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Personalratswahl nach dem HPVG

Die Einleitung der Wahl

Darauf kommt es an
In dieser Phase muss der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis erstellen, die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festlegen und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen im zukünftigen Personalrat berechnen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab und eröffnet formal die eigentliche Wahl.

Das Wähler*innenverzeichnis
Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und er muss ein Wähler*innenverzeichnis erstellen. Die Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wahlberechtigt (Ausnahmen: § 10 HPVG). Die Unterlagen für das Wähler*innenverzeichnis muss der Arbeitgeber bereitstellen. Ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht, entscheidet der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber! Das Wähler*innenverzeichnis und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen. Eine Bekanntgabe ausschließlich in elektronischer Form ist nicht zulässig.

In dem zur Auslage bestimmten Exemplar des Wähler*innenverzeichnisses darf das Geburtsdatum der Wahlberechtigten nicht enthalten sein (§ 2 Abs. 3 WO HPVG), wohl aber in dem „amtlichen“ Exemplar des Wahlvorstands (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 WO HPVG).

Einsprüche gegen das Wähler*innenverzeichnis müssen innerhalb einer Woche schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Mögliche Einsprüche können von allen Beschäftigten kommen, z.B. von denen, die sich nicht auf der Liste wiederfinden.

Die Anzahl der Personalratsmitglieder
Wie viele Personalratsmitglieder gewählt werden, ist abhängig von der Anzahl der Wahlberechtigten, die regelmäßig in der Dienststelle beschäftigt sind. Die Anzahl der Personalratsmitglieder in der Dienststelle ergibt sich aus § 12 Abs. 1 HPVG.

(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 15 Wahlberechtigten aus einer Person,
16 bis 60 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern,
61 bis 150 Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern,
301 bis 600 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern,
601 bis 1.000 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen
mit 1.001 bis 5.000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000,
mit 5.001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 23 Mitgliedern.

(4) Als Wahlberechtigte gelten auch diejenigen Beschäftigten, die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt sind.


Das Wahlausschreiben
Mit der Bekanntmachung des Wahlausschreibens werden die Personalratswahlen eingeleitet. Es muss spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Die Erstellung des korrekten und vollständigen Wahlausschreibens ist eine der wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands. Fehler können zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen.

Kurz gefasst: Das Wahlausschreiben beinhaltet u.a.

  • Größe und Zusammensetzung des Personalrats
  • Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen
  • Anforderungen an die Wahlvorschläge und die Fristen zur Einreichung
  • Informationen über die Briefwahl
  • Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Wählerliste
  • Zeit, Tag und Ort der Stimmabgabe
  • Zeit und Ort der Feststellung des Wahlergebnisses.

 


Worauf kommt es an?

Von der Wahlberechtigung bis zum Wähler*innenverzeichnis – Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Einleitung der Wahl

Grundsätzlich alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und nicht durch Richterspruch das Wahlrecht verloren haben. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, auch der Umfang der Arbeitszeit nicht. Das Beschäftigungsverhältnis muss jedoch insgesamt länger als zwei Monate dauern.

Wählen darf aber nur, wer in das Wähler*innenverzeichnis aufgenommen wurde. Wer sich darin nicht wiederfindet, kann jedoch beim Wahlvorstand Einspruch erheben, der Wahlvorstand muss die Person auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch in das Verzeichnis aufnehmen, wenn sie z.B. übersehen wurde oder erst später das Arbeitsverhältnis begonnen hat.

Siehe dazu auch unten „Was passiert, wenn gegen das Wähler*innenverzeichnis Einspruch erhoben wird?“

Von einer anderen Dienststelle abgeordnete, zugewiesene oder gestellte (§ 4 Abs. 3 TVöD/TV-L) Beschäftigte sind nach drei Monaten in der neuen Dienststelle wahlberechtigt. Dafür verlieren sie das Wahlrecht in der Herkunftsdienststelle (§ 10 Abs. 2 HPVG).

Das gilt auch für die Beschäftigten, die einem Jobcenter zur Arbeitsleistung zugewiesen wurden. Sie erhalten dort das Wahlrecht für den Personalrat des Jobcenters und verlieren es für den Personalrat der Herkunftsdienststelle.

Beschäftigte in Mutterschutz können mitwählen, weil sie nicht unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. Anders ist das bei der Elternzeit oder bei anderen Beurlaubungen ohne Bezüge. Sind die Beschäftigten länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt, erlischt das Wahlrecht für die Dauer der restlichen Beurlaubung. Es lebt aber wieder auf, wenn die Beurlaubung beendet ist. Der Wahlvorstand muss diese Beschäftigten im Auge haben: Sie sind auch dann wahlberechtigt, wenn sie etwa am letzten Tag der Stimmabgabe die Arbeit wieder aufnehmen.

