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Personalratswahl nach dem HPVG

Von den Wahlvorschlägen bis zur Wahl

Darauf kommt es an
Bevor es zur Wahl kommt, heißt es, Kandidat*innen vorzuschlagen. Hier ist das Engagement der Beschäftigten und der in Verwaltung und Dienststellen vertretenen Gewerkschaften gefragt. Am Wahltag muss der Wahlvorstand für den korrekten Ablauf sorgen und nach der Wahl das Ergebnis feststellen, wer in den nächsten vier Jahren die Beschäftigten in der Dienststelle vertritt.

Die Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens einem Zwanzigstel (5 %) der Wahlberechtigten unterschrieben werden. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Beschäftigte, mindestens müssen zwei Beschäftigte unterschreiben. Damit wird die Kandidatur ermöglicht; diese Unterschrift hat nichts mit der Stimmabgabe am Wahltag zu tun. Es sollten möglichst doppelt so viele Kandidat*innen vorgeschlagen werden, wie Sitze im Personalrat bzw. in der Gruppe und innerhalb der Gruppe pro Geschlecht zu besetzen sind. Damit gibt es auch für die nächsten Jahre genügend Ersatzmitglieder, wenn z.B. Personalratsmitglieder in der Amtszeit ausscheiden. Vorschläge können von den Beschäftigten und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Wenn keine gemeinsame Wahl beschlossen wurde, müssen die Wahlvorschläge für die Gruppen (Arbeitnehmer*innen bzw. Beamt*innen) getrennt eingereicht werden. Die zugelassenen Wahlvorschläge müssen unverzüglich nach dem Ablauf der Vorschlagsfrist, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Stimmabgabe vom Wahlvorstand durch Aushang bekannt gegeben werden.

Ein oder mehrere Wahlvorschläge
Wenn es nur einen Wahlvorschlag in einer Gruppe gibt, erfolgt die Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl. Wähler*in können dabei die einzelnen Kandidat*innen ihrer Wahl ankreuzen. Bei mehreren Wahlvorschlägen (Listen) geht es nach dem Prinzip der Verhältniswahl. Es wird die jeweilige Liste gewählt.

Wähler*innen gut informieren

Je mehr Beschäftigte sich an der Wahl beteiligen, umso besser kann der zukünftige Personalrat seine Position gegenüber der Dienststellenleitung behaupten. Eine „Pro-Personalratswahl-Stimmung“ ist eine wichtige Voraussetzung für erfolgreiche Personalratsarbeit. Wissen alle Beschäftigten um die Bedeutung der Wahl? Sind die Kandidat*innen ausreichend bekannt? Sind alle über den Zeitpunkt der Wahl und den Ablauf informiert? Ein eventueller Wahlkampf sollte nicht nur unter den konkurrierenden Listen, sondern auch mit dem Ziel einer hohen Wahlbeteiligung erfolgen.

Der amtierende Personalrat darf als solcher zwar nicht für eine bestimmte Liste werben, aber er kann seine Möglichkeiten nutzen, um allgemein auf die Wahlen aufmerksam zu machen.

Kurz gefasst: Wahlgrundsätze und Ablauf der Wahl

  • Die Wahlen sind geheim.
  • Mindestens zwei Mitglieder (oder ein Mitglied und ein*e Wahlhelfer*in) des Wahlvorstands müssen im Wahlraum immer anwesend sein.
  • Der Wahlvorstand muss bei Wahlbehinderungen oder -störungen einschreiten.
  • Wählen darf nur, wer im Wähler*innenverzeichnis steht.
  • Der Wahlvorstand prüft, ob der*die Wähler*in im Wähler*innenverzeichnis steht und vermerkt die Teilnahme.
  • Der Wahlvorstand händigt den Wähler*innen die Wahlunterlagen aus.
  • Die Wahlberechtigten wählen und werfen die Stimmzettel in die verschlossene Wahlurne.
  • Briefwahlunterlagen werden vor dem Ende der Stimmabgabe geöffnet.
  • Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt.
  • Das Wahlergebnis wird festgestellt. Die Wahlniederschrift wird anfertigt.
  • Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.
     

Worauf kommt es an?

Vom Wahlzeitraum bis zur nachträglichen Stimmabgabe – Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Stimmabgabe und zum Ergebnis

Jede*r Wahlberechtigte kann eine Kandidat*innenliste, also eine Vorschlagsliste, initiieren und auf dieser Vorschlagsliste Namen von Kandidierenden für die Personalratswahl sammeln. Damit die Vorschlagsliste gültig ist, sind die Vorschriften des § 8 WO HPVG zu beachten. In § 15 Abs. 3 und 5 HPVG ist die erforderliche Zahl von Unterschriften geregelt.

