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Personalratswahl nach dem HmbPersVG

Die Einleitung der Wahl

Darauf kommt es an
In dieser Phase muss der Wahlvorstand das Wählendenverzeichnis erstellen, die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festlegen und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen im zukünftigen Personalrat berechnen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab und eröffnet formal die eigentliche Wahl.

Das Wählendenverzeichnis
Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und ein Wählendenverzeichnis erstellen. Jede*r Beschäftigte, die*der am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist wahlberechtigt (§§ 12 Abs. 1; Ausnahmen sind in § 12 Abs. 2–7 HmbPersVG benannt). Die Altersbeschränkung von 16 Jahren entfällt für die in § 11 Abs. 3 HmbPersVG genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Die Unterlagen für das Wählendenverzeichnis muss der Arbeitgeber bereitstellen. Ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht, entscheidet der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber! Das Wählendenverzeichnis und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen. Eine Bekanntgabe ausschließlich in elektronischer Form ist nicht zulässig. Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis müssen innerhalb von einer Woche schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Mögliche Einsprüche können von allen Beschäftigten kommen, z.B. von denen, die sich nicht auf der Liste wiederfinden und natürlich vom Dienststellenleiter.

Die Anzahl der Personalratsmitglieder
Wie viele Personalratsmitglieder gewählt werden, ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die in der Regel in der Dienststelle beschäftigt sind. Die Anzahl der Personalratsmitglieder in der Dienststelle ergibt sich aus § 15 HmbPersVG. „In der Regel“ bedeutet, dass die Zahl der tatsächlich am Stichtag Beschäftigten vorübergehend auch höher oder niedriger sein kann und abzusehen ist, dass der Regelzustand alsbald wieder hergestellt wird.

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

bis zu Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus Mitgliedern
20 1
50 3
150 5
300 7
600 9
1000 11
2000 13
3000 15
4000 17
5000 19
7000 21
9000 23
9001 und mehr 25

 

Das Wahlausschreiben
Mit dem Wahlausschreiben werden die Personalratswahlen eingeleitet. Es muss spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Die Erstellung des korrekten und vollständigen Wahlausschreibens ist eine der wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands. Fehler können zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen.

Kurz gefasst: Das Wahlausschreiben beinhaltet u.a.

  • Größe und Zusammensetzung des Personalrats
  • Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen
  • Anforderungen an die Wahlvorschläge und die Fristen zur Einreichung
  • Informationen über die Briefwahl
  • Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Wählendenliste
  • Zeit, Tag und Ort der Stimmabgabe
  • Zeit und Ort der Feststellung des Wahlergebnisses.
     

Genaue Angaben über den Inhalt des Wahlausschreibens findet man in § 6 Abs. 2 WO HmbPersVG. Der Wahlvorstand sollte sein Wahlausschreiben vor der Veröffentlichung noch einmal genau mit dieser Vorschrift abgleichen.
 


Worauf kommt es an?

Von der Wahlberechtigung bis zum Wählendenverzeichnis – Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Einleitung der Wahl

Grundsätzlich alle Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und nicht durch Richterspruch das Wahlrecht verloren haben (vgl. dazu § 12 Abs. 3 HmbPersVG). Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, auch der Umfang der Arbeitszeit nicht.

Wählen darf aber nur, wer in das Wählendenverzeichnis aufgenommen wurde. Wer sich darin nicht wiederfindet, kann jedoch beim Wahlvorstand Einspruch erheben, der Wahlvorstand muss ihn bzw. sie auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch in das Verzeichnis aufnehmen, wenn er bzw. sie z.B. übersehen wurde oder erst später sein*ihr Arbeitsverhältnis begonnen hat.

Siehe dazu auch unten „Was passiert, wenn gegen das Wählendenverzeichnis Einspruch erhoben wird?“

Für die Wahlberechtigung für die besonderen Personalräte (§ 11 Abs. 3 HmbPersVG) gilt keine Altersgrenze. Diese Wahlberechtigten sind aber für die allgemeinen Personalräte nicht wahlberechtigt. Nicht wahlberechtigt sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die länger als zwölf Monate beurlaubt sind oder deren Beurlaubung noch länger als zwölf Monate andauert (§ 12 Abs. 2 HmbPersVG).

Von einer anderen Dienststelle abgeordnete, zugewiesene oder gestellte (§ 4 Abs. 3 TVöD/TV-L) Beschäftigte sind nach drei Monaten Dauer in der neuen Dienststelle wahlberechtigt. Dafür verlieren sie das Wahlrecht in der Herkunftsdienststelle.

