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Personalratswahl nach dem LPVG BW

Von den Wahlvorschlägen bis zur Wahl

Darauf kommt es an
Bevor es zur Wahl kommt, heißt es, Kandidat*innen zu finden und vorzuschlagen. Hier ist das Engagement der Beschäftigten und der in Verwaltung und Betrieb vertretenen Gewerkschaften gefragt. Am Wahltag muss der Wahlvorstand für den korrekten Ablauf sorgen und nach der Wahl das Ergebnis feststellen, also wer in den nächsten fünf Jahren die Beschäftigten in der Dienststelle vertritt.

Die Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens einem Zwanzigstel (5 %) der Wahlberechtigten unterschrieben werden. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Beschäftigte. Damit wird die Kandidatur ermöglicht; diese Unterschrift hat nichts mit der Stimmabgabe am Wahltag zu tun. Es sollten möglichst doppelt so viele Kandidat*innen vorgeschlagen werden, wie Sitze im Personalrat bzw. in der Gruppe zu besetzen sind. Außerdem müssen so viele Frauen und Männer vorgeschlagen werden, wie erforderlich sind, um die anteilige Repräsentanz der Geschlechter im Personalrat zu gewährleisten. Dann gibt es auch für die nächsten Jahre genügend „Nachrücker*innen“, wenn z.B. Personalratsmitglieder in der Amtszeit ausscheiden. Vorschläge können von den Beschäftigten und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Wenn keine gemeinsame Wahl beschlossen wurde, müssen die Wahlvorschläge für die Gruppen (Arbeitnehmer*innen bzw. Beamt*innen) getrennt eingereicht werden.

Die zugelassenen Wahlvorschläge müssen unverzüglich nach dem Ablauf der Vorschlagsfrist, spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe vom Wahlvorstand bekannt gegeben werden.

Eine oder mehrere Vorschlagslisten
Wenn es nur eine Vorschlagsliste in einer Gruppe gibt, erfolgt die Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl. Der*Die Wähler*in kann dabei die einzelnen Kandidat*innen seiner*ihrer Wahl ankreuzen. Bei mehreren Listen geht es nach dem Prinzip der Verhältniswahl.

Besonderheit Baden-Württemberg: Bei der Verhältniswahl kreuzt der*die Wähler*in nicht die jeweilige Liste an, sondern kann innerhalb „seiner“ Liste so viele Stimmen vergeben, wie insgesamt in der Gruppe Sitze zu vergeben sind, oder bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind. Dabei kann er*sie einem*einer Bewerber*in bis zu drei Stimmen geben (kumulieren). Außerdem kann sie*er Bewerber*innen aus anderen Wahlvorschlägen der gleichen Gruppe übernehmen, indem er*sie sie auf den Stimmzettel „seiner“ Liste übernimmt (panaschieren) vgl. § 33 WO LPVG BW. Im letzteren Fall muss der*die übernommene Bewerber*in natürlich auch Stimmen bekommen.

Wähler*innen gut informieren
Je mehr Beschäftigte sich an der Wahl beteiligen, umso besser kann der zukünftige Personalrat seine Position gegenüber der Dienststellenleitung behaupten. Eine „Pro-Personalratswahl-Stimmung“ ist eine wichtige Voraussetzung. Wissen alle Beschäftigten um die Bedeutung der Wahl? Sind die Kandidat*innen ausreichend bekannt? Sind alle über den Zeitpunkt der Wahl und den Ablauf informiert? Ein eventueller Wahlkampf sollte nicht nur unter den rivalisierenden Listen, sondern auch mit dem Ziel einer hohen Wahlbeteiligung erfolgen.

Der amtierende Personalrat darf als solcher zwar nicht für eine bestimmte Liste werben, aber er kann seine Möglichkeiten nutzen, um allgemein auf die Wahlen aufmerksam zu machen.

Kurz gefasst: Wahlgrundsätze und Ablauf der Wahl

  • Die Wahlen sind geheim.
  • Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands müssen im Wahlraum immer anwesend sein.
  • Der Wahlvorstand muss bei Wahlbehinderungen oder -störungen einschreiten.
  • Wählen darf nur, wer im Wählendenverzeichnis steht.
  • Der Wahlvorstand prüft, ob der*die Wähler*in im Wählendenverzeichnis steht und vermerkt die Teilnahme.
  • Der Wahlvorstand händigt den Wähler*innen die Wahlunterlagen aus.
  • Die Wahlberechtigten wählen und werfen die Stimmzettel in die verschlossene Wahlurne.
  • Briefwahlunterlagen werden vor dem Ende der Stimmabgabe geöffnet.
  • Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt.
  • Das Wahlergebnis wird festgestellt. Die Wahlniederschrift wird angefertigt.
  • Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.
     

