Personalratswahl nach dem SPersVG
Die Einleitung der Wahl
Darauf kommt es an
In dieser Phase muss der Wahlvorstand das Wählendenverzeichnis erstellen, die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festlegen und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen im zukünftigen Personalrat berechnen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab und eröffnet formal die eigentliche Wahl.
Das Wählendenverzeichnis
Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und ein Wählerverzeichnis erstellen. Wahlberechtigt sind alle Angehörigen der Dienststelle (Ausnahmen sind in § 12 SPersVG benannt). Auch die Beschäftigten, die einem Jobcenter zugewiesen sind, sind in ihrer "Heimatdienststelle" wahlberechtigt. Die Unterlagen für das Wählendenverzeichnis muss der Arbeitgeber bereitstellen. Ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht, entscheidet der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber! Das Wählendenverzeichnis und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen. Eine Bekanntgabe ausschließlich in elektronischer Form ist zulässig, wenn alle Angehörigen der Dienststelle die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben (§ 1 Abs. 4 Satz 4 WP SPersVG). Vorsorglich sollte man alle Bekanntmachungen, auch das Wählendenverzeichnis, auslegen. Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis müssen innerhalb einer Woche schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Mögliche Einsprüche können von allen Dienstkräften kommen, z.B. von denen, die sich nicht auf der Liste wiederfinden (§ 3 Abs. 1 WO SPersVG).