Beschäftigte in Mutterschutz können mitwählen, weil sie nicht unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. Anders ist das bei der Elternzeit oder Sonderurlaub: Sind die Beschäftigten länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt, erlischt das Wahlrecht. Es lebt aber wieder auf, wenn die Beurlaubung beendet ist. Der Wahlvorstand muss diese Beschäftigten im Auge haben: Sie sind auch dann wahlberechtigt, wenn sie etwa am letzten Tag der Stimmabgabe die Arbeit wieder aufnehmen.

Bei der Altersteilzeit ist das differenziert zu betrachten. Solange Beschäftigte in Altersteilzeit aktiv arbeiten, sind sie wahlberechtigt. Befinden sie sich jedoch innerhalb des sogenannten Blockmodells in der passiven Phase, arbeiten sie also nicht mehr, sind sie nicht wahlberechtigt und damit auch nicht wählbar. Das steht zwar so nicht im Gesetz, ergibt sich aber aus mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Beispiel: BVerwG vom 15.05.2002, –6 P 8/01–. In dieser Entscheidung geht es zwar in erster Linie um die Mitgliedschaft im Personalrat, diese setzt aber die Wahlberechtigung voraus. Die ist jedoch nach Auffassung des Gerichts in der „Freizeitphase“ der Altersteilzeit nicht mehr gegeben, da die*der Beschäftigte de facto aus der Dienststelle ausgeschieden ist.

Vorabstimmungen können über die gemeinsame Wahl oder eine abweichende Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen durchgeführt werden. Eine Vorabstimmung muss von einem Abstimmungsvorstand durchgeführt werden, dem mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte angehören. Beide Gruppen müssen vertreten sein. Der Abstimmungsvorstand braucht nicht gewählt oder ernannt zu werden; die Initiative kann von den Beschäftigten selbst ausgehen, sie können sich selbst ernennen.

Der Abstimmungsvorstand muss dem Wahlvorstand das Ergebnis der Vorabstimmung innerhalb einer Woche nach dessen erster Bekanntmachung mitteilen. Er muss dabei nachweisen, dass die Vorabstimmung nach den allgemeinen Grundsätzen für Wahlen erfolgt ist (geheim, frei, unmittelbar, siehe dazu § 4 WO HmbPersVG). Der Wahlvorstand sollte in der Bekanntmachung seiner Zusammensetzung (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 4 Nr. 2 WO HmbPersVG) auf die Frist zur Durchführung von Vorabstimmungen hinweisen.

Das Personalvertretungsrecht trennt die Beschäftigten in die Gruppen der Arbeitnehmer*innen und der Beamt*innen. Diese Gruppen wählen in der Regel ihre Vertreter*innen in den Personalrat getrennt. Es sei denn, in einer Vorabstimmung (s.o.) wird die gemeinsame Wahl beschlossen. Für diese Vorabstimmung ist die Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten in jeder Gruppe erforderlich, also nicht nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen!

Spricht sich eine Gruppe gegen die gemeinsame Wahl aus, und das ist auch der Fall, wenn sich nicht genügend Gruppenangehörige an der Abstimmung beteiligen, findet Gruppenwahl statt (§ 20 Abs. 2 HmbPersVG). Ist die gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss der Wahlvorstand seine weiteren Schritte danach richten. Die Wahlberechtigten beider Gruppen wählen dann den Personalrat auf einem gemeinsamen Stimmzettel. Praktisch können somit die Beamt*innen auch die Arbeitnehmer*innen wählen und umgekehrt.

Nachteil: Dennoch bleibt es bei den vorher den Gruppen zugeteilten Sitzen. Unabhängig vom Gesamtergebnis sind nur die Bewerber*innen gewählt, die in ihrer Gruppe das höchste Stimmergebnis haben. Selbst wenn z.B. ein*e Bewerber*in der Beamtengruppe deutlich weniger Stimmen hat als der*die nächste Arbeitnehmer*in, ist er*sie gewählt! Objektiv betrachtet handelt es sich also um eine nur scheinbar gemeinsame Wahl.

Für die Gruppenwahl ist keine Vorabstimmung erforderlich, sie ist die gesetzliche Regel. Die Wahlberechtigen jeder Gruppe wählen ihre Kandidat*innen auf getrennten Stimmzetteln. Gruppenfremde Bewerber*innen sind ohne Weiteres möglich, da sichergestellt ist, dass sie nur von der jeweiligen Gruppe gewählt werden.

Es ist keine gemeinsame Wahl, wenn man sich in der Dienststelle für eine Einheitsliste, also ohne Rücksicht auf Gewerkschaftszugehörigkeit etc., entschieden hat. Auch in diesem Fall ist natürlich die Gruppentrennung zu berücksichtigen.

