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Personalratswahl nach dem HPVG

Vor der Wahl

Darauf kommt es an
Personalräte in Hessen werden in Dienststellen mit mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, gewählt (§ 9 Abs. 1 HPVG). Es gibt zwar keine zur Wahl eines Personalrats zwingende Vorschrift, allerdings sind im Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) alle betrieblichen Parteien (Personalrat, Wahlberechtigte, Gewerkschaft, Dienststellenleitung) nacheinander aufgerufen, die Wahlen einzuleiten. Kommen sie dem nicht nach oder sind sie erfolglos – weil z.B. niemand bereit ist, zu kandidieren – findet keine Wahl statt, und es gibt keinen Personalrat. Diese Situation kann jedoch jederzeit beendet werden: In Dienststellen, die (aus welchen Gründen auch immer) keinen Personalrat haben, können Wahlberechtigte, die Gewerkschaft oder die Dienststellenleitung jederzeit eine Personalratswahl einleiten. Dazu gibt es keine Bindung an Fristen oder Wahlperioden.

Alle vier Jahre wird gewählt
Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre statt, immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai (§ 20 Abs. 1 u. 2 HPVG). Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das passiert, wenn zum Beispiel ein Personalrat zurücktritt oder aber kein Personalrat existiert und erstmals in einer Dienststelle eine Personalratswahl stattfindet (vgl. hierzu § 21 HPVG).

Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und legt den Wahltermin fest
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Personalrat eingesetzt. Das muss spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit erfolgen (§ 16 Abs. 1 HPVG). Besteht kein Personalrat oder bestellt er keinen Wahlvorstand, kann ein Wahlvorstand auf einer Personalversammlung gewählt werden (§ 16 Abs. 2 HPVG). Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Wahlberechtigten, davon ist eine*r Wahlvorstandsvorsitzende*r. Es sollten auch Ersatzmitglieder benannt werden. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für ihre korrekte Durchführung verantwortlich.
Wichtig: Der Wahltermin muss innerhalb der Amtszeit des amtierenden Personalrats liegen, da sonst eine personalratslose Zeit droht.

Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt ein Wähler*innenverzeichnis (Liste aller Wahlberechtigten) und macht das Wahlausschreiben in der Dienststelle bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Personalratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Kandidat*innen eingereicht werden können. Die Wahl der Personalratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Personalratssitzung ein.
 


Worauf kommt es an?

Von der erstmaligen Wahl bis zum Kündigungsschutz – Antworten auf die wichtigsten Fragen vor der Wahl

In Dienststellen, in denen bereits ein Personalrat besteht, bestellt dieser acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand (§ 16 Abs. 1 HPVG) und eine*n von ihnen als Vorsitzende*n. Sofern der Personalrat dies versäumt und sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand bestellt wurde, beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein.

In Dienststellen, in denen kein Personalrat besteht, beruft die Dienststellenleitung eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein (§ 16 Abs. 2 HPVG). Findet diese Personalversammlung nicht statt (z.B. bei der Wahl eines Gesamtpersonalrats) oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft (§ 16 Abs. 3 HPVG).

Grundvoraussetzung ist, dass die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands selbst wahlberechtigt sind. Wenn es in der Dienststelle mehrere Gruppen gibt (also Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen), sollen diese Gruppen auch im Wahlvorstand vertreten sein. Außerdem sollen dem Wahlvorstand Männer und Frauen angehören. Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlvorstands soll dem Geschlecht angehören, auf das unter den Beschäftigten der Dienststelle die Mehrheit entfällt (§ 16 Abs. 1 HPVG). Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen auch selbst kandidieren und Wahlvorschläge unterschreiben. Es ist aber nicht Aufgabe des Wahlvorstands, als Gremium selbst Wahlvorschläge aufzustellen.

Wahlvorstandsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann ordentlich nicht gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 KSchG). Außerordentlich ist eine Kündigung von Wahlvorstandsmitgliedern nur dann möglich, wenn ihnen schwere arbeitsrechtliche Verstöße nachgewiesen werden und der bestehende Personalrat zugestimmt hat. Besteht kein wichtiger Grund zu einer außerordentlichen Kündigung oder stimmt der Personalrat nicht zu, kann die Zustimmung vom Verwaltungsgericht ersetzt werden (§ 40 Abs. 1 HPVG). Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung zum Wahlvorstand und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Noch sechs Monate nach der Wahl kann Wahlvorstandsmitgliedern nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 KSchG).

Bei Personalratswahlen sind viele verschiedene Fristen zu beachten. Insbesondere die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die im Wahlausschreiben angegeben werden muss, ist unbedingt einzuhalten. Passieren dabei Fehler, ist eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl möglich (siehe hierzu Erläuterungen und Tipps).

Wichtig ist, dass in einer Dienststelle mit bereits existierendem Personalrat spätestens acht Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats ein Wahlvorstand bestellt wird. So kann verhindert werden, dass eine Zeit ohne Personalrat entsteht. Sofern ein bestehender Personalrat nicht tätig wird, sollte er auf seine Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstands hingewiesen werden.

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

Gewählt wird in der Dienststelle (§ 5 HPVG). Das ist, einfach ausgedrückt, eine Behörde oder ein Teil einer Behörde, der abgrenzbar und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet ist. Auch die Betriebe des Landes und der Gemeinden, die nicht privatrechtlich verfasst sind (z.B. als GmbH oder AG), gehören dazu, ebenso die Gerichte. Die Dienststellenleitung sollte eigene Entscheidungen treffen können, insbesondere in Personalangelegenheiten. Es nutzt wenig, einen Personalrat in einem Bereich zu wählen, wo der Personalrat kein Gegenüber hat, mit dem er wirklich verhandeln kann.

Teile von Dienststellen oder Nebenstellen, die räumlich weit von der „Zentrale“ entfernt sind, können zu selbstständigen Dienststellen im Sinne des HPVG erklärt werden, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten das in einer geheimen Abstimmung beschließt (§ 5 Abs. 3 HPVG). Die „räumlich weite Entfernung“ kann auch ausnahmsweise innerhalb einer Großstadt sein, wenn die Verkehrsanbindung problematisch ist. Es kommt nicht auf die konkrete Entfernung an, sondern auf die Zeit, die für Reisen zwischen den Teilen aufgewandt werden muss. Natürlich muss die Nebenstelle auch die Mindestzahl von Wahlberechtigten (§ 9 HPVG) haben, sonst kann ohnehin kein Personalrat gewählt werden. Auch hier gilt, dass die Leitung der Nebenstelle gewisse Befugnisse und Entscheidungen zustehen sollten, sonst gibt es am Ende zwar einen, aber wirkungslosen Personalrat. Bei Entscheidungen, die nicht die Leitung der Nebenstelle trifft, sondern die Leitung der Hauptstelle, ist nämlich auch der Gesamtpersonalrat zu beteiligen.

Alle Kosten, die mit der Wahl zusammenhängen, trägt die Dienststelle (§ 18 Abs. 2 und 3 HPVG). Dazu zählen z.B. Kosten für Kopien, Papier und Brief- und Wahlumschläge, das Porto für die Briefwahl, für den Kauf oder die Miete einer Wahlurne oder die entstehenden notwendigen Fahrtkosten. Der Wahlvorstand ist auch berechtigt, sog. „Wahlleitfäden“ auf Kosten der Dienststelle zu beschaffen; das sind Broschüren, die von Gewerkschaften oder Verlagen als Hilfe für Wahlvorstände herausgegeben werden. Einen kompletten Kommentar zum Personalvertretungsgesetz wird der Wahlvorstand nicht benötigen, dazu kann auf die Bestände des bestehenden Personalrats zurückgegriffen werden.

