Personalratswahl nach dem LPVG BW
Die Einleitung der Wahl
Darauf kommt es an
In dieser Phase muss der Wahlvorstand das Wählendenverzeichnis erstellen, die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder feststellen und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen im zukünftigen Personalrat berechnen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab und eröffnet formal die eigentliche Wahl.
Das Wählendenverzeichnis
Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und ein Wählendenverzeichnis erstellen. Jede*r Beschäftigte, ist wahlberechtigt (Ausnahmen sind in § 8 Abs. 1 LPVG BW benannt). Die Unterlagen für das Wählendenverzeichnis muss der Arbeitgeber bereitstellen. Ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht, entscheidet der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber! Das Wählendenverzeichnis und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen. Eine Bekanntgabe ausschließlich in elektronischer Form ist nicht zulässig. Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis müssen innerhalb der Auflegungsfrist (§ 6 Abs. 5 WO LPVG BW) schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Mögliche Einsprüche können von allen Beschäftigten kommen, z.B. von denen, die sich nicht im Wählendenverzeichnis wiederfinden, und natürlich vom Arbeitgeber. Was das Wählendenverzeichnis enthalten muss und wie es auszulegen ist, steht in § 6 WO LPVG BW.