Eine Vorschlagsliste muss bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, mindestens jedoch von drei Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. In jedem Fall genügen 50 Unterschriften. Bei gemeinsamer Wahl ist ein Zwanzigstel der gesamten Wahlberechtigten erforderlich, Mindest- und Höchstzahlen sind gleich.

Die erforderliche Anzahl von Unterschriften soll verhindern, dass völlig aussichtslose Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen werden. Wenn ein*e Beschäftigte*r einer Vorschlagsliste die Stützunterschrift gibt, besagt dies nur, dass er*sie es richtig findet, dass die Vorschlagsliste zur Wahl zugelassen wird. Eine Wahlverpflichtung entsteht dadurch nicht. Beschäftigte dürfen aber nur eine Vorschlagsliste unterschreiben. Unterschreiben sie mehrere, werden sie vom Wahlvorstand aufgefordert, sich für eine zu entscheiden. Tun sie das nicht, wird die Unterschrift von allen Vorschlagslisten gestrichen. Wenn dann die Zahl der Unterschriften nicht mehr ausreicht, ergibt sich daraus ein heilbarer Mangel. Der Wahlvorstand muss diese Liste (in Kopie) an den*die Listenvertreter*in zurückgeben (gegen Empfangsbescheinigung) mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb von drei Arbeitstagen zu beseitigen, d.h. noch weitere Stützunterschriften zu sammeln, bis die erforderliche Anzahl erreicht ist. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, ist die betroffene Vorschlagsliste ungültig.

Wichtig ist: Die Stützunterschriften dürfen erst geleistet werden, wenn die Liste der Kandidierenden abgeschlossen ist. Also erst alle Kandidat*innen suchen und auf der Liste eintragen lassen, dann die Stützunterschriften sammeln. Wenn mit dem Sammeln der Unterschriften begonnen wurde, darf die Vorschlagsliste nicht mehr geändert werden! Die Unterschriften zur Stützung der Liste und die eigentliche Vorschlagsliste müssen auf dem gleichen Blatt stehen oder fest miteinander verbunden sein.

Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften (das sind die Gewerkschaften, die nachweislich mindestens ein Mitglied in der Dienststelle haben) brauchen für ihre Vorschlagslisten nur die Unterschrift von zwei Beauftragten. Die Beauftragung ist ggf. dem Wahlvorstand gegenüber nachzuweisen.

Wenn keine andere Person benannt ist, gilt diejenige, deren Unterschrift an erster Stelle auf der Vorschlagsliste steht, als Ansprechpartner*in für den Wahlvorstand.

Ja, das ist möglich und eigentlich auch selbstverständlich.

Er soll eins haben (§ 8 Abs. 5 WO HPVG). Ein zugkräftiges Kennwort macht bei Listenwahl die Entscheidung für Wähler*innen einfacher. Das Kennwort darf aber nicht irreführend sein: Wird das Kennwort „Freie Liste“ verwandt, obwohl überwiegend Gewerkschaftsmitglieder kandidieren oder umgekehrt eine Gewerkschaftsbezeichnung, obwohl der Wahlvorschlag nicht von zwei Beauftragten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft unterzeichnet wurde, kann der Wahlvorschlag, wenn die Frist für eine Rückgabe und Änderung nicht mehr ausreicht, das Kennwort streichen (BAG vom 26.10.2016 – 7 ABR 4/15) oder die Wahl später angefochten werden. Gehen zwei Wahlvorschläge mit dem gleichen Kennwort ein, hat der Wahlvorstand darauf hinzuwirken, dass unterschiedliche Kennworte verwandt werden.

Wahlvorschläge ohne Kennwort tragen nur die Listennummer und die Namen der ersten beiden Bewerber*innen. Die Bezeichnung „Vorschlag 5, Bärbel Schmidt und Gustav Meier“ regt aber wohl kaum zur Wahl dieser Liste an.

Grundsätzlich sollte man den Aushang des Wahlausschreibens abwarten, damit man die genaue Zusammensetzung des Personalrats kennt und die entsprechende Anzahl von Kandidat*innen aufstellen kann. Es ist wichtig, sich schon rechtzeitig vor diesem Termin um geeignete Bewerber*innen zu bemühen und deren Reihenfolge auf dem Vorschlag festzulegen. Zwar gibt es dafür keine Formvorschriften, aber die Aufstellung des Wahlvorschlags sollte nach demokratischen Prinzipien geschehen, z.B. in einer Mitgliederversammlung der Gewerkschaft.

Der Wahlvorschlag muss beim Wahlvorstand eingereicht werden. Um sicherzugehen, sollte man ihn persönlich dem*der Vorsitzenden oder jedenfalls im Büro des Wahlvorstands übergeben. Dessen Anschrift muss im Wahlausschreiben angegeben werden. So kann man auch sicherstellen, dass der korrekte Eingangsvermerk angebracht wird. Sicherlich ist dabei auch eine erste Durchsicht auf Fehler möglich.