Worauf kommt es an?

Vom Wahlzeitraum bis zur nachträglichen Stimmabgabe – Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Stimmabgabe und zum Ergebnis

Jede*r Beschäftigte kann eine Kandidierendenliste, also einen Wahlvorschlag, initiieren und auf diesem Wahlvorschlag Namen von Kandidierenden für die Personalratswahl sammeln. Damit der Wahlvorschlag gültig ist, sind die Vorschriften des § 11, 12 und 13 WO LPVG BW zu beachten. In § 13 Abs. 4, 6 und 7 LPVG BW ist die erforderliche Zahl von Unterschriften geregelt.

Ein Wahlvorschlag muss bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. In jedem Fall genügen 50 Unterschriften. Bei gemeinsamer Wahl ist mindestens ein Zwanzigstel der gesamten Wahlberechtigten erforderlich, die Höchstzahl von 50 ist gleich.

Wenn bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber*innen vorgeschlagen werden sollen, sind dafür die Unterschriften von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen werden sollen, erforderlich.

Die Stützunterschriften sollen verhindern, dass völlig aussichtslose Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen werden. Wenn ein*e Beschäftigte*r einem Wahlvorschlag die Stützunterschrift gibt, besagt dies nur, dass er*sie es richtig findet, dass der Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen wird. Eine Wahlverpflichtung entsteht dadurch nicht. Beschäftigte dürfen aber nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Unterschreiben sie mehrere, werden sie von allen Wahlvorschlägen gestrichen. Wenn dann die Zahl der Unterschriften nicht mehr ausreicht, wird der Wahlvorschlag ungültig, es sei denn, es gelingt noch, innerhalb von drei Arbeitstagen die fehlenden Unterschriften zu beschaffen (§ 15 Abs. 4 WO LPVG BW).

Wichtig ist: Die Stützunterschriften dürfen erst geleistet werden, wenn die Liste der Kandidierenden vollständig ist. Also erst alle Kandidat*innen suchen und auf der Liste eintragen, dann die Stützunterschriften sammeln. Wenn mit dem Sammeln der Unterschriften begonnen wurde, darf der Wahlvorschlag nicht mehr geändert werden! Die Unterschriftenliste und der eigentliche Wahlvorschlag müssen auf dem gleichen Blatt stehen oder unlösbar miteinander verbunden sein.

Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften (das sind die Gewerkschaften, die nachweislich mindestens ein Mitglied in der Dienststelle haben) brauchen für ihre Wahlvorschläge nur die Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Mitglieds eines Vorstands auf Orts-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene (§ 12 Abs. 4 WO LPVG BW). Diese Berechtigung ist ggf. dem Wahlvorstand gegenüber nachzuweisen.

Wenn keine andere Person benannt ist, gilt derjenige, dessen Unterschrift an erster Stelle auf dem Wahlvorschlag steht, als Ansprechpartner*in für den Wahlvorstand, wer an zweiter Stelle steht, ist dessen Stellvertreter*in. Mitglieder des Wahlvorstands dürfen nicht Vertreter*innen eines Wahlvorschlags sein (aber ihn unterschreiben).

Ja, das ist möglich und eigentlich auch selbstverständlich.

Er kann eins haben (§ 12 Abs. 7 WO LPVG BW). Ein zugkräftiges Kennwort macht bei Listenwahl die Entscheidung für den*die Wähler*in einfacher. Das Kennwort darf aber nicht irreführend sein: Wird das Kennwort „Freie Liste“ verwendet, obwohl überwiegend Gewerkschaftsmitglieder kandidieren oder umgekehrt eine Gewerkschaftsbezeichnung, obwohl die Vorschlagsliste nicht von einem*einer Beauftragten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft unterzeichnet wurde, kann der Wahlvorstand, wenn die Frist für eine Rückgabe und Änderung nicht mehr ausreicht, das Kennwort streichen (GKÖD, Bd. V, Rn. 19d zu H § 8; BAG vom 26.10.2016 – 7 ABR 4/15) oder die Wahl später angefochten werden. Gehen zwei Vorschlagslisten mit dem gleichen Kennwort ein, hat der Wahlvorstand darauf hinzuwirken, dass unterschiedliche Kennworte verwandt werden.

