Personalratswahl nach dem HPVG
Vor der Wahl
Darauf kommt es an
Personalräte in Hessen werden in Dienststellen mit mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, gewählt (§ 9 Abs. 1 HPVG). Es gibt zwar keine zur Wahl eines Personalrats zwingende Vorschrift, allerdings sind im Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) alle betrieblichen Parteien (Personalrat, Wahlberechtigte, Gewerkschaft, Dienststellenleitung) nacheinander aufgerufen, die Wahlen einzuleiten. Kommen sie dem nicht nach oder sind sie erfolglos – weil z.B. niemand bereit ist, zu kandidieren – findet keine Wahl statt, und es gibt keinen Personalrat. Diese Situation kann jedoch jederzeit beendet werden: In Dienststellen, die (aus welchen Gründen auch immer) keinen Personalrat haben, können Wahlberechtigte, die Gewerkschaft oder die Dienststellenleitung jederzeit eine Personalratswahl einleiten. Dazu gibt es keine Bindung an Fristen oder Wahlperioden.
Alle vier Jahre wird gewählt
Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre statt, immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai (§ 20 Abs. 1 u. 2 HPVG). Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das passiert, wenn zum Beispiel ein Personalrat zurücktritt oder aber kein Personalrat existiert und erstmals in einer Dienststelle eine Personalratswahl stattfindet (vgl. hierzu § 21 HPVG).
Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und legt den Wahltermin fest
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Personalrat eingesetzt. Das muss spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit erfolgen (§ 16 Abs. 1 HPVG). Besteht kein Personalrat oder bestellt er keinen Wahlvorstand, kann ein Wahlvorstand auf einer Personalversammlung gewählt werden (§ 16 Abs. 2 HPVG). Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Wahlberechtigten, davon ist eine*r Wahlvorstandsvorsitzende*r. Es sollten auch Ersatzmitglieder benannt werden. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für ihre korrekte Durchführung verantwortlich.
Wichtig: Der Wahltermin muss innerhalb der Amtszeit des amtierenden Personalrats liegen, da sonst eine personalratslose Zeit droht.
Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt ein Wähler*innenverzeichnis (Liste aller Wahlberechtigten) und macht das Wahlausschreiben in der Dienststelle bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Personalratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Kandidat*innen eingereicht werden können. Die Wahl der Personalratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Personalratssitzung ein.