Bei der Altersteilzeit ist zu differenzieren: Solange Beschäftigte in Altersteilzeit aktiv arbeiten, sind sie wahlberechtigt. Befinden sie sich jedoch innerhalb des sogenannten Blockmodells in der passiven Phase, arbeiten sie also nicht mehr, so besteht nach der Rechtsprechung des BVerwG keine Wahlberechtigung.

Vorabstimmungen können über die gemeinsame Wahl (§ 15 Abs. 2 HPVG), eine abweichende Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 HPVG), die personalisierte Verhältniswahl nach § 15 Abs. 4 Satz 2 HPVG oder die Verselbstständigung von Nebenstellen (§ 5 Abs. 3 und 4 HPVG) durchgeführt werden.

Für die Vorabstimmungen über die gemeinsame Wahl und die geänderte Sitzverteilung ist jeweils die Mehrheit aller Wahlberechtigten in jeder Gruppe erforderlich, bei der Vorabstimmung über die personalisierte Verhältniswahl genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sich mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten in jeder Gruppe an der Abstimmung beteiligt hat (§ 25a Abs. 1 WO HPVG).

Eine Vorabstimmung muss von einem Abstimmungsvorstand durchgeführt werden, dem mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte angehören, wobei die Gruppen vertreten sein müssen, die Geschlechter vertreten sein sollen. Der Abstimmungsvorstand braucht nicht gewählt oder ernannt zu werden; die Initiative kann von den Beschäftigten selbst ausgehen, sie können sich selbst ernennen.

Der Abstimmungsvorstand muss das Ergebnis der Vorabstimmung dem Wahlvorstand binnen zwei Wochen nach dessen erster Bekanntmachung mitteilen. Er muss dabei nachweisen, dass die Vorabstimmung nach den allgemeinen Grundsätzen für Wahlen erfolgt ist: geheim, frei und unmittelbar (siehe § 4 WO HPVG). Der Wahlvorstand hat in der Bekanntmachung seiner Zusammensetzung auf die Frist zur Durchführung von Vorabstimmungen hinzuweisen (§ 1 Abs. 3 WO HPVG).

Das Personalvertretungsrecht trennt noch die Beschäftigten in die Gruppen der Arbeitnehmer*innen und der Beamt*innen. Diese Gruppen wählen in der Regel ihre Vertreter*innen in den Personalrat getrennt. Es sei denn, in einer Vorabstimmung (s.o.) wird die gemeinsame Wahl beschlossen. Für diese Vorabstimmung ist die Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten in jeder Gruppe erforderlich, also nicht nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen! Spricht sich eine Gruppe gegen die gemeinsame Wahl aus (und das ist auch der Fall, wenn sich nicht genügend Gruppenangehörige an der Abstimmung beteiligen), findet Gruppenwahl statt.

Ist die gemeinsame Wahl beschlossen worden, muss der Wahlvorstand seine weiteren Schritte danach richten. Die Wahlberechtigten beider Gruppen wählen dann den Personalrat auf einem gemeinsamen Stimmzettel. Praktisch können somit die Beamt*innen auch die Arbeitnehmer*innen wählen und umgekehrt.

Nach der gesetzlichen Regelung bleibt es dennoch bei den vorher den Gruppen zugeteilten Sitzen. Unabhängig vom Gesamtergebnis sind nur die Bewerber*innen gewählt, die in ihrer Gruppe das höchste Stimmergebnis haben. Selbst wenn z.B. ein Bewerber der Beamtengruppe deutlich weniger Stimmen hat als der nächste Arbeitnehmer, ist er gewählt! Objektiv betrachtet handelt es sich also um eine nur scheinbar gemeinsame Wahl.

Für die Gruppenwahl ist keine Vorabstimmung erforderlich, sie ist die gesetzliche Regel. Die Wahlberechtigen jeder Gruppe wählen ihre Kandidat*innen auf getrennten Stimmzetteln. Gruppenfremde Bewerber*innen sind ohne Weiteres möglich, da sichergestellt ist, dass sie nur von der jeweiligen Gruppe gewählt werden.

Es ist keine gemeinsame Wahl, wenn man sich in der Dienststelle für eine Einheitsliste, also ohne Rücksicht auf Gewerkschaftszugehörigkeit etc., entschieden hat. Auch in diesem Fall ist natürlich die Gruppentrennung zu berücksichtigen.

