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Personalratswahl nach dem LPVG BW

Die Einleitung der Wahl

Darauf kommt es an
In dieser Phase muss der Wahlvorstand das Wählendenverzeichnis erstellen, die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder feststellen und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen im zukünftigen Personalrat berechnen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab und eröffnet formal die eigentliche Wahl.

Das Wählendenverzeichnis
Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und ein Wählendenverzeichnis erstellen. Jede*r Beschäftigte, ist wahlberechtigt (Ausnahmen sind in § 8 Abs. 1 LPVG BW benannt). Die Unterlagen für das Wählendenverzeichnis muss der Arbeitgeber bereitstellen. Ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht, entscheidet der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber! Das Wählendenverzeichnis und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen. Eine Bekanntgabe ausschließlich in elektronischer Form ist nicht zulässig. Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis müssen innerhalb der Auflegungsfrist (§ 6 Abs. 5 WO LPVG BW) schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Mögliche Einsprüche können von allen Beschäftigten kommen, z.B. von denen, die sich nicht im Wählendenverzeichnis wiederfinden, und natürlich vom Arbeitgeber. Was das Wählendenverzeichnis enthalten muss und wie es auszulegen ist, steht in § 6 WO LPVG BW.

Die Anzahl der Personalratsmitglieder
Wie viele Personalratsmitglieder gewählt werden, ist abhängig von der Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten, die regelmäßig in der Dienststelle beschäftigt sind. Maßgebend sind dafür die Zahlen am zehnten Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens. Die Anzahl der Personalratsmitglieder in der Dienststelle ergibt sich aus § 10 Abs. 3 LPVG BW.

(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 14 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,

15 wahlberechtigten Beschäftigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

601 bis 1000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern,

1001 bis 1500 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern,

1501 bis 2000 Beschäftigten aus 15 Mitgliedern,

2001 bis 3000 Beschäftigten aus 17 Mitgliedern,

3001 bis 4000 Beschäftigten aus 19 Mitgliedern,

4001 bis 5000 Beschäftigten aus 21 Mitgliedern,

5001 bis 7500 Beschäftigten aus 23 Mitgliedern,

7501 bis 10000 Beschäftigten aus 25 Mitgliedern,

10001 und mehr Beschäftigten aus 27 Mitgliedern.

(4) Liegen in Dienststellen mit in der Regel 601 und mehr Beschäftigten Außenstellen, Nebenstellen oder Teile der Dienststelle räumlich vom Dienstort der Hauptdienststelle entfernt, erhöht sich die Zahl der Mitglieder nach Absatz 3 um

1. zwei Mitglieder, wenn mindestens ein Drittel der in der Regel Beschäftigten der Dienststelle,

2. vier Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte der in der Regel Beschäftigten der Dienststelle

zum überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an einem anderen als dem Dienstort der Hauptdienststelle beschäftigt ist.

(5) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Mitglieder des Personalrats ist der zehnte Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens. Der Wahlvorstand legt dabei den zu dem Stichtag absehbaren Beschäftigtenstand zugrunde, der voraussichtlich über die Hälfte der Amtszeit des Personalrats in der Dienststelle vorhanden sein wird.


Das Wahlausschreiben
Mit dem Wahlausschreiben werden die Personalratswahlen eingeleitet. Es muss spätestens zwei Monate (§ 9 Abs. 1 WO LPVG BW) vor dem Wahltag bekannt gemacht werden. Die Erstellung des korrekten und vollständigen Wahlausschreibens ist eine der wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands. Fehler können zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen.

Kurz gefasst: Das Wahlausschreiben beinhaltet u.a.

  • Größe und Zusammensetzung des Personalrats
  • Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen
  • Anforderungen an die Wahlvorschläge und die Fristen zur Einreichung
  • Informationen über die Briefwahl
  • Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Wählendenliste
  • Zeit, Tag und Ort der Stimmabgabe
  • Zeit und Ort der Feststellung des Wahlergebnisses.
     

Worauf kommt es an?

Von der Wahlberechtigung bis zum Wählendenverzeichnis – Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Einleitung der Wahl

Grundsätzlich alle Beschäftigten die nicht durch Richterspruch das Wahlrecht verloren haben. Die Staatsangehörigkeit, das Alter und der Umfang der Arbeitszeit spielen keine Rolle. Auch die Dienststellenleitung darf wählen.

