bereits ein Personalrat besteht, bestellt dieser drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand (§ 20 Abs. 1 PersVG Bbg) und eine*n von ihnen als Vorsitzende*n. Sofern der Personalrat dies versäumt und zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand bestellt wurde, beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein (§ 21 Satz 1 PersVG Bbg).

In Dienststellen, in denen kein Personalrat besteht, beruft die Dienststellenleitung eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein (§ 21 PersVG Bbg). Findet diese Personalversammlung nicht statt (z.B. bei der Wahl eines Gesamtpersonalrats) oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft (§ 22 PersVG Bbg).

Grundvoraussetzung ist, dass die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands selbst wahlberechtigt sind. Wenn es in der Dienststelle mehrere Gruppen gibt (also Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen), sollen diese Gruppen auch im Wahlvorstand vertreten sein. Außerdem sollen dem Wahlvorstand Männer und Frauen angehören. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen Wahlvorschläge unterschreiben und können auch selbst kandidieren (§ 1 Abs. 5 WO PersVG Bbg). Es ist nicht Aufgabe des Wahlvorstands, als Gremium selbst Wahlvorschläge aufzustellen.

Anders als die meisten anderen Personalvertretungsgesetze lässt § 20 PersVG Bbg dem Personalrat bei der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder größeren Freiraum: Es müssen mindestens drei, aber maximal sieben Mitglieder des Wahlvorstands bestellt werden. Zusätzlich soll für jedes Wahlvorstandsmitglied ein Ersatzmitglied bestellt werden.

Es mag verlockend sein, die Arbeit auf möglichst viele Schultern zu verteilen und deswegen die Zahl von sieben Mitgliedern auszunutzen. Andererseits wollen die dann 14 arbeitsbereiten Personen erstmal gefunden sein. Außerdem sollten alle Bekanntmachungen des Wahlvorstands von allen Wahlvorstandsmitgliedern unterschrieben werden, bei dem Wahlausschreiben und der Niederschrift des Wahlergebnisses ist das sogar zwingende Vorschrift. Hat der Wahlvorstand also sieben Mitglieder, müssen auch sieben Mitglieder unterschreiben, was z.B. in Urlaubszeiten gar nicht so einfach zu organisieren ist.

Wahlvorstandsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann ordentlich gar nicht gekündigt werden. Außerordentlich ist eine Kündigung von Wahlvorstandsmitgliedern nur dann möglich, wenn ihnen schwere arbeitsrechtliche Verstöße nachgewiesen werden und der bestehende Personalrat zugestimmt hat. Besteht ein solcher noch nicht, nimmt der Wahlvorstand dessen Rechte wahr (§ 24 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 PersVG Bbg). Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung zum Wahlvorstand und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Noch sechs Monate nach der Wahl kann Wahlvorstandsmitgliedern nicht ordentlich gekündigt werden, eine außerordentliche Kündigung ist aber möglich (§ 15 Abs. 3 KSchG).

Bei Personalratswahlen sind viele verschiedene Fristen zu beachten. Insbesondere die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die im Wahlausschreiben angegeben werden muss, ist unbedingt einzuhalten. Passieren dabei Fehler, ist eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl sicher (siehe hierzu Erläuterungen und Tipps).

Wichtig ist, dass in einer Dienststelle mit bereits existierendem Personalrat spätestens zwei Monate vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats ein Wahlvorstand bestellt wird. So kann verhindert werden, dass eine Zeit ohne Personalrat entsteht. Sofern ein bestehender Personalrat nicht tätig wird, sollte er auf seine Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstands hingewiesen werden.

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

Gewählt wird in der Dienststelle (§ 6 PersVG Bbg). Das ist, einfach ausgedrückt, eine Behörde oder ein Teil einer Behörde, der abgrenzbar und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet ist. Auch die Dienststellen des Landes, die nicht privatrechtlich verfasst sind (also z.B. weder GmbH oder AG sind), gehören dazu, ebenso die Gerichte des Landes. Die Dienststellenleitung sollte eigene Entscheidungen treffen können, insbesondere in Personalangelegenheiten. Es nutzt wenig, einen Personalrat in einem Bereich zu wählen, wo der Personalrat kein Gegenüber hat, mit dem er wirklich verhandeln kann.