Der Zeitpunkt der Einreichung ist entscheidend für die Listennummer. Der Wahlvorstand verlost nur die Listennummern bei gleichzeitig eingegangenen Listen. Listen mit dem gleichen Kennwort, die auch auf einer höheren Stufe (Bezirks- oder Hauptpersonalrat) eingegangen sind, erhalten die Listennummer, die dort vergeben wurde (§ 12 WO HPVG).

Wenn der Wahlvorschlag nicht den Anforderungen von §§ 8 und 9 WO HPVG entspricht, ist er ungültig und muss zurückgegeben werden. Die Einreichenden haben dann die Chance, einen richtigen Wahlvorschlag einzureichen.

Achtung: Der Wahlvorschlag darf insbesondere bei den Kandidierenden keine nachträglichen Änderungen enthalten, sonst ist er erneut ungültig. Wenn mehr als Schreibfehler zu korrigieren sind, muss ein neuer Wahlvorschlag mit neuen Unterschriften eingereicht werden.

Wahlvorschläge, die nicht mindestens doppelt so viele weibliche und männliche Bewerber enthalten, wie zu wählen sind, gibt der Wahlvorstand mit der Aufforderung zur Nachbesserung zurück. Ist es den Einreichenden nicht möglich, die erforderliche Anzahl innerhalb von drei Arbeitstagen noch zu „beschaffen“, muss das schriftlich begründet werden. Geschieht nichts, wird der Wahlvorschlag ungültig (§ 10 Abs. 5 WO HPVG). Achtung: Wenn der Wahlvorschlag um weitere Bewerber*innen ergänzt wird, müssen alle Stützunterschriften neu geleistet werden!

Wenn überhaupt keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht wurden, gibt der Wahlvorstand das durch Aushang in der Dienststelle bekannt und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Tagen auf. Er muss dabei darauf hinweisen, dass ansonsten kein Personalrat gewählt werden kann (siehe § 11 Abs. 1 WO HPVG).

Wenn nur in einer Gruppe kein Wahlvorschlag eingegangen ist, ist das Verfahren zunächst das Gleiche. Geht auch in der Nachfrist kein Wahlvorschlag ein, findet die Personalratswahl dennoch statt. In diesem Fall fallen alle Sitze an die andere Gruppe. Die Gruppe, für die kein Vorschlag eingegangen ist, macht dann von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch (§ 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 HPVG, § 11 Abs. 3 WO HPVG).

Die Wahlberechtigten können in der vom Wahlvorstand angegebenen Zeit ihre Stimme abgeben. Die Wahl und die Stimmabgabe haben während der bezahlten Arbeitszeit stattzufinden. Dies regelt § 18 Abs. 2 HPVG. Sofern Wähler*innen aufgrund der Eigenart ihrer Arbeitszeit eine zusätzliche oder besondere Anfahrt zum Wahllokal haben, werden die Kosten hierfür vom Arbeitgeber erstattet.

Der Wahlvorstand kann die Wahltermine und Wahlzeiträume so festlegen, dass der Dienstbetrieb nur teilweise gestört wird. So müssen nicht alle Beschäftigten gleichzeitig wählen, sondern können während des ganzen Tages oder während zwei Tagen abwechselnd zur Wahlurne gehen. Grundsätzlich gilt aber, dass die Personalratswahl Vorrang vor den dienstlichen Bedürfnissen hat.

Jede*r Beschäftigte kann beim Wahlvorstand Briefwahl beantragen, wenn sie*er am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe gehindert ist. Darüber hinaus kann der Wahlvorstand für bestimmte Beschäftigte, bestimmte Bereiche oder Dienststellenteile Briefwahl anordnen (§ 17 Satz 3 WO HPVG). Es muss aber in jedem Fall die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe bestehen. Wahlberechtigte, für die Briefwahl angeordnet wurde, können – nach Rückgabe der Unterlagen – normal im Wahllokal wählen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass der Wahlvorstand die Briefwahl rechtzeitig vorbereitet. § 16a Abs. 1 WO HPVG zählt vollständig auf, welche Unterlagen zur Briefwahl ausgehändigt werden müssen. Die Adressen und die Materialien sind von der Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Auch wenn mit nur einem*einer Briefwähler*in gerechnet wird, müssen die kompletten Unterlagen zur Verfügung stehen. Der Wahlvorstand muss die Briefwahl zeitlich so organisieren, dass alle Briefwähler*innen trotz der Brieflaufzeiten ihre Stimme bis zum Abschluss der Stimmabgabe zurücksenden können.

Briefwahlunterlagen, die zu spät beim Wahlvorstand eingehen (das kann auch zehn Minuten nach Schluss der Stimmabgabe sein), gelten als nicht eingegangen. Sie sind ungeöffnet nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einen Monat lang aufzubewahren und dann zu vernichten, sofern die Wahl nicht angefochten wurde.

