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Personalratswahl nach dem HmbPersVG

Von den Wahlvorschlägen bis zur Wahl

Darauf kommt es an
Bevor es zur Wahl kommt, heißt es, Kandidat*innen vorzuschlagen. Hier ist das Engagement der Beschäftigten und der in Verwaltung und Betrieb vertretenen Gewerkschaften gefragt. Am Wahltag muss der Wahlvorstand für den korrekten Ablauf sorgen und nach der Wahl das Ergebnis feststellen, wer in den nächsten vier Jahren die Beschäftigten in der Dienststelle vertritt.

Die Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge müssen von einem Zwanzigstel (5 %) der Wahlberechtigten unterschrieben werden. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Beschäftigte der jeweiligen Gruppe, mindestens müssen drei Beschäftigte unterschreiben. Damit wird die Kandidatur ermöglicht; diese Unterschrift hat nichts mit der Stimmabgabe am Wahltag zu tun. Es sollten möglichst doppelt so viele Kandidat*innen vorgeschlagen werden, wie Sitze im Personalrat bzw. in der Gruppe zu besetzen sind. Damit gibt es auch für die nächsten Jahre genügend „Nachrücker*innen“, wenn z.B. Personalratsmitglieder in der Amtszeit ausscheiden. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle im Personalrat vertreten sein, demnach sollen entsprechend viele weibliche und männliche Bewerber*innen zur Wahl aufgestellt werden. Vorschläge können von den Beschäftigten und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Wenn keine gemeinsame Wahl beschlossen wurde, müssen die Wahlvorschläge für die Gruppen (Arbeitnehmer*innen bzw. Beamt*innen) getrennt eingereicht werden.

Die zugelassenen Wahlvorschläge müssen unverzüglich nach dem Ablauf der Vorschlagsfrist, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Stimmabgabe vom Wahlvorstand bekannt gegeben werden.

Eine oder mehrere Vorschlagslisten
Wenn es nur eine Vorschlagsliste in einer Gruppe gibt, erfolgt die Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl. Der*Die Wähler*in kann dabei die einzelnen Kandidat*innen seiner*ihrer Wahl ankreuzen. Bei mehreren Listen geht es nach dem Prinzip der Verhältniswahl. Es wird dann die jeweilige Liste gewählt.

Wähler*innen gut informieren
Je mehr Beschäftigte sich an der Wahl beteiligen, umso besser kann der zukünftige Personalrat seine Position gegenüber der Dienststellenleitung behaupten. Eine „Pro-Personalratswahl-Stimmung“ ist eine wichtige Voraussetzung. Wissen alle Beschäftigten um die Bedeutung der Wahl? Sind die Kandidat*innen ausreichend bekannt? Sind alle über den Zeitpunkt der Wahl und den Ablauf informiert? Ein eventueller Wahlkampf sollte nicht nur unter den rivalisierenden Listen, sondern auch mit dem Ziel einer hohen Wahlbeteiligung erfolgen.

Der amtierende Personalrat darf als solcher zwar nicht für eine bestimmte Liste werben, aber er kann seine Möglichkeiten nutzen, um allgemein auf die Wahlen aufmerksam zu machen.

Kurz gefasst: Wahlgrundsätze und Ablauf der Wahl

  • Die Wahlen sind geheim.
  • Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands oder drei Wahlhelfer*innen müssen im Wahlraum immer anwesend sein (§ 15 Abs. 3 WO HmbPersVG).
  • Der Wahlvorstand muss bei Wahlbehinderungen oder -störungen einschreiten.
  • Wählen darf nur, wer im Wählendenverzeichnis steht.
  • Der Wahlvorstand prüft, ob der*die Wähler*in im Wählendenverzeichnis steht und vermerkt die Teilnahme.
  • Der Wahlvorstand händigt den Wähler*innen die Wahlunterlagen aus.
  • Die Wahlberechtigten wählen und werfen die Stimmzettel in die verschlossene Wahlurne.
  • Briefwahlunterlagen werden vor dem Ende der Stimmabgabe geöffnet.
  • Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt.
  • Das Wahlergebnis wird festgestellt. Die Wahlniederschrift wird angefertigt.
  • Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.
     

Worauf kommt es an?