Teile von Dienststellen oder Nebenstellen, die räumlich weit von der „Zentrale“ entfernt sind, sollen zu selbstständigen Dienststellen im Sinne des PersVG Bbg erklärt werden, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten das in einer geheimen Abstimmung beschließt (§ 6 Abs. 2 PersVG Bbg). Die „räumlich weite Entfernung“ kann auch ausnahmsweise innerhalb einer Großstadt sein, wenn die Verkehrsanbindung problematisch ist. Es kommt nicht auf die konkrete Entfernung an, sondern auf die Zeit, die für Reisen zwischen den Teilen aufgewandt werden muss. Natürlich muss die Nebenstelle auch die Mindestzahl von Wahlberechtigten (§ 12 Abs. 1 PersVG Bbg) haben, sonst kann ohnehin kein Personalrat gewählt werden. Auch hier gilt, dass der Leitung der Nebenstelle gewisse Befugnisse und Entscheidungen zustehen sollen, sonst gibt es am Ende einen zwar kuscheligen, aber wirkungslosen Personalrat. Bei Entscheidungen, die nicht die Leitung der Nebenstelle trifft, sondern die Leitung der Hauptstelle, ist nämlich auch der dortige Personalrat zu beteiligen.

Dazu macht die Wahlordnung zum PersVG Bbg genaue Vorgaben, sie finden sich dort in § 5 Abs. 1 WO PersVG Bbg. Das Verfahren entspricht weitgehend dem der Personalratswahl außer, dass natürlich keine Wahlvorschläge gemacht werden können. Es kann nur mit ja oder nein für oder gegen die Verselbstständigung, also für oder gegen einen eigenen Personalrat gestimmt werden. Jedenfalls muss ein Abstimmungsvorstand gebildet werden, der aus drei Personen besteht und jede in der Nebenstelle oder in dem Teil der Dienststelle vertretene Gruppe berücksichtigt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 WO PersVG Bbg) und der die Abstimmung geheim durchführt. Das Ergebnis muss dem Wahlvorstand innerhalb von sechs Arbeitstagen nach dessen erster Bekanntmachung mitgeteilt werden, damit dieser die Wahl entsprechend organisieren kann. Hat sich eine Nebenstelle neu verselbstständigt, muss dort ein eigener Wahlvorstand bestellt werden.

 

Alle Kosten, die mit der Wahl zusammenhängen, trägt die Dienststelle (§ 24 Abs. 3 PersVG Bbg). Dazu zählen z.B. Kosten für Kopien, Papier und Brief- und Wahlumschläge, das Porto für die Briefwahl und für den Kauf oder die Miete einer Wahlurne. Der Wahlvorstand ist auch berechtigt, sog. „Wahlleitfäden“ auf Kosten der Dienststelle zu beschaffen. Das sind Broschüren, die von Gewerkschaften oder Verlagen als Hilfe für Wahlvorstände herausgegeben werden. Einen kompletten Kommentar zum Personalvertretungsgesetz wird der Wahlvorstand nicht benötigen, dazu kann auf die Bestände des bestehenden Personalrats zurückgegriffen werden, soweit dieser einen aktuellen Kommentar besitzt.

Dem Wahlvorstand ist die üblicherweise in der Dienststelle genutzte Informations- und Kommunikationstechnik (E-Mail und Intranet) zugänglich zu machen (§ 1 Abs. 2 WO PersVG Bbg).

Sollte der Wahlvorstand rechtliche Beratung benötigen, weil er entweder seine Rechte gerichtlich durchsetzen oder sich z.B. gegen einstweilige Verfügungen wehren muss, hat die Dienststelle auch anfallende Anwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen. Da der Wahlvorstand ein Organ des Personalvertretungsgesetzes ist, gelten für ihn insoweit die gleichen Grundsätze wie für den Personalrat.