Der Beschäftigtenbegriff in § 4 Abs. 1 LPVG BW ist nach den letzten Novellen erheblich erweitert worden. So gilt als Beschäftigte*r nicht nur, wer einen Dienst- oder Arbeitsvertrag mit der Dienststelle hat, sondern auch alle anderen Personen, die weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert und innerhalb dieser tätig sind oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 12a des Tarifvertragsgesetzes sind (§ 4 LPVG BW). Arbeitnehmerähnliche Personen sind z.B. die „festen Freien“ Mitarbeiter*innen des Südwestrundfunks. Aber auch Leiharbeitnehmer*innen, 1-Euro-Kräfte, Praktikant*innen sowie Volontäre fallen jetzt unter den Beschäftigtenbegriff und sind folglich wahlberechtigt. Ihre Anzahl ist bei der Feststellung der Größe des Personalrats zu berücksichtigen, wenn die Beschäftigung „in der Regel“, also ständig erfolgt.

Wählen darf aber nur, wer in das Wählendenverzeichnis aufgenommen wurde. Wer sich darin nicht wiederfindet, kann jedoch beim Wahlvorstand Einspruch erheben, der Wahlvorstand muss ihn*sie auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch in das Verzeichnis aufnehmen, wenn er*sie z.B. übersehen wurde oder erst später sein*ihr Arbeitsverhältnis begonnen hat.

Siehe dazu auch unten „Was passiert, wenn gegen das Wählendenverzeichnis Einspruch erhoben wird?“

Nicht wahlberechtigt sind Personen, die am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind oder sich in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden (§ 8 LPVG BW), s.u.

Nach den o.g. Reformen sind auch von einer anderen Dienststelle abgeordnete, zugewiesene oder gestellte (§ 4 Abs. 3 TVöD) Beschäftigte sofort in der neuen Dienststelle wahlberechtigt. Man kann vereinfacht sagen, wer dort arbeitet, darf dort wählen.

Beschäftigte, die an andere Dienststellen abgeordnet oder ihnen zugewiesen sind, bleiben ebenfalls in der Herkunftsdienststelle wahlberechtigt – z.B. die kommunalen Beschäftigten der Jobcenter.

Beschäftigte in Mutterschutz können mitwählen, weil sie nicht unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. Anders ist das bei der Elternzeit: Sind die Beschäftigten am Wahltag länger als zwölf Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt, erlischt das Wahlrecht für die Dauer der restlichen Beurlaubung.

Es lebt aber wieder auf, wenn die Beurlaubung beendet ist. Der Wahlvorstand muss diese Beschäftigten im Auge haben: Sie sind auch dann wahlberechtigt, wenn sie etwa am letzten Tag der Stimmabgabe die Arbeit wieder aufnehmen.

Bei der Altersteilzeit ist das differenziert zu betrachten. Solange Beschäftigte in Altersteilzeit aktiv arbeiten, sind sie wahlberechtigt. Befinden sie sich jedoch innerhalb des sogenannten Blockmodells in der Freizeitphase, arbeiten sie also nicht mehr, sind sie nicht wahlberechtigt und damit auch nicht wählbar (§ 8 Abs. 1 Ziff. 4 LPVG BW).

Vorabstimmungen können über die gemeinsame Wahl oder eine abweichende Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen durchgeführt werden. Eine Vorabstimmung muss von einem Abstimmungsvorstand durchgeführt werden, dem mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte angehören. Der Abstimmungsvorstand braucht nicht gewählt oder ernannt zu werden; die Initiative kann von den Beschäftigten selbst ausgehen, sie können sich selbst ernennen.

Der Abstimmungsvorstand muss dem Wahlvorstand das Ergebnis der Vorabstimmung binnen sechs Arbeitstagen nach dessen erster Bekanntmachung mitteilen. Er muss dabei nachweisen, dass die Vorabstimmung nach den allgemeinen Grundsätzen für Wahlen erfolgt ist (geheim, frei, unmittelbar). Siehe dazu § 4 der WO LPVG BW. Der Wahlvorstand soll in der Bekanntmachung seiner Zusammensetzung (§ 4 i.V.m. § 1 Abs. 3 WO LPVG BW) auf die Frist zur Durchführung von Vorabstimmungen hinweisen.