Vom Wahlzeitraum bis zur nachträglichen Stimmabgabe – Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Stimmabgabe und zum Ergebnis

Jede*r Beschäftigte kann eine Kandidierendenliste, also einen Wahlvorschlag, initiieren und auf diesem Wahlvorschlag Namen von Kandidierenden für die Personalratswahl sammeln. Damit der Wahlvorschlag gültig ist, sind die Vorschriften der §§ 8 und 9 WO HmbPersVG zu beachten. In § 20 Abs. 5 bis 7 HmbPersVG ist die erforderliche Zahl von Unterschriften geregelt.

Ein Wahlvorschlag muss bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, mindestens jedoch von drei Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. In jedem Fall genügen 50 Unterschriften. Bei gemeinsamer Wahl ist ein Zwanzigstel aller Wahlberechtigten erforderlich, Mindest- und Höchstzahlen sind gleich.

Wenn bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber*innen vorgeschlagen werden sollen, sind dafür die Unterschriften von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen werden sollen, erforderlich. In jedem Fall genügt hier die Unterzeichnung von 100 wahlberechtigten Gruppenangehörigen (§ 20 Abs. 7 HmbPersVG).

Die erforderliche Anzahl von Unterschriften soll verhindern, dass völlig aussichtslose Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen werden. Wenn ein*e Beschäftigte*r einem Wahlvorschlag die Stützunterschrift gibt, besagt dies nur, dass er*sie es richtig findet, dass der Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen wird. Eine Wahl oder eine Wahlverpflichtung entsteht dadurch nicht. Beschäftigte dürfen aber nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Unterschreiben sie mehrere, werden sie vom Wahlvorstand aufgefordert, sich für einen zu entscheiden. Tun sie das nicht, wird nur die Unterschrift auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag berücksichtigt, die Unterschriften auf den anderen Wahlvorschlägen werden gestrichen. Wenn dann die Zahl der Unterschriften nicht mehr ausreicht, wird der Wahlvorschlag ungültig.

Wichtig ist: Die Stützunterschriften dürfen erst geleistet werden, wenn die Liste der Kandidierenden abgeschlossen ist. Also erst alle Kandidat*innen suchen und auf der Liste eintragen lassen, dann die Stützunterschriften sammeln. Wenn mit dem Sammeln der Unterschriften begonnen wurde, darf der Wahlvorschlag nicht mehr geändert werden! Die Unterschriftenliste und der eigentliche Wahlvorschlag müssen auf dem gleichen Blatt stehen oder sonst unlösbar miteinander verbunden sein. Die Unterstützer müssen wissen, wer auf dem Vorschlag kandidiert.

Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften (das sind die Gewerkschaften, die nachweislich mindestens ein Mitglied in der Dienststelle haben) brauchen für ihre Wahlvorschläge nur die Unterschrift eines*einer von ihnen Beauftragten. Die Beauftragung ist ggf. dem Wahlvorstand gegenüber nachzuweisen.

Wenn keine andere Person benannt ist, gilt derjenige, dessen Unterschrift an erster Stelle auf dem Wahlvorschlag steht, als Ansprechpartner für den Wahlvorstand. Die Gewerkschaften können neben den Beauftragten auch Angehörige der Dienststelle als berechtigte Ansprechpartner benennen.

Ja, das ist möglich und eigentlich auch selbstverständlich.

Er kann eins haben (§ 8 Abs. 5 WO HmbPersVG). Ein zugkräftiges Kennwort macht bei Listenwahl die Entscheidung für die*die Wähler*in einfacher. Das Kennwort darf aber nicht irreführend sein: Wird das Kennwort „Freie Liste“ verwandt, obwohl überwiegend Gewerkschaftsmitglieder kandidieren oder umgekehrt eine Gewerkschaftsbezeichnung, obwohl der Wahlvorschlag nicht von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereicht wurde, kann der Wahlvorstand, wenn die Frist für eine Rückgabe und Änderung nicht mehr ausreicht, das Kennwort streichen (BAG vom 26.10.2016, –7 ABR 4/15–) oder die Wahl später angefochten werden. Gehen zwei Wahlvorschläge mit dem gleichen Kennwort ein, hat der Wahlvorstand darauf hinzuwirken, dass unterschiedliche Kennworte verwandt werden.