Wahlvorschläge ohne Kennwort tragen nur die Listennummer.

Grundsätzlich sollte man den Aushang des Wahlausschreibens abwarten, damit man die genaue Zusammensetzung des Personalrats kennt und die entsprechende Anzahl von Kandidat*innen aufstellt. Es ist aber wichtig, sich schon rechtzeitig vor diesem Termin um geeignete Bewerber*innen zu bemühen und deren Reihenfolge auf dem Vorschlag festzulegen. Zwar gibt es dafür keine Formvorschriften, aber die Aufstellung des Wahlvorschlags sollte nach demokratischen Prinzipien geschehen, z.B. in einer Mitgliederversammlung der Gewerkschaft.

Der Wahlvorschlag muss beim Wahlvorstand eingereicht werden. Um sicherzugehen, sollte man ihn persönlich der*dem Vorsitzenden oder jedenfalls im Büro des Wahlvorstands übergeben. Dessen Anschrift muss im Wahlausschreiben angegeben werden. So kann man auch sicherstellen, dass der korrekte Eingangsvermerk angebracht wird. Sicher ist dabei auch eine erste Durchsicht auf Fehler möglich.

Der Zeitpunkt der Einreichung entscheidet über die Ordnungsnummer.

Wenn der Wahlvorschlag z.B. nicht die erforderlichen gültigen Unterschriften enthält, die Reihenfolge der Bewerber*innen nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder verspätet eingereicht wird, ist er ungültig und muss zurückgegeben werden. Die Einreicher*innen haben dann die Chance, einen neuen, richtigen Wahlvorschlag einzureichen – sofern die Frist noch nicht abgelaufen ist. Siehe dazu § 15 Abs. 5 WO LPVG BW.

Enthält ein Wahlvorschlag ohne schriftliche Begründung weniger Männer oder Frauen, als für eine anteilige Verteilung der Geschlechter erforderlich sind, ist er ebenfalls als ungültig zurückzuweisen (§ 13 Abs. 5 LPVG BW, § 15 Abs. 5 Nr. 7 WO LPVG BW). An die Begründung werden keine hohen Anforderungen gestellt, es genügt etwa die Feststellung: „Wir haben nicht genügend männliche/weibliche Bewerber*innen gefunden“. Diese Begründung muss der Wahlvorstand mit der Bekanntmachung des Wahlvorschlags veröffentlichen, der*die Wähler*in kann dann seine*ihre Schlüsse daraus ziehen.

Wahlbewerber*innen, die so unvollständig bezeichnet sind, dass Zweifel über ihre Person bestehen können, deren Zustimmungserklärung fehlt oder die offensichtlich nicht wählbar sind, streicht der Wahlvorstand von den Wahlvorschlägen (§ 15 Abs. 2 WO LPVG BW).

Wenn überhaupt keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht wurden, gibt der Wahlvorstand das durch Aushang in der Dienststelle bekannt und fordert erneut zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf. Er muss dabei darauf hinweisen, dass ansonsten kein Personalrat gewählt werden kann (siehe § 16 WO LPVG BW).

Wenn nur in einer Gruppe kein Wahlvorschlag eingegangen ist, ist das Verfahren zunächst das Gleiche. Geht auch in der Nachfrist kein Wahlvorschlag ein, findet die Personalratswahl aber dennoch statt – nur fallen dann alle Sitze an die andere Gruppe. Die Gruppe, für die kein Vorschlag eingegangen ist, macht dann von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch (§ 11 Abs. 2 Satz 3 LPVG BW).

Die wahlberechtigten Beschäftigten können in der vom Wahlvorstand angegebenen Zeit ihre Stimme abgeben. Die Wahl und die Stimmabgabe haben während der bezahlten Arbeitszeit stattzufinden. Dies regelt § 20 Abs. 2 LPVG BW. Sofern die Wähler*innen aufgrund der Eigenart ihrer Arbeitszeit eine zusätzliche oder besondere Anfahrt zum Wahllokal haben, werden die Kosten hierfür vom Arbeitgeber erstattet.

