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Personalratswahl nach dem SächsPersVG

Von den Wahlvorschlägen bis zur Wahl

Darauf kommt es an
Bevor es zur Wahl kommt, heißt es, Kandidat*innen vorzuschlagen. Hier ist das Engagement der Beschäftigten und der in Verwaltung und Betrieb vertretenen Gewerkschaften gefragt. Am Wahltag muss der Wahlvorstand für den korrekten Ablauf sorgen und nach der Wahl mit dem Ergebnis feststellen, wer in den nächsten fünf Jahren die Beschäftigten in der Dienststelle vertritt.

Die Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) müssen von mindestens einem Zwanzigstel (5 %) der wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterschrieben werden. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige, mindestens müssen drei wahlberechtigte Gruppenangehörige unterschreiben. Damit wird die Kandidatur ermöglicht; diese Unterschrift hat nichts mit der Stimmabgabe am Wahltag zu tun. Es sollten möglichst doppelt so viele Kandidat*innen vorgeschlagen werden, wie Sitze im Personalrat bzw. in der Gruppe zu besetzen sind. Damit gibt es auch für die nächsten Jahre genügend „Nachrücker*innen“, wenn z.B. Personalratsmitglieder in der Amtszeit ausscheiden. Vorschläge können von den Beschäftigten und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Wenn keine gemeinsame Wahl beschlossen wurde, müssen die Vorschlagslisten für die Gruppen (Arbeitnehmer*innen bzw. Beamt*innen) getrennt eingereicht werden.

Die zugelassenen Vorschlagslisten müssen unverzüglich nach dem Ablauf der Vorschlagsfrist, spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe vom Wahlvorstand durch Aushang an den gleichen Stellen wo auch das Wahlausschreiben hängt oder dem entsprechenden Verzeichnis im Intranet, bekannt gegeben werden.

Eine oder mehrere Vorschlagslisten
Wenn es nur eine Vorschlagsliste in einer Gruppe gibt, erfolgt die Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl. Die Wähler*innnen können dabei die einzelnen Kandidat*innen ihrer Wahl ankreuzen. Bei mehreren Listen geht es nach dem Prinzip der Verhältniswahl. Es wird die jeweilige Liste gewählt.

Wähler*innen gut informieren
Je mehr Beschäftigte sich an der Wahl beteiligen, umso besser kann der zukünftige Personalrat seine Position gegenüber der Dienststellenleitung behaupten. Eine „Pro-Personalratswahl-Stimmung“ ist eine wichtige Voraussetzung. Wissen alle Beschäftigten um die Bedeutung der Wahl? Sind die Kandidat*innen ausreichend bekannt? Sind alle über den Zeitpunkt der Wahl und den Ablauf informiert? Ein eventueller Wahlkampf sollte nicht nur unter den rivalisierenden Listen, sondern auch mit dem Ziel einer hohen Wahlbeteiligung erfolgen.

Der amtierende Personalrat darf als solcher zwar nicht für eine bestimmte Liste werben, aber er kann seine Möglichkeiten nutzen, um allgemein auf die Wahlen aufmerksam zu machen.

Kurz gefasst: Wahlgrundsätze und Ablauf der Wahl

  • Die Wahlen sind geheim.
  • Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands müssen im Wahlraum immer anwesend sein.
  • Der Wahlvorstand muss bei Wahlbehinderungen oder Wahlstörungen einschreiten.
  • Wählen darf nur, wer im Wählerverzeichnis steht.
  • Der Wahlvorstand prüft, ob der/die Wähler*in im Wählerverzeichnis steht und vermerkt die Teilnahme.
  • Der Wahlvorstand händigt den Wähler*innen die Wahlunterlagen aus.
  • Die Wahlberechtigten wählen und werfen die Stimmzettel in die verschlossene Wahlurne.
  • Briefwahlunterlagen werden vor dem Ende der Stimmabgabe geöffnet.
  • Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt.
  • Das Wahlergebnis wird festgestellt. Die Wahlniederschrift wird anfertigt.
  • Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.
     

Worauf kommt es an?

Vom Wahlzeitraum bis zur nachträglichen Stimmabgabe – Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Stimmabgabe und zum Ergebnis

Jede*r wahlberechtigte Beschäftigte kann eine Kandidat*innenliste, also eine Vorschlagsliste, initiieren und auf dieser Vorschlagsliste Namen von Kandidierenden für die Personalratswahl sammeln. Damit die Vorschlagsliste gültig ist, sind die Vorschriften des § 8 SächsPersVWVO zu beachten. In § 19 Abs. 4 bis 6 SächsPersVG ist die erforderliche Zahl von Unterschriften geregelt.