Sonderfall Hessen: Die personalisierte Verhältniswahl
Seit 1996 ist in Hessen auch die personalisierte Verhältniswahl möglich (§ 15 Abs. 4 Satz 2 HPVG und § 25a WO HPVG). Dazu ist es erstens erforderlich, dass mehrere Wahlvorschläge vorliegen, weil sonst keine Verhältnis-, sondern Mehrheitswahl stattfindet. Zweitens muss vor Erlass des Wahlausschreibens eine Vorabstimmung darüber durchgeführt werden. Für diese Vorabstimmung ist die Hürde etwas niedriger als bei den anderen Vorabstimmungen, weil nicht die Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten erforderlich ist, sondern nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen – sofern sich mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten jeder Gruppe an der Vorabstimmung beteiligt hat. Es sind also nicht mindestens 50,1 % der Wahlberechtigten, sondern nur 25,1 % (mehr als die Hälfte der Hälfte) erforderlich.

Ist in der Vorabstimmung die personalisierte Verhältniswahl beschlossen worden, muss der Wahlvorstand das (wie jedes andere Ergebnis einer erfolgreichen Vorabstimmung) im Wahlausschreiben angeben. Auf den Stimmzetteln müssen dann sämtliche Bewerber*innen aller Listen aufgeführt sein. Die Wähler*innen können nun innerhalb einer Liste so viele Bewerber*innen ankreuzen, wie Sitze in der Gruppe, oder, bei gemeinsamer Wahl, insgesamt zu vergeben sind.

Bei der Auszählung werden alle für die jeweilige Liste abgegebenen Stimmen zusammengezählt und bei der Berechnung des Verhältnisses berücksichtigt. Hat eine Wählerin also in einer Liste nur eine Person angekreuzt, hat diese Liste damit nur eine Stimme, hätte sie vier Personen angekreuzt (falls zulässig), bekäme die Liste auch vier Stimmen. Sind die Sitze dann den Listen je nach den auf sie entfallenen Stimmenanteilen zugeteilt, werden innerhalb der Listen zuerst die Kandidat*innen berücksichtigt, auf die die meisten Stimmen entfallen sind.

Die Wähler*innen können nach diesem Verfahren also die von den Listeneinreichenden vorgesehene Reihenfolge der Kandidat*innen verändern, anders als bei der reinen Verhältniswahl, wo diese Reihenfolge zwingend bestehen bleibt. Es ist aber nicht zulässig, wie bei den Kommunalwahlen listenübergreifend zu wählen (Panaschieren). Die ansonsten in Hessen zwingend vorgeschriebene anteilige Verteilung der Sitze auf die Geschlechter wird bei diesem Verfahren bei der Feststellung des Wahlergebnisses aufgehoben.

Geht innerhalb einer Gruppe oder, bei gemeinsamer Wahl insgesamt, nur ein Wahlvorschlag ein, findet auch bei erfolgreicher Vorabstimmung Mehrheitswahl statt – die Wähler*innen können ja dann ohnehin einzelne Bewerber*innen bevorzugen.

Voraussetzung ist, dass in der Dienststelle verschiedene Gruppen vorhanden sind – das dürfte aber meistens der Fall sein. Der Wahlvorstand stellt zunächst nach § 12 Abs. 1 HPVG fest, wie viele Sitze der zu wählende Personalrat überhaupt hat und errechnet dann vor Erlass des Wahlausschreibens nach dem Verfahren Hare-Niemeyer deren Verteilung auf die Gruppen. Wie das geht, ist hier dargestellt.

Wenn in einer Vorabstimmung eine abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen beschlossen wurde, gilt diese. Die Vorabstimmung über die gemeinsame Wahl führt nicht zur Veränderung der Sitzverteilung.

Achtung: In § 13 Abs. 3 HPVG sind die Zahlen der Sitze, die einer Gruppe mindestens zustehen, genannt. Wird diese Zahl nach Hare-Niemeyer nicht erreicht, muss die andere Gruppe Sitze abgeben. Wie das geht, ist in dem Berechnungsbeispiel dargestellt.

Das Wahlausschreiben ist die wichtigste Bekanntmachung des Wahlvorstands. Sein Aushang ist der offizielle Startschuss für die Wahl. Nur wer das Wahlausschreiben kennt, kennt auch die Voraussetzungen und Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Damit alle potenziellen Bewerber*innen die gleiche Zeit zur Vorbereitung von Wahlvorschlägen haben, muss das Wahlausschreiben zwingend an allen Stellen gleichzeitig ausgehängt werden. Alle Wahlberechtigten müssen die Möglichkeit haben, es lesen zu können. Auf Wunsch hat der Wahlvorstand auch einen Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen.