Der Wahlvorstand kann die Wahltermine und Wahlzeiträume so festlegen, dass der Dienstbetrieb nur teilweise gestört wird. So müssen nicht alle Beschäftigten gleichzeitig wählen, sondern können während des ganzen Tages oder während zwei Tagen abwechselnd zur Wahlurne gehen. Grundsätzlich gilt aber, dass die Personalratswahl Vorrang vor den dienstlichen Bedürfnissen hat.

Der Wahlvorstand hat einen auch für Menschen mit Behinderung gut erreichbaren Raum als Wahllokal auszuwählen; die Dienststellenleitung muss ihn dabei unterstützen. In dem Raum muss die ungestörte und insbesondere unbeobachtete Stimmabgabe möglich sein (Wahlkabine). Wenn die Dienststelle aus mehreren entfernt voneinander liegenden Örtlichkeiten besteht, sind mehrere Wahllokale zu organisieren oder es ist Briefwahl anzuordnen (§ 24 Abs. 1 WO LPVG BW). Evtl. kann ein „fliegender Wahlvorstand“ die Außenstellen aufsuchen – aber auch dann ist die ordnungsgemäße Stimmabgabe zu gewährleisten.

Das Wahllokal ist während der gesamten Wahlhandlung und auch bei der Auszählung der Stimmen für jedermann zugänglich zu halten, soweit dadurch die Wahlhandlung nicht gestört wird. Es müssen ständig zwei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Sind Wahlhelfer*innen bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines*einer Wahlhelfer*in (vgl. § 22 Abs. 3 WO LPVG BW).

Jede*r Beschäftigte kann beim Wahlvorstand Briefwahl beantragen, wenn sie*er die schriftliche Stimmabgabe wünscht. Darüber hinaus kann der Wahlvorstand für bestimmte Beschäftigte, bestimmte Bereiche oder Dienststellenteile Briefwahl anordnen (§ 23 WO LPVG BW). Es muss aber in jedem Fall die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe bestehen, die generelle Anordnung der Briefwahl ist unzulässig (ständige Rechtsprechung, z.B. LAG Düsseldorf, 08.04.2011 – 10 TaBV 79/10). Ein*e Wahlberechtigte*r, für den*die Briefwahl angeordnet wurde, kann – nach Rückgabe der Unterlagen – normal im Wahllokal wählen.
Wichtig ist in jedem Fall, dass der Wahlvorstand die Briefwahl rechtzeitig vorbereitet. § 23 Abs. 1 WO LPVG BaWü zählt vollständig auf, welche Unterlagen zur Briefwahl ausgehändigt werden müssen. Die Adressen und die Materialien sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Auch wenn mit nur einer/einem Briefwähler/-in gerechnet wird, müssen die kompletten Unterlagen zur Verfügung stehen. Der Wahlvorstand muss die Briefwahl zeitlich so organisieren, dass alle Briefwähler/-innen trotz der Brieflaufzeiten ihre Stimme bis zum letzten Tag der Wahl zurücksenden können.

Briefwahlunterlagen, die zu spät beim Wahlvorstand eingehen (das kann auch zehn Minuten nach Schluss der Stimmabgabe sein), gelten als nicht eingegangen. Sie sind ungeöffnet einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses aufzubewahren und dann zu vernichten. Das gilt auch für die Wahlbriefe, die die Mängel des § 23 Abs. 3 Nr. 2–6 WO LPVG BW aufweisen.

Dabei ist zu unterscheiden, ob die Wahl als a) Personenwahl (Mehrheitswahl) oder b) Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wurde.

a) Personenwahl (Mehrheitswahl)
In diesem Fall liegt in der jeweiligen Gruppe nur ein Wahlvorschlag (Liste) vor. Die Wähler*innen hatten jeweils so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben waren. Sie durften jedem*jeder Bewerber*in nur eine Stimme geben (§ 40 WO LPVG BW). Es müssen also einfach nur die auf die jeweiligen Bewerber*innen entfallenen Stimmen gezählt werden. Die Sitze werden an diejenigen Bewerber*innen vergeben, die die meisten Stimmen erhalten haben. Auch die Bewerber*innen, die nicht zum Zuge gekommen sind, werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen geordnet. Das spielt in der kommenden Wahlperiode eine Rolle für die Einladung als Ersatzmitglied bzw. für das Nachrücken, wenn ein Personalratsmitglied vorzeitig ausscheidet.