Das Personalvertretungsrecht trennt noch die Beschäftigten in die Gruppen der Arbeitnehmer*innen und der Beamt*innen. Diese Gruppen wählen in der Regel ihre Vertreter*innen in den Personalrat getrennt. Es sei denn, in einer Vorabstimmung (s.o.) wird die gemeinsame Wahl beschlossen. Für diese Vorabstimmung ist die Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten in jeder Gruppe erforderlich, also nicht nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen! Spricht sich eine Gruppe gegen die gemeinsame Wahl aus, und das ist auch der Fall, wenn sich nicht genügend Gruppenangehörige an der Abstimmung beteiligen, findet Gruppenwahl statt (§ 13 Abs. 2 LPVG BW).

Ist die gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss der Wahlvorstand seine weiteren Schritte danach richten. Die Wahlberechtigten beider Gruppen wählen dann den Personalrat auf einem gemeinsamen Stimmzettel. Praktisch können somit die Beamt*innen auch die Arbeitnehmer*innen wählen und umgekehrt.

Nachteil: Dennoch bleibt es bei den vorher den Gruppen zugeteilten Sitzen. Unabhängig vom Gesamtergebnis sind nur die Bewerber*innen gewählt, die in ihrer Gruppe das höchste Stimmergebnis haben. Selbst wenn z.B. ein*e Bewerber*in der Beamtengruppe deutlich weniger Stimmen hat als der*die nächste Arbeitnehmer*in, ist er gewählt! Objektiv betrachtet handelt es sich also um eine nur scheinbar gemeinsame Wahl.

Für die Gruppenwahl ist keine Vorabstimmung erforderlich, sie ist die gesetzliche Regel. Die Wahlberechtigen jeder Gruppe wählen ihre Kandidat*innen auf getrennten Stimmzetteln. Gruppenfremde Bewerber*innen sind ohne Weiteres möglich, da sichergestellt ist, dass sie nur von der jeweiligen Gruppe gewählt werden.

Es ist keine gemeinsame Wahl, wenn man sich in der Dienststelle für eine Einheitsliste, also ohne Rücksicht auf Gewerkschaftszugehörigkeit etc., entschieden hat. Auch in diesem Fall ist natürlich die Gruppentrennung zu berücksichtigen.

Wenn insgesamt für einen Personalrat nur ein Mitglied zu wählen ist, findet immer die gemeinsame Wahl statt, es gibt keine Aufteilung in Gruppen. § 13 Abs. 3 LPVG BW schreibt vor, dass Gruppenwahl erst bei mehr als einem zu wählenden Personalratsmitglied stattfinden kann.

Voraussetzung ist, dass in der Dienststelle verschiedene Gruppen vorhanden sind – das dürfte aber meistens der Fall sein. Der Wahlvorstand stellt zunächst nach § 10 Abs. 3 LPVG BW fest, wie viel Sitze der zu wählende Personalrat überhaupt hat und errechnet dann vor Erlass des Wahlausschreibens nach dem Verfahren d’Hondt deren Verteilung auf die Gruppen. Wie das geht, ist hier dargestellt.

Die Feststellung der Größe des Personalrats richtet sich nach der Zahl der in der Regel wahlberechtigten Beschäftigten, wobei der Stand am zehnten Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens maßgebend ist (§ 10 Abs. 5 LPVG BW). Neu ist, dass die Zahl der Personalratsmitglieder in Dienststellen mit 601 und mehr Beschäftigten erhöht werden kann, wenn ein Drittel bzw. die Hälfte der Beschäftigten den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit im Außendienst, also nicht in der Dienststelle, tätig sind (§ 10 Abs. 4 LPVG BW).

Wenn in einer Vorabstimmung eine abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen beschlossen wurde (§ 12 Abs. 1 LPVG BW), gilt diese. Die Vorabstimmung über die gemeinsame Wahl führt nicht zur Veränderung der Sitzverteilung.

Achtung: In § 11 Abs. 4 LPVG BW sind die Zahlen der Sitze, die einer Gruppe mindestens zustehen, genannt. Wird diese Zahl durch die Berechnung nach d’Hondt nicht erreicht, muss die andere Gruppe Sitze abgeben. Wie das geht, ist in dem Berechnungsbeispiel dargestellt.

Das Wahlausschreiben ist die wichtigste Bekanntmachung des Wahlvorstands. Sein Aushang ist der offizielle Startschuss für die Wahl. Nur wer das Wahlausschreiben kennt, kennt auch die Voraussetzungen und Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Damit alle potenziellen Bewerber*innen die gleiche Zeit zur Vorbereitung von Wahlvorschlägen haben, muss das Wahlausschreiben zwingend an allen Stellen gleichzeitig ausgehängt werden. Alle Wahlberechtigten müssen die Möglichkeit haben, es lesen zu können. Auf Wunsch hat der Wahlvorstand auch einen Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen.

