Personalratswahl nach dem SächsPersVG
Die Einleitung der Wahl
Darauf kommt es an
In dieser Phase muss der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis erstellen, die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festlegen und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen im zukünftigen Personalrat berechnen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab und eröffnet formal die eigentliche Wahl.
Das Wählerverzeichnis
Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und ein Wählerverzeichnis erstellen. Jede*r Beschäftigte, unabhängig vom Lebensalter, ist wahlberechtigt (Ausnahmen sind in § 13 Abs. 1–4 SächsPersVG benannt). Die Unterlagen für das Wählerverzeichnis muss der Arbeitgeber bereitstellen. Ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht, entscheidet der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber! Das Wählerverzeichnis, das SächsPersVG und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen oder unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 SächsPersVWVO im Intranet veröffentlichen. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis können bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Mögliche Einsprüche können von allen Beschäftigten kommen, z.B. von denen, die sich nicht auf der Liste wiederfinden, und natürlich vom Arbeitgeber.