Sonderfall gemeinsame Wahl und nur ein gemeinsamer Wahlvorschlag: Hier wurde zwar mit einem Stimmzettel für den gesamten Personalrat gewählt. Wenn aber bei der Auswertung die Sitze z.B. für die Arbeitnehmer*innen vergeben sind, müssen die Beamt*innen mit dem nächsthöheren Ergebnis bedacht werden, auch wenn es noch Arbeitnehmer*innen mit höherem Ergebnis gibt (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WO LPVG BW).

Die Personenwahl findet auch statt, wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen, aber in einer Gruppe nur ein Mitglied oder insgesamt nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist. In diesem Fall werden die Bewerber/-innen in alphabetischer Reihenfolge auf den Stimmzettel übernommen. Der/Die Wähler/-in hat dabei nur eine Stimme.

Wenn Bewerber*innen die gleiche Stimmenzahl haben, muss zwischen ihnen die Reihenfolge ausgelost werden.

Wie wird gelost?
Es gibt mehrere zulässige Verfahren (durch Rechtsprechung abgesichert):

  • Los ziehen: In einen Behälter werden zwei gleichaussehende, zusammengefaltete Zettel gelegt, auf denen jeweils die Bezeichnung einer Gruppe steht. Der Behälter wird geschüttelt, eine Person zieht einen Zettel. Die Gruppe, deren Zettel gezogen wurde, bekommt den Sitz.
  • Münzwurf: Der Münzwurf ist zulässig, wenn die Münze mindestens 50 cm hoch geworfen wird und auf einen harten Untergrund fällt und nicht etwa mit der Hand aufgefangen wird (VGH Bayern vom  13.02.1991).


Unzulässig sind Streichholzziehen und Würfeln, weil dabei die Gefahr der Manipulation besteht (OVG Thüringen vom 20.03.2001).

b) Listenwahl (Verhältniswahl)
Hier lagen mehrere Wahlvorschläge innerhalb der Gruppe vor (bei gemeinsamer Wahl für den gesamten Personalrat). Die Stimmzettel sind dabei als Einzelstimmzettel für jeden Wahlvorschlag, bei Gruppenwahl auch für jede Gruppe herzustellen (§ 34 Abs. 1 WO LPVG BW). Der*Die Wähler*in gibt nur einen Stimmzettel ab.

Die Wähler*innen hatten jeweils so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben waren. Sie durften jedem*jeder Bewerber*in innerhalb eines Wahlvorschlags bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) und auch Bewerber*innen aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren), § 33 WO LPVG BW. Bei der Stimmenauszählung werden nun alle auf die jeweiligen Listen entfallenen Stimmen gezählt. Überzählige Stimmen werden von hinten beginnend gestrichen (vgl. § 36 WO LPVG BW).

Welche Liste wie viele Sitze im Personalrat erhält, wird nach dem d’Hondtschen Verfahren berechnet. Welche Bewerber*innen gewählt sind, hängt davon ab, wie viele Stimmen sie innerhalb des Wahlvorschlags erhalten haben (§§ 37 bzw. 38 WO LPVG BW). Wie das im Einzelnen geht, kann man in einer Beispielrechnung sehen.

Nein, kann er nicht. Alle Unterlagen, die der Wahlvorstand im Zusammenhang mit der Wahl anfertigt, hat er zu verwahren, ohne dass irgendjemand Einsicht nehmen kann. Zur Kontrolle des Wahlvorstands ist die Stimmenauszählung dienststellenöffentlich. Hier kann auch der Arbeitgeber zusehen. Die Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses ist der Dienststellenleitung (und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sowie den Vertreter*innen der sonstigen gültigen Wahlvorschläge) unaufgefordert zuzustellen (§ 31 Abs. 4 WO LPVG BW).

Sofern die Wahl angefochten wird, muss der Wahlvorstand den Wahlablauf darlegen und seine Beschlüsse mit den entsprechenden Dokumenten gegenüber dem Verwaltungsgericht vorlegen. Der Wahlvorstand ist aber nicht Beteiligter im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, der neugewählte Personalrat muss sein Interesse (die Gültigkeit der Wahl) selbst vertreten.

Das ist nicht möglich, weil dafür die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Insbesondere die Stimmabgabe muss persönlich oder durch Briefwahl mit Stimmzetteln erfolgen. Jedoch können die verschiedenen Bekanntmachungen zusätzlich im Intranet oder per E-Mail erfolgen.

 

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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