Zu den Wahlkosten gehören auch die Gebühren und Reisekosten für Seminare, die für die Schulung der Wahlvorstände erforderlich sind. Den Wahlvorstandsmitgliedern ist aufgrund der komplexen Materie dringend zu raten, an solchen Schulungen teilzunehmen. Anders als in einigen anderen Ländern ist in Brandenburg der Anspruch auf Schulung für ein Mitglied des Wahlvorstands nicht ausdrücklich geregelt. Es bestehen sicher keine Bedenken, wenn an kürzeren Schulungen mehrere oder alle Mitglieder des Wahlvorstands teilnehmen, Grundlage ist dann § 24 Abs. 3 i.V.m. § 44 Abs. 1 PersVG Bbg. Der Wahlvorstand hat dazu einen entsprechenden Beschluss zu fassen und eine Mitteilung an die Dienststellenleitung zu geben.

Den Zeitaufwand für Wahlvorstandstätigkeit muss der Arbeitgeber vergüten (§ 24 Abs. 3 PersVG Bbg). Es ist also nicht notwendig, Wahlvorstandstätigkeit in der Freizeit zu leisten. Auch hier gilt zum Verfahren das Gleiche wie für gewählte Personalratsmitglieder: Das Mitglied des Wahlvorstands meldet sich rechtzeitig bei seinem nächsten Vorgesetzten ab; eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Sollten unvorhergesehene Sitzungen oder andere Aktivitäten des Wahlvorstands erforderlich sein, so geht die Wahlvorstandstätigkeit der Arbeitstätigkeit vor. Falls Sitzungen oder andere Aktivitäten außerhalb der individuellen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten durchgeführt werden müssen, ist ihnen die aufgewendete Zeit als Zeitausgleich zu gewähren.

Werden Mitgliedern des Wahlvorstands Schwierigkeiten gemacht, sollte der Wahlvorstand als Gremium die Dienststellenleitung unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 PersVG Bbg auffordern, für die ausreichende Freistellung ohne Behinderung durch Vorgesetzte zu sorgen.

Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Amtszeit des Personalrats nach dem PersVG Bbg vier Jahre. Dies regelt § 26 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bbg. Die Amtszeit endet damit vier Jahre nach ihrem Beginn, wobei der Beginn der ersten Amtszeit der (letzte) Tag der Wahl ist. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai, wenn die Wahl im regelmäßigen Turnus stattgefunden hat (§ 27 Abs. 1 PersVG Bbg).

Bestand bereits ein Personalrat, so beginnt die neue Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit dieses Personalrats. Damit bleiben Beginn und Ende der Amtszeit immer konstant. Wird zwischen den offiziellen Wahlterminen gewählt, so endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, es sei denn, dass der Personalrat am 1. März dieses Jahres weniger als ein Jahr im Amt war. Dann finden Neuwahlen erst im übernächsten regulären Zeitraum statt, und der Personalrat bleibt dann ggf. bis zu fünf Jahren im Amt (§ 27 Abs. 4 PersVG Bbg).

Ja, sie ist sogar verpflichtet, sich darum zu kümmern. Nach § 12 Abs. 1 PersVG Bbg wird ein Personalrat gebildet, wenn die Voraussetzungen (genügend wahlberechtigte Beschäftigte, selbstständige Dienststelle) erfüllt sind. Und nach § 21 PersVG Bbg muss die Dienststellenleitung auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft selbst die Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einberufen, wenn in der Dienststelle noch kein Personalrat besteht. Wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so genügt ebenfalls ein Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft, um die Dienststellenleitung dazu zu verpflichten, selbst einen Wahlvorstand zu bestellen (§ 22 PersVG Bbg). Ist die Dienststellenleitung immer noch unwillig, kann sie durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Handeln verpflichtet werden.

Wenn allerdings alle Beteiligten, also Wahlberechtigte, Gewerkschaft und Dienststellenleitung, ihre Rechte und Pflichten nach dem Gesetz nicht wahrnehmen, gibt es keine Sanktionen. Dann gibt es in dieser Dienststelle keinen Personalrat, und die Dienststellenleitung kann schalten und walten, wie sie will.


Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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