Es muss von allen Mitgliedern des Wahlvorstands eigenhändig unterschrieben sein und ist an allen Aushangstellen während der gesamten Wahl in leserlichem Zustand zu halten. Änderungen des Wahlausschreibens sind nur bei offensichtlichen Schreibfehlern zulässig. Wichtige Änderungen, z.B. über die Größe des Personalrats, die Sitzverteilung, die Fristen oder den Wahltag sind u.U. nur möglich, wenn die gesamte Wahl so verschoben wird, dass die Fristen wieder stimmen. Vor allem die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen darf nicht verkürzt werden.

Fehler bei den Inhalten und der Veröffentlichung des Wahlausschreibens können sicher zur Anfechtung der Wahl führen.

Die elektronische Veröffentlichung des Wahlausschreibens ist nur zusätzlich möglich (§ 48 Abs. 3 WO HPVG). Sie sollte aber auch genutzt werden.

Ja, das ist in § 1 Abs. 5 WO HPVG geregelt. Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Beschäftigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler*innen- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache unterrichtet werden.

Um Fehler bei Bekanntmachungen zu vermeiden, gilt es, bestimmte Vorschriften zu beachten. Wir haben hier einige Hinweise zusammengestellt.

Zunächst sollte der Wahlvorstand die „Störer“ höflich, aber bestimmt auffordern, dieses Verhalten zu unterlassen. Sollten der Arbeitgeber oder die Beschäftigten dieses Verhalten nicht unverzüglich unterlassen, so muss der Wahlvorstand sie schriftlich dazu auffordern. Als Störung durch den Arbeitgeber gilt es auch, wenn er für eine Vorschlagsliste direkt oder indirekt Werbung betreibt. Das trifft auch zu, wenn die Dienststellenleitung dem Wahlvorstand die nötige Unterstützung (Material, Beschäftigtendaten, Freistellung, Fortbildung usw.) verweigert.

Gegen solches Verhalten kann der Wahlvorstand ggf. eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen. Der Wahlvorstand kann zur Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwält*innen beauftragen, auch das gehört zu den Kosten der Wahl. Strafandrohungen wie im Betriebsverfassungsgesetz sind im HPVG (leider) nicht vorgesehen.

Keine Störung stellt jedoch der Wahlkampf rivalisierender Vorschlagslisten dar; es sei denn, es wird beleidigend oder sonst ernsthaft unsachlich. Es darf nicht „gegen die guten Sitten verstoßen werden“, wie es in § 18 Abs. 1 HPVG zutreffend heißt.

Ja, kann es. Zunächst muss der Wahlvorstand im Wahlausschreiben die Verteilung der Sitze auf die Geschlechter berechnen und vorschreiben. Die Wahlvorschläge sollen dann mindestens so viele Bewerber*innen enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Geschlechterrepräsentanz zu gewährleisten. Genügt ein Wahlvorschlag dieser Anforderung nicht, ist er vom Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Abweichung innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Ist das den Listeneinreichenden nicht möglich, müssen sie das und die Gründe dafür schriftlich mitteilen. Diese Gründe muss der Wahlvorstand bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge mit veröffentlichen. Es genügt dabei die Erklärung, es sei nicht möglich gewesen, entsprechende Wahlbewerber*innen zu finden. Wird weder das Verhältnis der Geschlechter korrigiert noch eine Erklärung dafür abgegeben, ist der Wahlvorschlag ungültig.

Durch die Veröffentlichung der Gründe haben die Wähler*innen die Möglichkeit, Listen mit fadenscheinigen Begründungen für die Missachtung des Geschlechterverhältnisses durch Nichtwahl abzustrafen. Tun sie das nicht oder missachten alle Vorschlagslisten das Geschlechterverhältnis (mit welcher Begründung auch immer), kann allerdings am Ende dennoch ein insoweit unausgewogener Personalrat rechtmäßig gewählt sein. Werden nämlich in diesem Verfahren die Angehörigen eines Geschlechts nicht aufgestellt (oder nur Listen mit einseitiger Verteilung gewählt), so vermutet das Gesetz, dass in diesem Fall das nicht berücksichtigte Geschlecht von seinem Recht auf Vertretung im Personalrat keinen Gebrauch gemacht hat. Die Sitze fallen dann für diese Wahlperiode an das andere Geschlecht (§ 13 Abs. 1 Satz 3 ff. HPVG).

Sind in einer Gruppe nach der Berechnung der Verteilung der Geschlechter alle Sitze nur für ein Geschlecht zu vergeben, so kann in dieser Gruppe gleichwohl eine Person des anderen Geschlechts aufgestellt und gewählt werden. Damit ist gewährleistet, dass Angehörige des Minderheitengeschlechts das passive Wahlrecht nicht vollkommen verlieren.

