Personalratswahl nach dem SPersVG
Die Einleitung der Wahl
Darauf kommt es an
In dieser Phase muss der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis erstellen, die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festlegen und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen im zukünftigen Personalrat berechnen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab und eröffnet formal die eigentliche Wahl.
Das Wählerverzeichnis
Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und ein Wählerverzeichnis erstellen. Jede Dienstkraft, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (also 18 Jahre alt ist), ist wahlberechtigt (Ausnahmen sind in § 12 SPersVG benannt). Auch die Beschäftigten, die einem Jobcenter zugewiesen sind, sind in ihrer "Heimatdienststelle" wahlberechtigt. Die Unterlagen für das Wählerverzeichnis muss der Arbeitgeber bereitstellen. Ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht, entscheidet der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber! Das Wählerverzeichnis und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen. Eine Bekanntgabe ausschließlich in elektronischer Form ist nicht zulässig. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis müssen innerhalb einer Woche schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Mögliche Einsprüche können von allen Dienstkräften kommen, z.B. von denen, die sich nicht auf der Liste wiederfinden.