Eine Vorschlagsliste muss bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, mindestens jedoch von drei Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. In jedem Fall genügen 50 Unterschriften. Bei gemeinsamer Wahl ist ein Zwanzigstel der gesamten Wahlberechtigten erforderlich, Mindest- und Höchstzahlen sind gleich.

Wenn bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber*innen vorgeschlagen werden sollen, sind dafür die Unterschriften von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen werden sollen, erforderlich.

Die erforderliche Anzahl von Unterschriften soll verhindern, dass völlig aussichtslose Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen werden. Wenn ein*e Beschäftigter/Beschäftigte einer Vorschlagsliste die Stützunterschrift gibt, besagt dies nur, dass er/sie es richtig findet, dass die Vorschlagsliste zur Wahl zugelassen wird. Eine Wahl oder eine Wahlverpflichtung entsteht dadurch nicht. Beschäftigte dürfen aber nur eine Vorschlagsliste unterschreiben. Unterschreiben sie mehrere, werden sie vom Wahlvorstand aufgefordert, sich für eine zu entscheiden. Tun sie das nicht, wird die Unterschrift von allen Vorschlagslisten gestrichen. Wenn dann die Zahl der Unterschriften nicht mehr ausreicht, ergibt sich daraus ein heilbarer Mangel. Der Wahlvorstand muss diese Liste (in Kopie) an den Listenvertreter zurückgeben (gegen Empfangsbescheinigung) mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb von drei Arbeitstagen zu beseitigen, d.h. noch weitere Stützunterschriften zu sammeln, bis die erforderliche Anzahl erreicht ist. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, ist die betroffene Vorschlagsliste ungültig.

Wichtig ist: Die Stützunterschriften dürfen erst geleistet werden, wenn die Liste der Kandidierenden abgeschlossen ist. Also erst alle Kandidat*innen suchen und auf der Liste eintragen lassen, dann die Stützunterschriften sammeln. Wenn mit dem Sammeln der Unterschriften begonnen wurde, darf die Vorschlagsliste nicht mehr geändert werden! Die Unterschriftenliste und die eigentliche Vorschlagsliste müssen auf dem gleichen Blatt stehen oder unlösbar miteinander verbunden sein.

Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften (das sind die Gewerkschaften, die nachweislich mindestens ein Mitglied in der Dienststelle haben) brauchen für ihre Vorschlagslisten nur die Unterschrift von zwei Beauftragten. Die Beauftragung ist ggf. dem Wahlvorstand gegenüber nachzuweisen.

Wenn keine andere Person benannt ist, gilt die Person, deren Unterschrift an erster Stelle auf der Vorschlagsliste steht, als Ansprechpartner*in für den Wahlvorstand.

Ja, das ist möglich und eigentlich auch selbstverständlich.

Sie sollte eins haben (§ 8 Abs. 4 WO SächsPersVG). Ein zugkräftiges Kennwort macht bei Listenwahl die Entscheidung für den/die Wähler*in einfacher. Das Kennwort darf aber nicht irreführend sein: Wird das Kennwort „Freie Liste“ verwandt, obwohl überwiegend Gewerkschaftsmitglieder kandidieren oder umgekehrt eine Gewerkschaftsbezeichnung, obwohl die Vorschlagsliste nicht von zwei Beauftragten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft unterzeichnet wurde, kann der Wahlvorstand, wenn die Frist für eine Rückgabe und Änderung nicht mehr ausreicht, das Kennwort streichen (GKÖD, Bd. V, Rn. 19d zu H § 8; BAG vom 26.10.2016 – 7 ABR 4/15) oder die Wahl später angefochten werden. Gehen zwei Vorschlagslisten mit dem gleichen Kennwort ein, hat der Wahlvorstand darauf hinzuwirken, dass unterschiedliche Kennworte verwandt werden.

Vorschlagslisten ohne Kennwort tragen nur die Listennummer und die Namen der ersten beiden Bewerber*innen. Die Bezeichnung „Liste 5, Bärbel Schmidt und Gustav Meier“ regt wohl kaum zur Wahl dieser Liste an.

Grundsätzlich sollte man den Aushang des Wahlausschreibens abwarten, damit man die genaue Zusammensetzung des Personalrats kennt und die entsprechende Anzahl von Kandidat*innen aufstellt. Es ist aber wichtig, sich schon rechtzeitig vor diesem Termin um geeignete Bewerber*innen zu bemühen und deren Reihenfolge auf dem Vorschlag festzulegen. Zwar gibt es dafür keine Formvorschriften, aber die Aufstellung der Vorschlagsliste sollte nach demokratischen Prinzipien geschehen, z.B. in einer Mitgliederversammlung der Gewerkschaft.