Es muss von allen Mitgliedern des Wahlvorstands eigenhändig unterschrieben sein und ist an allen Aushangstellen während der gesamten Wahl in leserlichem Zustand zu halten. Änderungen des Wahlausschreibens sind nur bei offensichtlichen Schreibfehlern zulässig. Wichtige Änderungen, z.B. über die Größe des Personalrats, die Sitzverteilung, die Fristen oder den Wahltag sind u.U. nur möglich, wenn die gesamte Wahl so verschoben wird, dass die Fristen wieder stimmen. Vor allem die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen darf nicht verkürzt werden (§ 9 WO LPVG BW).

Fehler bei den Inhalten und der Veröffentlichung des Wahlausschreibens können sicher zur Anfechtung der Wahl führen.

Die elektronische Veröffentlichung des Wahlausschreibens ist nur zusätzlich möglich. Es sei denn, wirklich alle Wahlberechtigten hätten Zugriff auf die elektronische Veröffentlichung im Intranet (§ 2 Abs. 2 WO LPVG BW).

Nein, aber es versteht sich von selbst dass der Wahlvorstand dafür sorgt, dass ausländische Beschäftigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über Wahlverfahren, Aufstellung der Wählenden- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.

Um Fehler bei Bekanntmachungen zu vermeiden, gilt es, bestimmte Vorschriften zu beachten. Wir haben hier einige Hinweise zusammengestellt.

Zunächst sollte der Wahlvorstand die „Störer“ höflich, aber bestimmt auffordern, dieses Verhalten zu unterlassen. Sollte der Arbeitgeber/der Beschäftigte dieses Verhalten nicht unverzüglich unterlassen, so muss der Wahlvorstand ihn schriftlich dazu auffordern. Als Störung durch den Arbeitgeber gilt es auch, wenn er für eine Vorschlagsliste direkt oder indirekt Werbung betreibt. Das trifft auch zu, wenn die Dienststellenleitung dem Wahlvorstand die nötige Unterstützung (Material, Beschäftigtendaten, Freistellung, Fortbildung usw.) verweigert.

Gegen ein solches Verhalten kann der Wahlvorstand ggf. eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen. Der Wahlvorstand kann zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beauftragen, auch das gehört zu den Kosten der Wahl. Strafandrohungen wie im Betriebsverfassungsgesetz sind im LPVG BW (leider) nicht vorgesehen.

Keine Störung stellt jedoch der Wahlkampf rivalisierender Vorschlagslisten dar; es sei denn, man wird beleidigend oder sonst ernsthaft unsachlich. Es darf nicht „gegen die guten Sitten verstoßen werden“, wie es in § 20 Abs. 1 LPVG BW zutreffend heißt.

Leider nein. Die Geschlechter sollen zwar entsprechend ihrem zahlenmäßigen Anteil an den Beschäftigten im Personalrat vertreten sein (§ 13 Abs. 5 LPVG BW), jedoch gibt es keine Sanktionen, wenn dies nicht umgesetzt wird. Die Vorschrift ist nicht mehr als ein Appell an Kandidat*innen, Listeneinreicher*innen und Wähler*innen. Der Wahlvorstand muss jedoch die Anteile der Geschlechter in den Gruppen im Wählendenverzeichnis feststellen und im Wahlausschreiben bekannt machen. Es liegt dann an den Listeneinreichern, genügend Männer und Frauen aufzustellen und sie richtig zu platzieren. Enthält jedoch ein Wahlvorschlag ohne schriftliche Begründung weniger Männer oder Frauen, als für eine anteilige Verteilung der Geschlechter erforderlich sind, ist er als ungültig zurückzuweisen (§ 13 Abs. 5 LPVG BW, § 15 Abs. 5 Nr. 7 WO LPVG BW). An die Begründung werden keine hohen Anforderungen gestellt, es genügt die Feststellung: „Wir haben nicht genügend männliche/weibliche Bewerber*innen gefunden“. Diese Begründung muss der Wahlvorstand mit der Bekanntmachung des Wahlvorschlags veröffentlichen, der*die Wähler*in kann dann seine*ihre Schlüsse daraus ziehen.