Wenn insgesamt für einen Personalrat nur ein Mitglied zu wählen ist, findet immer die gemeinsame Wahl statt, es gibt keine Aufteilung in Gruppen. Die Bewerber*innen aus allen Wahlvorschlägen werden in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufgeführt, und der oder die Wähler*in kann jeweils eine Person ankreuzen.

Voraussetzung ist, dass in der Dienststelle verschiedene Gruppen vorhanden sind – das dürfte aber meistens der Fall sein. Der Wahlvorstand stellt zunächst nach § 15 HmbPersVG fest, wie viel Sitze der zu wählende Personalrat überhaupt hat und errechnet dann vor Erlass des Wahlausschreibens nach dem d’Hondtschen Verfahren deren Verteilung auf die Gruppen. Wie das geht, ist hier dargestellt.

Wenn in einer Vorabstimmung eine abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen beschlossen wurde, gilt diese. Die Vorabstimmung über die gemeinsame Wahl führt nicht zur Veränderung der Sitzverteilung.

Achtung: In § 16 Abs. 3 HmbPersVG sind die Zahlen der Sitze, die einer Gruppe mindestens zustehen, genannt. Wird diese Zahl durch die Berechnung nach d’Hondt nicht erreicht, muss die andere Gruppe Sitze abgeben. Wie das geht, ist in dem Berechnungsbeispiel dargestellt.

Das Wahlausschreiben ist die wichtigste Bekanntmachung des Wahlvorstands. Sein Aushang ist der offizielle Startschuss für die Wahl. Nur wer das Wahlausschreiben kennt, kennt auch die Voraussetzungen und Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Damit alle potenziellen Bewerber*innen die gleiche Zeit zur Vorbereitung von Wahlvorschlägen haben, muss das Wahlausschreiben zwingend an allen Stellen gleichzeitig ausgehängt werden. Alle Wahlberechtigten müssen die Möglichkeit haben, es lesen zu können. Auf Wunsch hat der Wahlvorstand auch einen Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen.

Es muss von allen Mitgliedern des Wahlvorstands eigenhändig unterschrieben sein und ist an allen Aushangstellen während der gesamten Wahl in leserlichem Zustand zu halten. Änderungen des Wahlausschreibens sind nur bei offensichtlichen Schreibfehlern zulässig. Wichtige Änderungen, z.B. über die Größe des Personalrats, die Sitzverteilung, die Fristen oder den Wahltag sind u.U. nur möglich, wenn die gesamte Wahl so verschoben wird, dass die Fristen wieder eingehalten werden. Vor allem die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen darf nicht verkürzt werden.

Fehler bei den Inhalten und der Veröffentlichung des Wahlausschreibens können sicher zur Anfechtung der Wahl führen. Was in das Wahlausschreiben gehört, steht in § 6 Abs. 2 WO HmbPersVG.

Die elektronische Veröffentlichung des Wahlausschreibens – wie aller anderen Bekanntmachungen – ist nur zusätzlich möglich.

Ja, das ist in der Wahlordnung in § 1 Abs. 7 geregelt, aber es versteht sich von selbst. Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Beschäftigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über Wahlverfahren, Aufstellung der Wählenden- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.

Um Fehler bei Bekanntmachungen zu vermeiden, gilt es, bestimmte Vorschriften zu beachten. Wir haben hier einige Hinweise zusammengestellt.

Zunächst sollte der Wahlvorstand die „Störer“ höflich, aber bestimmt auffordern, dieses Verhalten zu unterlassen. Sollte der Arbeitgeber/der*die Beschäftigte dieses Verhalten nicht unverzüglich unterlassen, so muss der Wahlvorstand ihn*sie schriftlich dazu auffordern. Als Störung durch den Arbeitgeber gilt es auch, wenn er für eine Vorschlagsliste direkt oder indirekt Werbung betreibt. Das trifft auch zu, wenn die Dienststellenleitung dem Wahlvorstand die nötige Unterstützung (Material, Beschäftigtendaten, Freistellung, Fortbildung usw.) verweigert.

Gegen ein solches Verhalten kann der Wahlvorstand ggf. eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen. Der Wahlvorstand kann zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beauftragen, auch das gehört zu den Kosten der Wahl. Strafandrohungen wie im Betriebsverfassungsgesetz sind im HmbPersVG (leider) nicht vorgesehen.

Keine Störung stellt jedoch der Wahlkampf rivalisierender Vorschlagslisten dar; es sei denn, man wird beleidigend oder sonst ernsthaft unsachlich. Es darf nicht „gegen die guten Sitten verstoßen werden“, wie es in § 25 Abs. 1 HmbPersVG zutreffend heißt.

