Personalratswahl nach dem HmbPersVG
Von den Wahlvorschlägen bis zur Wahl
Darauf kommt es an
Bevor es zur Wahl kommt, heißt es, Kandidat*innen vorzuschlagen. Hier ist das Engagement der Beschäftigten und der in Verwaltung und Betrieb vertretenen Gewerkschaften gefragt. Am Wahltag muss der Wahlvorstand für den korrekten Ablauf sorgen und nach der Wahl das Ergebnis feststellen, wer in den nächsten vier Jahren die Beschäftigten in der Dienststelle vertritt.
Die Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge müssen von einem Zwanzigstel (5 %) der Wahlberechtigten unterschrieben werden. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Beschäftigte der jeweiligen Gruppe, mindestens müssen drei Beschäftigte unterschreiben. Damit wird die Kandidatur ermöglicht; diese Unterschrift hat nichts mit der Stimmabgabe am Wahltag zu tun. Es sollten möglichst doppelt so viele Kandidat*innen vorgeschlagen werden, wie Sitze im Personalrat bzw. in der Gruppe zu besetzen sind. Damit gibt es auch für die nächsten Jahre genügend „Nachrücker*innen“, wenn z.B. Personalratsmitglieder in der Amtszeit ausscheiden. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle im Personalrat vertreten sein, demnach sollen entsprechend viele weibliche und männliche Bewerber*innen zur Wahl aufgestellt werden. Vorschläge können von den Beschäftigten und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Wenn keine gemeinsame Wahl beschlossen wurde, müssen die Wahlvorschläge für die Gruppen (Arbeitnehmer*innen bzw. Beamt*innen) getrennt eingereicht werden.
Die zugelassenen Wahlvorschläge müssen unverzüglich nach dem Ablauf der Vorschlagsfrist, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Stimmabgabe vom Wahlvorstand bekannt gegeben werden.
Eine oder mehrere Vorschlagslisten
Wenn es nur eine Vorschlagsliste in einer Gruppe gibt, erfolgt die Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl. Der*Die Wähler*in kann dabei die einzelnen Kandidat*innen seiner*ihrer Wahl ankreuzen. Bei mehreren Listen geht es nach dem Prinzip der Verhältniswahl. Es wird dann die jeweilige Liste gewählt.
Wähler*innen gut informieren
Je mehr Beschäftigte sich an der Wahl beteiligen, umso besser kann der zukünftige Personalrat seine Position gegenüber der Dienststellenleitung behaupten. Eine „Pro-Personalratswahl-Stimmung“ ist eine wichtige Voraussetzung. Wissen alle Beschäftigten um die Bedeutung der Wahl? Sind die Kandidat*innen ausreichend bekannt? Sind alle über den Zeitpunkt der Wahl und den Ablauf informiert? Ein eventueller Wahlkampf sollte nicht nur unter den rivalisierenden Listen, sondern auch mit dem Ziel einer hohen Wahlbeteiligung erfolgen.
Der amtierende Personalrat darf als solcher zwar nicht für eine bestimmte Liste werben, aber er kann seine Möglichkeiten nutzen, um allgemein auf die Wahlen aufmerksam zu machen.
Kurz gefasst: Wahlgrundsätze und Ablauf der Wahl
- Die Wahlen sind geheim.
- Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands oder drei Wahlhelfer*innen müssen im Wahlraum immer anwesend sein (§ 15 Abs. 3 WO HmbPersVG).
- Der Wahlvorstand muss bei Wahlbehinderungen oder -störungen einschreiten.
- Wählen darf nur, wer im Wählendenverzeichnis steht.
- Der Wahlvorstand prüft, ob der*die Wähler*in im Wählendenverzeichnis steht und vermerkt die Teilnahme.
- Der Wahlvorstand händigt den Wähler*innen die Wahlunterlagen aus.
- Die Wahlberechtigten wählen und werfen die Stimmzettel in die verschlossene Wahlurne.
- Briefwahlunterlagen werden vor dem Ende der Stimmabgabe geöffnet.
- Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt.
- Das Wahlergebnis wird festgestellt. Die Wahlniederschrift wird angefertigt.
- Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.