Das Personalvertretungsrecht trennt noch die Beschäftigten in die Gruppen der Arbeitnehmer*innen und der Beamt*innen. Diese Gruppen wählen in der Regel ihre Vertreter*innen in den Personalrat getrennt. Es sei denn, in einer Vorabstimmung (s.o.) wird die gemeinsame Wahl beschlossen. Für diese Vorabstimmung ist die Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten in jeder Gruppe erforderlich, also nicht nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen! Spricht sich eine Gruppe gegen die gemeinsame Wahl aus (und das ist auch der Fall, wenn sich nicht genügend Gruppenangehörige an der Abstimmung beteiligen), findet Gruppenwahl statt.
Ist die gemeinsame Wahl beschlossen worden, muss der Wahlvorstand seine weiteren Schritte danach richten. Die Wahlberechtigten beider Gruppen wählen dann den Personalrat auf einem gemeinsamen Stimmzettel. Praktisch können somit die Beamt*innen auch die Arbeitnehmer*innen wählen und umgekehrt.
Nach der gesetzlichen Regelung bleibt es dennoch bei den vorher den Gruppen zugeteilten Sitzen. Unabhängig vom Gesamtergebnis sind nur die Bewerber*innen gewählt, die in ihrer Gruppe das höchste Stimmergebnis haben. Selbst wenn z.B. ein Bewerber der Beamtengruppe deutlich weniger Stimmen hat als der nächste Arbeitnehmer, ist er gewählt! Objektiv betrachtet handelt es sich also um eine nur scheinbar gemeinsame Wahl.
Für die Gruppenwahl ist keine Vorabstimmung erforderlich, sie ist die gesetzliche Regel. Die Wahlberechtigen jeder Gruppe wählen ihre Kandidat*innen auf getrennten Stimmzetteln. Gruppenfremde Bewerber*innen sind ohne Weiteres möglich, da sichergestellt ist, dass sie nur von der jeweiligen Gruppe gewählt werden.
Es ist keine gemeinsame Wahl, wenn man sich in der Dienststelle für eine Einheitsliste, also ohne Rücksicht auf Gewerkschaftszugehörigkeit etc., entschieden hat. Auch in diesem Fall ist natürlich die Gruppentrennung zu berücksichtigen.
Sonderfall Hessen: Die personalisierte Verhältniswahl
Seit 1996 ist in Hessen auch die personalisierte Verhältniswahl möglich (§ 15 Abs. 4 Satz 2 HPVG und § 25a WO HPVG). Dazu ist es erstens erforderlich, dass mehrere Wahlvorschläge vorliegen, weil sonst keine Verhältnis-, sondern Mehrheitswahl stattfindet. Zweitens muss vor Erlass des Wahlausschreibens eine Vorabstimmung darüber durchgeführt werden. Für diese Vorabstimmung ist die Hürde etwas niedriger als bei den anderen Vorabstimmungen, weil nicht die Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten erforderlich ist, sondern nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen – sofern sich mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten jeder Gruppe an der Vorabstimmung beteiligt hat. Es sind also nicht mindestens 50,1 % der Wahlberechtigten, sondern nur 25,1 % (mehr als die Hälfte der Hälfte) erforderlich.
Ist in der Vorabstimmung die personalisierte Verhältniswahl beschlossen worden, muss der Wahlvorstand das (wie jedes andere Ergebnis einer erfolgreichen Vorabstimmung) im Wahlausschreiben angeben. Auf den Stimmzetteln müssen dann sämtliche Bewerber*innen aller Listen aufgeführt sein. Die Wähler*innen können nun innerhalb einer Liste so viele Bewerber*innen ankreuzen, wie Sitze in der Gruppe, oder, bei gemeinsamer Wahl, insgesamt zu vergeben sind.
Bei der Auszählung werden alle für die jeweilige Liste abgegebenen Stimmen zusammengezählt und bei der Berechnung des Verhältnisses berücksichtigt. Hat eine Wählerin also in einer Liste nur eine Person angekreuzt, hat diese Liste damit nur eine Stimme, hätte sie vier Personen angekreuzt (falls zulässig), bekäme die Liste auch vier Stimmen. Sind die Sitze dann den Listen je nach den auf sie entfallenen Stimmenanteilen zugeteilt, werden innerhalb der Listen zuerst die Kandidat*innen berücksichtigt, auf die die meisten Stimmen entfallen sind.
Die Wähler*innen können nach diesem Verfahren also die von den Listeneinreichenden vorgesehene Reihenfolge der Kandidat*innen verändern, anders als bei der reinen Verhältniswahl, wo diese Reihenfolge zwingend bestehen bleibt. Es ist aber nicht zulässig, wie bei den Kommunalwahlen listenübergreifend zu wählen (Panaschieren). Die ansonsten in Hessen zwingend vorgeschriebene anteilige Verteilung der Sitze auf die Geschlechter wird bei diesem Verfahren bei der Feststellung des Wahlergebnisses aufgehoben.
Geht innerhalb einer Gruppe oder, bei gemeinsamer Wahl insgesamt, nur ein Wahlvorschlag ein, findet auch bei erfolgreicher Vorabstimmung Mehrheitswahl statt – die Wähler*innen können ja dann ohnehin einzelne Bewerber*innen bevorzugen.