Personalratswahl nach dem LPVG BW
Von den Wahlvorschlägen bis zur Wahl
Darauf kommt es an
Bevor es zur Wahl kommt, heißt es, Kandidat*innen zu finden und vorzuschlagen. Hier ist das Engagement der Beschäftigten und der in Verwaltung und Betrieb vertretenen Gewerkschaften gefragt. Am Wahltag muss der Wahlvorstand für den korrekten Ablauf sorgen und nach der Wahl das Ergebnis feststellen, also wer in den nächsten fünf Jahren die Beschäftigten in der Dienststelle vertritt.
Die Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens einem Zwanzigstel (5 %) der Wahlberechtigten unterschrieben werden. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Beschäftigte. Damit wird die Kandidatur ermöglicht; diese Unterschrift hat nichts mit der Stimmabgabe am Wahltag zu tun. Es sollten möglichst doppelt so viele Kandidat*innen vorgeschlagen werden, wie Sitze im Personalrat bzw. in der Gruppe zu besetzen sind. Außerdem müssen so viele Frauen und Männer vorgeschlagen werden, wie erforderlich sind, um die anteilige Repräsentanz der Geschlechter im Personalrat zu gewährleisten. Dann gibt es auch für die nächsten Jahre genügend „Nachrücker*innen“, wenn z.B. Personalratsmitglieder in der Amtszeit ausscheiden. Vorschläge können von den Beschäftigten und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Wenn keine gemeinsame Wahl beschlossen wurde, müssen die Wahlvorschläge für die Gruppen (Arbeitnehmer*innen bzw. Beamt*innen) getrennt eingereicht werden.
Die zugelassenen Wahlvorschläge müssen unverzüglich nach dem Ablauf der Vorschlagsfrist, spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe vom Wahlvorstand bekannt gegeben werden.
Eine oder mehrere Vorschlagslisten
Wenn es nur eine Vorschlagsliste in einer Gruppe gibt, erfolgt die Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl. Der*Die Wähler*in kann dabei die einzelnen Kandidat*innen seiner*ihrer Wahl ankreuzen. Bei mehreren Listen geht es nach dem Prinzip der Verhältniswahl.
Besonderheit Baden-Württemberg: Bei der Verhältniswahl kreuzt der*die Wähler*in nicht die jeweilige Liste an, sondern kann innerhalb „seiner“ Liste so viele Stimmen vergeben, wie insgesamt in der Gruppe Sitze zu vergeben sind, oder bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind. Dabei kann er*sie einem*einer Bewerber*in bis zu drei Stimmen geben (kumulieren). Außerdem kann sie*er Bewerber*innen aus anderen Wahlvorschlägen der gleichen Gruppe übernehmen, indem er*sie sie auf den Stimmzettel „seiner“ Liste übernimmt (panaschieren) vgl. § 33 WO LPVG BW. Im letzteren Fall muss der*die übernommene Bewerber*in natürlich auch Stimmen bekommen.
Wähler*innen gut informieren
Je mehr Beschäftigte sich an der Wahl beteiligen, umso besser kann der zukünftige Personalrat seine Position gegenüber der Dienststellenleitung behaupten. Eine „Pro-Personalratswahl-Stimmung“ ist eine wichtige Voraussetzung. Wissen alle Beschäftigten um die Bedeutung der Wahl? Sind die Kandidat*innen ausreichend bekannt? Sind alle über den Zeitpunkt der Wahl und den Ablauf informiert? Ein eventueller Wahlkampf sollte nicht nur unter den rivalisierenden Listen, sondern auch mit dem Ziel einer hohen Wahlbeteiligung erfolgen.
Der amtierende Personalrat darf als solcher zwar nicht für eine bestimmte Liste werben, aber er kann seine Möglichkeiten nutzen, um allgemein auf die Wahlen aufmerksam zu machen.
Kurz gefasst: Wahlgrundsätze und Ablauf der Wahl
- Die Wahlen sind geheim.
- Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands müssen im Wahlraum immer anwesend sein.
- Der Wahlvorstand muss bei Wahlbehinderungen oder -störungen einschreiten.
- Wählen darf nur, wer im Wählendenverzeichnis steht.
- Der Wahlvorstand prüft, ob der*die Wähler*in im Wählendenverzeichnis steht und vermerkt die Teilnahme.
- Der Wahlvorstand händigt den Wähler*innen die Wahlunterlagen aus.
- Die Wahlberechtigten wählen und werfen die Stimmzettel in die verschlossene Wahlurne.
- Briefwahlunterlagen werden vor dem Ende der Stimmabgabe geöffnet.
- Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt.
- Das Wahlergebnis wird festgestellt. Die Wahlniederschrift wird angefertigt.
- Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.