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Personalratswahl nach dem HPVG

Berechnung der Sitzverteilung nach dem Verfahren Hare-Niemeyer

Nach diesem mathematischen Verfahren werden vor Erlass des Wahlausschreibens die Sitze auf die Gruppen verteilt.

Beispiel: In einer Dienststelle gibt es 450 Wahlberechtigte, davon sind 115 Beamt*innen und 335 Arbeitnehmer*innen. Der Personalrat besteht aus neun Mitgliedern (§ 12 Abs. 1 HPVG). Zunächst wird für jede Gruppe eine Verhältniszahl errechnet. Die Formel dazu lautet: Gruppenangehörige mal Zahl der Sitze durch Gesamtwahlberechtigte.
 

Arbeitnehmer*innen Verhältniszahl Beamt*innen Verhältniszahl
335 x 9
450
= 6,7 115 x 9
450
= 2,3
Zunächst erhält jede Gruppe so viele Sitze, wie auf sie ganze Zahlen entfallen.
Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile vergeben.
Sitze nach Ganzzahl: 6   2
nach Bruchteil: 1   0
Ergebnis 7   2


Ergebnis: Die Arbeitnehmer*innen bekommen 7 Sitze, die Beamt*innen bekommen 2 Sitze. Der Minderheitenschutz gilt für die Beamt*innen nicht, da sie mit 115 Gruppenangehörigen nur einen Mindestanspruch auf zwei Sitze haben (§ 13 Abs. 3 HPVG), der hier erfüllt ist.

Da in Hessen die anteilige Verteilung der Sitze auch auf die Geschlechter innerhalb der Gruppen zwingend vorgeschrieben ist, muss in einem zweiten Schritt auch diese Berechnung vorgenommen werden.

Angenommen, in unserem Beispiel sind unter den 335 Arbeitnehmer*innen 235 Frauen und 100 Männer und unter den 115 Beamt*innen 42 Frauen und 73 Männer.

Die Formel lautet dann so:
Geschlechtsangehörige mal Zahl der Sitze durch Gruppenangehörige.

Frauen Verhältniszahl Männer Verhältniszahl
235 x 7
335
= 4,910477 100 x 7
335
= 2,08955
Zunächst erhält jedes Geschlecht so viele Sitze, wie auf es ganze Zahlen entfallen. Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile vergeben.
Sitze nach Ganzzahl: 4   2
nach Bruchteil: 1   0
Ergebnis: 5   2


Ergebnis: Die Frauen in der Gruppe der Arbeitnehmer*innen bekommen 5 Sitze, die Männer bekommen 2 Sitze. Bei den Beamt*innen erfolgt die Berechnung nach der gleichen Formel, jedes Geschlecht erhält danach einen Sitz. Das Verfahren nach Hare-Niemeyer wird auch bei der Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten bei Listenwahl (Verhältniswahl) angewandt. Das Verfahren ist das Gleiche, nur werden statt der Zahl der Gruppenangehörigen die Zahlen der auf die Listen entfallenen Stimmen einbezogen. Die in der Gruppe zu vergebenden Sitze werden dann nach dem obigen Verfahren (zuerst für die Ganzzahlen, dann für Bruchzahlen) vergeben.

Was ist, wenn die Gruppen genau gleich groß sind?
Dann erhält jede Gruppe zunächst die gleiche Zahl an Sitzen, wobei einer übrig bleibt, weil das Gesetz nur ungerade Sitzzahlen kennt. Der übrige Sitz wird im Losverfahren vergeben.

Und wenn zwei Ganz- oder Bruchzahlen zufällig gleich groß sind?
Auch dann wird dieser Sitz im Losverfahren vergeben.

Welches Losverfahren ist zulässig?
Es gibt mehrere zulässige Verfahren (durch Rechtsprechung abgesichert):

  • Los ziehen: In einen Behälter werden zwei gleich aussehende, zusammengefaltete Zettel gelegt, auf denen jeweils die Bezeichnung einer Gruppe steht. Der Behälter wird geschüttelt, eine Person zieht einen Zettel. Die Gruppe, deren Zettel gezogen wurde, bekommt den Sitz.
  • Münzwurf: Der Münzwurf ist zulässig, wenn die Münze mindestens 50 cm hoch geworfen wird und auf einen harten Untergrund fällt und nicht etwa mit der Hand aufgefangen wird (VGH Bayern vom 13.02.1991 – 17 P 90.3560).


Unzulässig sind Streichholzziehen und Würfeln, weil dabei die Gefahr der Manipulation besteht (OVG Thüringen vom 20.03.2001).

Der Losentscheid ist auch bei anderen Wahlen nach dem Personalvertretungsrecht zulässig.

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