Der Wahlvorstand hat einen auch für Behinderte gut erreichbaren Raum als Wahllokal auszuwählen, die Dienststellenleitung muss ihn dabei unterstützen. In dem Raum muss die ungestörte und insbesondere unbeobachtete Stimmabgabe möglich sein (Wahlkabinen). Wenn die Dienststelle aus mehreren entfernt voneinander liegenden Örtlichkeiten besteht, sind mehrere Wahllokale zu organisieren. Evtl. kann ein „fliegender Wahlvorstand“ die Außenstellen aufsuchen – aber auch dann ist die ordnungsgemäße Stimmabgabe zu gewährleisten (zu allem: §§ 16 und 17 WO HPVG).

Dabei ist zu unterscheiden, ob die Wahl als a) Personenwahl (Mehrheitswahl) oder b) Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wurde.

a) Personenwahl
In diesem Fall liegt in der jeweiligen Gruppe nur ein Wahlvorschlag (Liste) vor. Die Wähler*innen hatten jeweils so viele Stimmen, wie Sitze für jedes Geschlecht zu vergeben waren. Es müssen also einfach nur die auf die jeweiligen Bewerber*innen entfallenen Stimmen gezählt werden. Die Sitze werden an diejenigen Bewerber*innen vergeben, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die Ergebnisse für weibliche bzw. männliche Bewerber*innen werden getrennt ermittelt, d.h. eine Frau z.B. kann weniger Stimmen haben als ein Mann und ist dennoch gewählt – wenn sie bei den Frauen die Mehrheit hat. Auch die Bewerber*innen, die nicht zum Zuge gekommen sind, werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen geordnet. Das spielt in der kommenden Amtsperiode eine Rolle für die Einladung als Ersatzmitglied bzw. für das Nachrücken, wenn ein Personalratsmitglied vorzeitig ausscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge.

Sonderfall gemeinsame Wahl: Hier wurde zwar mit einem Stimmzettel für den gesamten Personalrat gewählt, wenn aber bei der Auswertung die Sitze z.B. für die Arbeitnehmer*innen vergeben sind, müssen die Beamt*innen mit dem nächsthöheren Ergebnis bedacht werden, auch wenn es noch Arbeitnehmer*innen mit höherem Ergebnis gibt (§ 27 Abs. 2 WO HPVG).

b) Listenwahl
Hier lagen mehrere Wahlvorschläge innerhalb der Gruppe vor. Wähler*innen hatten jeweils nur eine Stimme, die sie „ihrer“ Liste geben konnten. Bei der Stimmauszählung werden nur die auf die Listen entfallenen Stimmen gezählt. Welche Liste nun wie viele Sitze im Personalrat erhält und welche Bewerber*innen damit gewählt sind, wird nach dem Verfahren nach Hare-Niemeyer berechnet. Wie das im Einzelnen geht, kann man in einer Beispielrechnung sehen.

Sonderfall personalisierte Listenwahl (§ 25a WO HPVG): Hierbei können Wähler*innen innerhalb der Listen einzelne Kandidat*innen ankreuzen. Gezählt werden alle Stimmen, die auf jede Liste entfallen, dann wird nach diesen Zahlen das Verhältnis der Listen berechnet. Aus den Listen sind jeweils die Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl innerhalb der Liste (!) gewählt. Wähler*innen können also die Reihenfolge innerhalb einer Liste verändern.

Nein, kann er nicht. Alle Unterlagen, die der Wahlvorstand im Zusammenhang mit der Wahl anfertigt, hat er zu verwahren, ohne dass irgendjemand Einsicht nehmen kann. Zur Kontrolle des Wahlvorstands ist die Stimmenauszählung dienststellenöffentlich. Hier kann auch der Arbeitgeber zusehen. Nach der Wahl übergibt der Wahlvorstand seine Unterlagen dem neugewählten Personalrat.

Sofern die Wahl angefochten wird, muss der Personalrat die erforderlichen Wahlunterlagen dem Verwaltungsgericht vorlegen. Wenn der Arbeitgeber während der laufenden Wahl mit Entscheidungen oder Handlungen des Wahlvorstands nicht einverstanden ist, muss er durch Verhandlungen auf Abhilfe drängen, ansonsten kann er beim Verwaltungsgericht Anträge gegen den Wahlvorstand stellen. Dieses wird dann ggf. die Unterlagen des Wahlvorstands anfordern.

Das ist nicht möglich, weil dafür die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Insbesondere die Stimmabgabe muss persönlich mit Stimmzetteln erfolgen. Jedoch können die verschiedenen Bekanntmachungen zusätzlich im Intranet oder per E-Mail erfolgen.


Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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