Wahlvorschläge ohne Kennwort tragen nur die Listennummer und die Namen der ersten beiden Bewerber*innen. Die Bezeichnung „Liste 5, Schmidt, Bärbel und Meier, Gustav“ regt wohl kaum zur Wahl dieser Liste an. Bei gemeinsamer Wahl trägt der Wahlvorschlag neben ggf. dem Kennwort die Namen der jeweils an erster Stelle stehenden Gruppenvertreter*innen (§ 12 Abs. 2 WO HmbPersVG).

Grundsätzlich sollte man den Aushang des Wahlausschreibens abwarten, damit man die genaue Zusammensetzung des Personalrats kennt und die entsprechende Anzahl von Kandidat*innen aufstellt. Es ist aber wichtig, sich schon rechtzeitig vor diesem Termin um geeignete Bewerber*innen zu bemühen und deren Reihenfolge auf dem Vorschlag festzulegen. Zwar gibt es dafür keine Formvorschriften, aber die Aufstellung des Wahlvorschlags sollte nach demokratischen Prinzipien geschehen, z.B. in einer Mitgliederversammlung der Gewerkschaft.

Der Wahlvorschlag muss beim Wahlvorstand eingereicht werden. Um sicherzugehen, sollte man ihn persönlich der*dem Vorsitzenden oder jedenfalls im Büro des Wahlvorstands übergeben. Dessen Anschrift muss im Wahlausschreiben angegeben werden. So kann man auch sicherstellen, dass der korrekte Eingangsvermerk angebracht wird. Sicher ist dabei auch eine erste Durchsicht auf Fehler möglich. Allerdings ist auch jedes andere Mitglied des Wahlvorstands berechtigt, Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 1 Abs. 5 WO HmbPersVG). Aber auch dann muss der Zeitpunkt des Eingangs, in diesem Fall bei dem jeweiligen Mitglied, vermerkt werden.

Der Zeitpunkt der Einreichung entscheidet über die Listennummer und damit über die Platzierung auf dem Stimmzettel. Vorzeitig, also vor Erlass des Wahlausschreibens eingereichte Wahlvorschläge gelten als zu Beginn der Einreichungsfrist eingegangen.

Wenn der Wahlvorschlag nicht die erforderlichen Unterschriften oder nicht wählbare Bewerber*innen enthält, ist er ungültig und muss zurückgegeben werden. Die Einreichenden haben dann die Chance, einen neuen, richtigen Wahlvorschlag einzureichen. Wahlvorschläge, die nach dem Ende der Einreichungsfrist eingegangen sind, sind unheilbar ungültig. Sie können nicht zur Wahl zugelassen werden.

Wahlvorschläge, die nur die in § 10 Abs. 5 WO HmbPersVG genannten Mängel aufweisen, gibt der Wahlvorstand mit der Aufforderung zur Nachbesserung zurück. Die Mängel sind innerhalb von drei Tagen zu beseitigen, sonst wird der Wahlvorschlag ungültig. Wird mit dieser Nachbesserungsfrist die „amtliche“ Einreichungsfrist überschritten, ist der Wahlvorschlag dennoch gültig – er muss nur innerhalb von drei Tagen nachgebessert eingegangen sein.

Achtung: Gemeint sind wirklich drei (Kalender-)Tage! Bekommt die*der Listeneinreicher*in den Wahlvorschlag an einem Freitag zurück, beginnt die Frist am Sonnabend und endet am Montag.

Wenn überhaupt keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht wurden, gibt der Wahlvorstand das durch Aushang in der Dienststelle bekannt und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von einer Woche auf. Er muss dabei darauf hinweisen, dass ansonsten kein Personalrat gewählt werden kann (siehe § 11 WO HmbPersVG).

Wenn nur in einer Gruppe kein Wahlvorschlag eingegangen ist, ist das Verfahren zunächst das Gleiche. Geht auch in der Nachfrist kein Wahlvorschlag ein, findet die Personalratswahl aber dennoch statt – nur fallen dann alle Sitze an die andere Gruppe. Die Gruppe, für die kein Vorschlag eingegangen ist, macht dann von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HmbPersVG). Die teilweise vertretene Meinung, eine Gruppe müsste durch Abstimmung darüber entscheiden, ob sie auf ihre Vertretung im Personalrat verzichtet, entbehrt jeder Grundlage.