Sollte der Wahlvorstand rechtliche Beratung benötigen, weil er entweder seine Rechte gerichtlich durchsetzen oder sich z.B. gegen einstweilige Verfügungen wehren muss, hat die Dienststelle auch anfallende Anwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen. Da der Wahlvorstand ein Organ des Personalvertretungsgesetzes ist, gelten für ihn insoweit die gleichen Grundsätze wie für den Personalrat.

Zu den Wahlkosten gehören auch die Gebühren und Reisekosten für Seminare, die für die Schulung der Wahlvorstände erforderlich sind. Den Wahlvorstandsmitgliedern ist aufgrund der komplexen Materie dringend zu raten, an solchen Schulungen teilzunehmen. Grundlage für die Freistellung und die Kostenübernahme ist § 18 Abs. 2 Satz 3 HPVG. Der Wahlvorstand hat dazu einen entsprechenden Beschluss zu fassen und der Dienststelle mitzuteilen.

Den Zeitaufwand für die Wahlvorstandstätigkeit muss der Arbeitgeber vergüten (§ 18 Abs. 2 Satz 2 HPVG). Es ist also nicht notwendig, Wahlvorstandstätigkeit in der Freizeit zu leisten. Auch hier gilt zum Verfahren das Gleiche wie für gewählte Personalratsmitglieder: Das Mitglied des Wahlvorstands meldet sich rechtzeitig bei der*dem nächsten Vorgesetzten ab; eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Sollten unvorhergesehene Sitzungen oder andere Aktivitäten des Wahlvorstands erforderlich sein, so geht die Wahlvorstandstätigkeit der Arbeitstätigkeit vor. Falls Sitzungen oder andere Aktivitäten außerhalb der individuellen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten durchgeführt werden müssen, ist ihnen die aufgewendete Zeit als Zeitausgleich zu gewähren.

Werden Mitgliedern des Wahlvorstands Schwierigkeiten gemacht, sollte der Wahlvorstand als Gremium die Dienststellenleitung unter Hinweis auf § 18 HPVG auffordern, für die ausreichende Freistellung ohne Behinderung durch Vorgesetzte zu sorgen. Eventuell kann auch der Personalrat unterstützend tätig werden.

Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Amtszeit des Personalrats nach dem HPVG vier Jahre. Dies regelt § 20 Abs. 2 HPVG. Die Amtszeit endet damit vier Jahre nach ihrem Beginn, wobei der Beginn der ersten Amtszeit der (letzte) Tag der Wahl ist. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai, wenn die Wahl im regelmäßigen Turnus stattgefunden hat.

Bestand bereits ein Personalrat, so beginnt die neue Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit dieses Personalrats. Damit bleiben Beginn und Ende der Amtszeit immer konstant. Wird zwischen den offiziellen Wahlterminen gewählt, so endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, es sei denn, dass der Personalrat zu diesem Zeitpunkt weniger als ein Jahr im Amt war. Dann finden Neuwahlen erst im übernächsten regulären Zeitraum statt, und der Personalrat bleibt dann ggf. bis zu fünf Jahren (minus 1 Tag) im Amt (§ 20 Abs. 3 HPVG).

Ja, sie ist sogar verpflichtet, sich darum zu kümmern. Nach § 9 Abs. 1 HPVG ist ein Personalrat zu wählen, wenn die Voraussetzungen (genügend wahlberechtigte Beschäftigte, selbstständige Dienststelle) erfüllt sind. Und nach § 16 Abs. 2 HPVG muss die Dienststellenleitung sogar selbst die Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einberufen, wenn in der Dienststelle noch kein Personalrat besteht. Ist die Dienststellenleitung unwillig, kann sie durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Handeln verpflichtet werden.

Wenn allerdings alle Beteiligten, also Wahlberechtigte, Gewerkschaft und Dienststellenleitung, ihre Rechte und Pflichten nach dem Gesetz nicht wahrnehmen, gibt es keine Sanktionen. Dann gibt es in dieser Dienststelle keinen Personalrat, und die Dienststellenleitung kann schalten und walten, wie sie will.


Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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