Personalratswahl nach dem LPersVG RLP
Nach der Wahl
Darauf kommt es an
Das Wahlergebnis steht fest. Und trotzdem ist die Arbeit des Wahlvorstands noch nicht beendet. Neben der Verpflichtung, das Wahlergebnis bekannt zu machen, muss der Wahlvorstand auch zur ersten Personalratssitzung, der sogenannten konstituierenden Sitzung, einladen und eine*n Vorsitzende*n wählen lassen. Erst dann endet die Aufgabe des Wahlvorstands. Die Wahlunterlagen, also sämtliche Schriftstücke, die im Zusammenhang mit der Wahl erstellt wurden, bewahrt der neugewählte Personalrat bis zum Abschluss der nächsten Personalratswahl auf.
Das Wahlergebnis
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis bekannt geben und natürlich die Gewählten schriftlich informieren. Sie können innerhalb von drei Arbeitstagen nach Unterrichtung ihre Wahl ablehnen. In diesem Fall rückt die oder der Nächste in den gewählten Personalrat nach. Das Wahlergebnis bzw. der neu gewählte Personalrat wird unverzüglich per Aushang in der Dienststelle bekannt gemacht. Die Personalratswahl kann innerhalb von zwölf Werktagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten werden. Um das zu vermeiden, sollte der Wahlvorstand in jeder Phase korrekt vorgehen.
Die Konstituierung des Personalrats
Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Personalrats muss spätestens sechs Werktage nach der Wahl stattfinden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 LPersVG RLP). Der*Die Vorsitzende des Wahlvorstands beruft diese Sitzung eine und leitet sie zunächst. Nach der Wahl einer*eines Vorsitzenden übernimmt diese*dieser die Sitzungsleitung.
Kurz gefasst: Der Ablauf nach der Wahl
- Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten
- Aushang über die gewählten Personalratsmitglieder und die weiteren Angaben nach § 23 WO LPersVG RLP
- Übersendung der Wahlniederschrift an die Dienststellenleitung und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften
- Einberufung der konstituierenden Sitzung des Personalrats
- Aufbewahrung der Wahlakten durch den Personalrat mindestens bis zum Abschluss der nächsten Personalratswahl.