Die wahlberechtigten Beschäftigten können in der vom Wahlvorstand angegebenen Zeit ihre Stimme abgeben. Die Wahl und die Stimmabgabe haben während der bezahlten Arbeitszeit stattzufinden. Dies regelt § 26 Abs. 2 HmbPersVG. Sofern die Wähler*innen aufgrund der Eigenart ihrer Arbeitszeit eine zusätzliche oder besondere Anfahrt zum Wahllokal haben, werden die Kosten hierfür vom Arbeitgeber erstattet.

Der Wahlvorstand sollte die Wahltermine und Wahlzeiträume so festlegen, dass der Dienstbetrieb nur teilweise gestört wird. So müssen nicht alle Beschäftigten gleichzeitig wählen, sondern können während des ganzen Tages oder während zwei Tagen abwechselnd zur Wahlurne gehen. Grundsätzlich gilt aber, dass die Personalratswahl Vorrang vor den dienstlichen Belangen hat.

Der Wahlvorstand hat einen auch für Menschen mit Behinderung gut erreichbaren Raum als Wahllokal auszuwählen; die Dienststellenleitung muss ihn dabei unterstützen. In dem Raum muss die ungestörte und insbesondere unbeobachtete Stimmabgabe möglich sein (Wahlkabine). Wenn die Dienststelle aus mehreren entfernt voneinander liegenden Örtlichkeiten besteht, sind mehrere Wahllokale zu organisieren. Evtl. kann ein „fliegender Wahlvorstand“ die Außenstellen aufsuchen – aber auch dann ist die ordnungsgemäße Stimmabgabe zu gewährleisten. Das muss aber alles präzise im Vorhinein im Wahlausschreiben angegeben sein und kann nicht spontan entschieden werden.

Das Wahllokal ist während der gesamten Wahlhandlung und auch bei der Auszählung der Stimmen für alle Beschäftigten der Dienstelle und Vertreter*innen der Gewerkschaft zugänglich zu halten, soweit dadurch die Wahlhandlung nicht gestört wird. Es müssen ständig zwei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Sind Wahlhelfer*innen bestellt, genügt die Anwesenheit von drei Wahlhelfer*innen (vgl. § 15 Abs. 3 WO HmbPersVG).

Jede*r Beschäftigte kann beim Wahlvorstand Briefwahl beantragen, wenn er*sie die schriftliche Stimmabgabe wünscht. Darüber hinaus kann der Wahlvorstand für bestimmte Beschäftigte, bestimmte Bereiche oder Dienststellenteile Briefwahl anordnen (§ 16 Abs. 1 WO HmbPersVG). Es muss aber in jedem Fall die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe bestehen. Wahlberechtigte, für die Briefwahl angeordnet wurde, können – nach Rückgabe der Unterlagen – normal im zuständigen Wahllokal wählen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass der Wahlvorstand die Briefwahl rechtzeitig vorbereitet. § 16 Abs. 3 WO HmbPersVG zählt vollständig auf, welche Unterlagen zur Briefwahl ausgehändigt werden müssen. Die Adressen und die Materialien sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Auch wenn mit nur einer*einem Briefwähler*in gerechnet wird, müssen die kompletten Unterlagen zur Verfügung stehen. Der Wahlvorstand muss die Briefwahl zeitlich so organisieren, dass alle Briefwähler*innen trotz der Brieflaufzeiten ihre Stimme bis zum letzten Tag der Wahl zurücksenden können.

Briefwahlunterlagen, die zu spät beim Wahlvorstand eingehen (das kann auch zehn Minuten nach Schluss der Stimmabgabe sein), gelten als nicht eingegangen. Sie sind ungeöffnet bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist aufzubewahren und dann zu vernichten.