Ist in einer Gruppe oder insgesamt nur ein Personalratsmitglied zu wählen, entfallen die Berechnung und die weiteren Pflichten völlig.

Ja. Die ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung von Wahlbewerber*innen vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig (§ 40 Abs. 1 HPVG und § 15 Abs. 3 KSchG). Lediglich außerordentliche (fristlose) Kündigungen sind möglich, wenn den betreffenden Personen schwere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis vorzuwerfen sind. In diesem Fall muss jedoch der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung geben (§ 40 Abs. 1 HPVG).

Darüber hinaus sind nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstands sowie die Wahlbewerber*innen (auch die nicht Gewählten) noch für ein weiteres halbes Jahr vor Kündigung geschützt, jedoch ohne dass bei einer außerordentlichen Kündigung die Zustimmung des Personalrats erforderlich wäre; er ist dann lediglich anzuhören (§ 15 Abs. 3 KSchG).

Zunächst sollten die Begriffe geklärt werden:

  • Personenwahl findet dann statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder nur eine Person in den Personalrat oder in einer Gruppe zu wählen ist. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Deswegen sprechen Gesetz und Wahlordnung auch von der Mehrheitswahl.
  • Listenwahl findet statt, wenn bei Gruppenwahl mehrere Wahlvorschläge innerhalb der Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl insgesamt mehrere Wahlvorschläge eingegangen sind. In diesem Fall werden die Gewählten nach dem Verhältnis der auf die Listen entfallenen Stimmen ermittelt. Deswegen heißt dieses Verfahren auch Verhältniswahl.

Den Begriff „Persönlichkeitswahl“ gibt es nicht.

Ob man nun die Personenwahl wegen der Möglichkeit, persönliche Favoriten anzukreuzen bevorzugt, oder eher zur Listenwahl neigt, weil man dabei davon ausgehen kann, dass sich die Ersteller*innen des Wahlvorschlags, z.B. eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, bei der Reihenfolge der Kandidierenden etwas gedacht haben, kann dahingestellt bleiben: Der Wahlvorstand kann sich nicht für die eine oder die andere Variante entscheiden, sondern er ist gezwungen, nach dem Gesetz (§ 15 Abs. 4 HPVG) bzw. den eingegangenen Wahlvorschlägen zu verfahren.

Generelle Einsprüche gegen das Wähler*innenverzeichnis sind nur schriftlich innerhalb einer Woche nach seiner Auslegung möglich. Dabei kann es darum gehen, dass ganze Bereiche nicht oder fälschlich in das Verzeichnis aufgenommen wurden – z.B. bei den Kommunen die den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten. In diesen Fällen muss der Wahlvorstand unverzüglich eine Sitzung abhalten und über den Einspruch beraten. Sofern dieser berechtigt ist, muss der Wahlvorstand das Wähler*innenverzeichnis berichtigen. Der Wahlvorstand unterrichtet die*den Einsprechende*n unverzüglich über seine Entscheidung. Eine Begründung muss der Wahlvorstand nicht geben, es kann jedoch zweckmäßig sein (§ 3 WO HPVG). Nach Ablauf der Woche sind generelle Einsprüche gegen das Wähler*innenverzeichnis nicht mehr möglich, sonst müsste ggf. das Wahlausschreiben geändert oder zurückgenommen werden.

Das Wähler*innenverzeichnis ist (eine) Grundlage für die Ermittlung der Größe und Sitzverteilung des Personalrats. Ausschlaggebend ist dabei der Stand zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens. Sinkt oder steigt danach durch einzelne Personalmaßnahmen die Zahl der Wahlberechtigten, hat das keinen Einfluss auf die Größe des Personalrats.

Wenn einzelne Wahlberechtigte übersehen wurden, inzwischen ausgeschieden oder neu eingestellt worden sind, muss das Wähler*innenverzeichnis nur berichtigt oder ergänzt werden, eine Sitzung des Wahlvorstands ist – bei Eindeutigkeit – dazu nicht erforderlich. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, das Wähler*innenverzeichnis bis zum letzten Tag der Stimmabgabe ständig zu aktualisieren. Achtung: Beschäftigte, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollenden, müssen auch in das Wähler*innenverzeichnis aufgenommen werden. Sie sind dann wahlberechtigt. Solche Änderungen führen nicht zur Änderung der Sitze oder der Sitzverteilung, dafür gelten die Verhältnisse am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.

Tipp: Man spricht mit der Personalabteilung ab, dass Änderungen umgehend dem Wahlvorstand mitgeteilt werden.


Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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