Ja. Die ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Wahlvorstands, ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung von Wahlbewerber*innen ist vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Dies bestimmt § 15 Abs. 3 KSchG. Lediglich außerordentliche (fristlose) Kündigungen sind möglich, wenn den betreffenden Personen schwere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis vorzuwerfen sind. In diesem Fall muss jedoch der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung geben (§ 15 Abs. 5 i.V.m. § 47 Abs. 4 LPVG BW für Mitglieder des Wahlvorstands). Stimmt der Personalrat nicht zu und will der Arbeitgeber dennoch kündigen, muss er versuchen, die Zustimmung durch das Verwaltungsgericht ersetzen zu lassen.

Darüber hinaus sind nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber*innen (auch die nicht Gewählten) noch für ein weiteres halbes Jahr vor ordentlicher Kündigung geschützt. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist dann jedoch nach Anhörung des Personalrats zulässig.

Diese Schutzvorschriften gelten nur für Arbeitnehmer*innen.

Zunächst sollten die Begriffe geklärt werden:

  • Personenwahl findet dann statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder nur eine Person in den Personalrat oder in einer Gruppe zu wählen ist. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Deswegen sprechen Gesetz und Wahlordnung auch von der Mehrheitswahl.
  • Listenwahl findet statt, wenn bei Gruppenwahl mehrere Wahlvorschläge innerhalb der Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl insgesamt mehrere Wahlvorschläge eingegangen sind. In diesem Fall werden die Gewählten nach dem Verhältnis der auf die Listen entfallenen Stimmen ermittelt. Deswegen heißt dieses Verfahren auch Verhältniswahl.


Den Begriff „Persönlichkeitswahl“ gibt es gar nicht.

Ob man nun die Personenwahl wegen der Möglichkeit, persönliche Favoriten anzukreuzen bevorzugt, oder eher zur Listenwahl neigt, weil man dabei davon ausgehen kann, dass sich die*die Ersteller*in des Wahlvorschlags, z.B. eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, bei der Reihenfolge der Kandidierenden etwas gedacht haben, kann dahingestellt bleiben: Der Wahlvorstand kann sich nicht für die eine oder die andere Variante entscheiden, sondern er ist gezwungen, nach dem Gesetz (§ 13 Abs. 3 LPVG BW) bzw. den eingegangenen Wahlvorschlägen zu verfahren. Nach § 33 WO LPVG BW hat die*der Wähler*in allerdings die Möglichkeit, Kandidat*innen aus anderen Listen auf den Stimmzettel zu übernehmen (panaschieren) und einer*einem Bewerber*in die*den sie*er bevorzugt, bis zu drei Stimmen zu geben (kumulieren). Es handelt sich also um eine „personalisierte Verhältniswahl“, weswegen auch alle Kandidat*innen auf den Stimmzetteln aufgeführt sein müssen. Dies Verfahren ist in Baden-Württemberg auch bei den Kommunalwahlen üblich.

Generelle Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis sind nur schriftlich innerhalb seiner Auslegungsfrist (mindestens zwölf Arbeitstage vor dem Wahltag bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag) möglich. Dabei kann es darum gehen, dass ganze Bereiche nicht oder fälschlich in das Verzeichnis aufgenommen wurden – z.B. in den Kommunen die Beschäftigten größerer Eigenbetriebe. In diesen Fällen muss der Wahlvorstand unverzüglich eine Sitzung abhalten und über den Einspruch beraten. Sofern er berechtigt ist, muss der Wahlvorstand das Wählendenverzeichnis berichtigen. Der Wahlvorstand unterrichtet die*den Einsprechende*n unverzüglich über seine Entscheidung. Eine Begründung muss der Wahlvorstand nicht geben, es kann jedoch zweckmäßig sein. Geregelt ist dies in § 6 Abs. 6 WO LPVG BW.

Anders ist es, wenn einzelne Wahlberechtigte übersehen wurden, inzwischen ausgeschieden oder neu eingestellt worden sind. Dann muss das Wählendenverzeichnis nur berichtigt oder ergänzt werden, eine Sitzung des Wahlvorstands ist – bei Eindeutigkeit – dazu nicht erforderlich. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, das Wählendenverzeichnis bis zum letzten Tag der Stimmabgabe ständig zu aktualisieren.

Solche Änderungen führen nicht zur Änderung der Zahl der Sitze oder der Sitzverteilung, dafür gelten die Verhältnisse am zehnten Tag vor Erlass des Wahlausschreibens (§ 10 Abs. 5 LPVG BW).

Tipp: Man spricht mit der Personalabteilung ab, dass Änderungen umgehend dem Wahlvorstand mitgeteilt werden. Dort hat man naturgemäß den besten Überblick.

 

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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