Dabei ist zu unterscheiden, ob die Wahl als a) Personenwahl (Mehrheitswahl) oder b) Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wurde.

a) Personenwahl
In diesem Fall liegt in der jeweiligen Gruppe nur ein Wahlvorschlag (Liste) vor. Die Wähler*innen hatten jeweils so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben waren. Es müssen also einfach nur die auf die jeweiligen Bewerber*innen entfallenen Stimmen gezählt werden. Die Sitze werden an diejenigen Bewerber*innen vergeben, die die meisten Stimmen erhalten haben. Auch die Bewerber*innen, die nicht zum Zuge gekommen sind, werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen geordnet. Das spielt in der kommenden Wahlperiode eine Rolle für die Einladung als Ersatzmitglied bzw. für das Nachrücken, wenn ein Personalratsmitglied vorzeitig ausscheidet.

Sonderfall gemeinsame Wahl: Hier wurde zwar mit einem Stimmzettel für den gesamten Personalrat gewählt. Wenn aber bei der Auswertung die Sitze z.B. für die Arbeitnehmer*innen vergeben sind, müssen die Beamt*innen mit dem nächsthöheren Ergebnis bedacht werden, auch wenn es noch Arbeitnehmer*innen mit höherem Ergebnis gibt (§ 28 Abs. 2 WO HmbPersVG).

Wenn Bewerber*innen die gleiche Stimmenzahl haben, muss zwischen ihnen die Reihenfolge ausgelost werden.

Wie wird gelost?
Es gibt mehrere zulässige Verfahren (durch Rechtsprechung abgesichert):

  • Los ziehen: In einen Behälter werden zwei gleichaussehende, zusammengefaltete Zettel gelegt, auf denen jeweils die Bezeichnung einer Gruppe steht. Der Behälter wird geschüttelt, der*die Vorsitzende des Wahlvorstands zieht einen Zettel. Die Gruppe, deren Zettel gezogen wurde, bekommt den Sitz.
  • Münzwurf: Der Münzwurf ist zulässig, wenn die Münze mindestens 50 cm hochgeworfen wird und auf einen harten Untergrund fällt und nicht etwa mit der Hand aufgefangen wird (VGH Bayern vom 13.02.1991, –17 P 90.3560–).


Unzulässig sind Streichholzziehen und Würfeln, weil dabei die Gefahr der Manipulation besteht (OVG Thüringen vom 20.03.2001, –5 PO 407/00–).

b) Listenwahl
Hier lagen mehrere Wahlvorschläge innerhalb der Gruppe vor. Die Wähler*innen hatten jeweils nur eine Stimme, die sie „ihrer“ Liste geben konnten. Bei der Stimmenauszählung werden nur die auf die Listen entfallenen Stimmen gezählt. Welche Liste nun wie viele Sitze im Personalrat erhält und welche Bewerber*innen damit gewählt sind, wird nach dem d’Hondtschen Verfahren berechnet. Wie das im Einzelnen geht, kann man in einer Beispielrechnung sehen.

Sonderfall gemeinsame Wahl: Hier werden auch die auf die Listen entfallenden Höchstzahlen ermittelt, die Verteilung der Sitze auf die Gruppen aber in getrennten Verfahren ermittelt. Eine Bespielberechnung gibt es hier.


Achtung: Wenn eine Liste weniger Bewerber*innen einer Gruppe enthält, als ihr nach der Berechnung zustehen, fallen die übrigen Sitze dieser Gruppe an dieselbe Gruppe auf den anderen Listen (und nicht an die andere Gruppe auf derselben Liste, §§ 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 WO HmbPersVG)!

Nein, kann er nicht. Alle Unterlagen, die der Wahlvorstand im Zusammenhang mit der Wahl anfertigt, hat er zu verwahren, ohne dass irgendjemand Einsicht nehmen kann. Zur Kontrolle des Wahlvorstands ist die Stimmenauszählung dienststellenöffentlich. Hier kann auch der Arbeitgeber zusehen. Nach der Wahl übergibt der Wahlvorstand seine Unterlagen dem neugewählten Personalrat.

Sofern die Wahl angefochten wird, muss der Personalrat die erforderlichen Unterlagen dem Verwaltungsgericht vorlegen.

Das ist nicht möglich, weil dafür die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Insbesondere die Stimmabgabe muss persönlich mit Stimmzetteln erfolgen. Jedoch können die verschiedenen Bekanntmachungen zusätzlich im Intranet oder per E-Mail erfolgen.

 

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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