Leider nein. Das HmbPersVG enthält in § 18 Abs. 4 HmbPersVG lediglich eine Sollvorschrift, aber keine Sanktionen für den Fall, dass die Geschlechter nicht proportional vertreten sind. Der Wahlvorstand muss allerdings die Anteile der Geschlechter in den Gruppen im Wählendenverzeichnis feststellen und im Wahlausschreiben bekannt machen. Dabei muss er darauf hinweisen, dass Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil in der Dienststelle im Personalrat vertreten sein sollen (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 WO HmbPersVG). Es liegt aber allein an den Listeneinreichern, genügend Männer und Frauen aufzustellen und sie richtig zu platzieren.

Ja. Die ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung von Wahlbewerber*innen ist vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Dies ist in § 15 Abs. 3 KSchG festgelegt. Lediglich die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist möglich, wenn der betreffenden Person schwere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis vorzuwerfen sind. In diesem Fall muss jedoch der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung geben (§ 15 Abs. 3 KSchG und § 52 Abs. 2 HmbPersVG). Verweigert er sie, kann sie auf Antrag der Dienststellenleitung vom Verwaltungsgericht ersetzt werden.

Darüber hinaus sind nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber*innen (auch die nicht Gewählten) noch für ein weiteres halbes Jahr vor ordentlicher Kündigung geschützt. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist dann jedoch nach Anhörung des Personalrats zulässig.

Zunächst sollten die Begriffe geklärt werden:

  • Personenwahl findet dann statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder nur eine Person in den Personalrat oder in einer Gruppe zu wählen ist. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Deswegen sprechen Gesetz und Wahlordnung auch von der Mehrheitswahl.
  • Listenwahl findet statt, wenn bei Gruppenwahl mehrere Wahlvorschläge innerhalb der Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl insgesamt mehrere Wahlvorschläge eingegangen sind. In diesem Fall werden die Gewählten nach dem Verhältnis der auf die Listen entfallenen Stimmen ermittelt. Deswegen heißt dieses Verfahren auch Verhältniswahl.


Den Begriff „Persönlichkeitswahl“ gibt es gar nicht.

Ob man nun die Personenwahl wegen der Möglichkeit, persönliche Favoriten anzukreuzen bevorzugt, oder eher zur Listenwahl neigt, weil man dabei davon ausgehen kann, dass sich die Ersteller des Wahlvorschlags, z.B. eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, bei der Reihenfolge der Kandidierenden etwas gedacht haben, kann dahingestellt bleiben: Der Wahlvorstand kann sich nicht für die eine oder die andere Variante entscheiden, sondern er ist gezwungen, nach dem Gesetz (§ 20 Abs. 3 HmbPersVG) bzw. den eingegangenen Wahlvorschlägen zu verfahren.

Generelle Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis sind nur schriftlich innerhalb einer Woche nach seiner Auslegung möglich. Dabei kann es etwa darum gehen, dass ganze Bereiche nicht oder fälschlich in das Verzeichnis aufgenommen wurden, z.B. Honorarkräfte, die keine Beschäftigten sind. In diesen Fällen muss der Wahlvorstand unverzüglich eine Sitzung abhalten und über den Einspruch beraten. Sofern er berechtigt ist, muss der Wahlvorstand das Wählendenverzeichnis berichtigen. Der Wahlvorstand unterrichtet die*den Einsprechende*n unverzüglich über seine Entscheidung. Geregelt ist dies in § 3 WO HmbPersVG.

Nach Ablauf der Wochenfrist sind generelle Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis nicht mehr möglich, sonst müsste ggf. das Wahlausschreiben geändert oder zurückgenommen werden. Anders ist es, wenn einzelne Wahlberechtigte übersehen wurden, inzwischen ausgeschieden oder neu eingestellt worden sind. Dann muss das Wählendenverzeichnis nur berichtigt oder ergänzt werden, eine Sitzung des Wahlvorstands ist – bei Eindeutigkeit – dazu nicht erforderlich. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, das Wählendenverzeichnis bis zum letzten Tag der Stimmabgabe ständig zu aktualisieren.

Achtung: Beschäftigte, die spätestens am letzten Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden, müssen auch in das Wählendenverzeichnis aufgenommen werden. Sie sind dann wahlberechtigt. Solche Änderungen führen nicht zur Änderung der Sitze oder der Sitzverteilung, dafür gelten die Verhältnisse am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.

Tipp: Man spricht mit der Personalabteilung ab, dass Änderungen umgehend dem Wahlvorstand mitgeteilt werden. Dort hat man naturgemäß den besten Überblick.


Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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