Die Vorschlagsliste muss beim Wahlvorstand eingereicht werden. Um sicherzugehen, sollte man sie persönlich der/dem Vorsitzenden oder jedenfalls im Büro des Wahlvorstands übergeben. Dessen Anschrift muss im Wahlausschreiben angegeben werden. So kann man auch sicherstellen, dass der korrekte Eingangsvermerk angebracht wird. Sicher ist dabei auch eine erste Durchsicht auf Fehler möglich.

Der Zeitpunkt der Einreichung entscheidet nicht über die Listennummer – diese wird vom Wahlvorstand per Los ermittelt. Bei Listen mit dem gleichen Kennwort, die auch auf einer höheren Stufe (Bezirkspersonalrat oder Hauptpersonalrat) eingegangen sind, wird die Listennummer für alle Vorschlagslisten mit diesem Kennwort auf der obersten Stufe vergeben (§ 12 SächsPersVWVO).

Wenn die Vorschlagsliste nicht die erforderlichen Unterschriften enthält oder verspätet eingereicht wird, ist sie ungültig und muss zurückgegeben werden. Die Einreicher*innen haben dann die Chance, eine neue, richtige Vorschlagsliste einzureichen.

Vorschlagslisten, die nur die in § 10 Abs. 5 SächsPersVWVO genannten Mängel aufweisen, gibt der Wahlvorstand mit der Aufforderung zur Nachbesserung zurück. Die Mängel sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu beseitigen, sonst wird die Vorschlagsliste ungültig.

Wenn überhaupt keine oder keine gültigen Vorschlagslisten eingereicht wurden, gibt der Wahlvorstand das durch Aushang in der Dienststelle bekannt und fordert zur Einreichung von Vorschlagslisten innerhalb einer Nachfrist von fünf Arbeitstagen auf. Er muss dabei darauf hinweisen, dass ansonsten kein Personalrat gewählt werden kann (siehe § 11 SächsPersVWVO).

Wenn nur in einer Gruppe keine Vorschlagsliste eingegangen ist, ist das Verfahren zunächst das Gleiche. Geht auch in der Nachfrist keine Vorschlagsliste ein, findet die Personalratswahl aber dennoch statt – nur fallen dann alle Sitze an die andere Gruppe. Die Gruppe, für die kein Vorschlag eingegangen ist, macht dann von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch (§ 17 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG).

Die wahlberechtigten Beschäftigten können in der vom Wahlvorstand angegebenen Zeit ihre Stimme abgeben. Die Wahl und die Stimmabgabe haben während der bezahlten Arbeitszeit stattzufinden. Dies regelt § 24 Abs. 2 SächsPersVG. Sofern die Wähler*innen aufgrund der Eigenart ihrer Arbeitszeit eine zusätzliche oder besondere Anfahrt zum Wahllokal haben, werden die Kosten hierfür vom Arbeitgeber erstattet.

Der Wahlvorstand kann die Wahltermine und Wahlzeiträume so festlegen, dass der Dienstbetrieb nur teilweise gestört wird. So müssen nicht alle Beschäftigten gleichzeitig wählen, sondern können während des ganzen Tages oder während zwei Tagen abwechselnd zur Wahlurne gehen. Grundsätzlich gilt aber, dass die Personalratswahl Vorrang vor den dienstlichen Bedürfnissen hat.

Der Wahlvorstand hat einen auch für Behinderte gut erreichbaren Raum als Wahllokal auszuwählen; die Dienststellenleitung muss ihn dabei unterstützen. In dem Raum muss die ungestörte und insbesondere unbeobachtete Stimmabgabe möglich sein (Wahlkabine). Wenn die Dienststelle aus mehreren entfernt voneinander liegenden Örtlichkeiten besteht, sind mehrere Wahllokale zu organisieren. Evtl. kann ein „fliegender Wahlvorstand“ die Außenstellen aufsuchen – aber auch dann ist die ordnungsgemäße Stimmabgabe zu gewährleisten.

Das Wahllokal ist während der gesamten Wahlhandlung und auch bei der Auszählung der Stimmen für jedermann zugänglich zu halten, soweit dadurch die Wahlhandlung nicht gestört wird. Es müssen ständig zwei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Sind Wahlhelfer*innen bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers oder einer Wahlhelferin (vgl. § 16 Abs. 6 SächsPersVWVO).

Jede*r Beschäftigte kann beim Wahlvorstand Briefwahl beantragen, wenn er/sie die schriftliche Stimmabgabe wünscht. Darüber hinaus kann der Wahlvorstand für bestimmte Beschäftigte, bestimmte Bereiche oder Dienststellenteile Briefwahl anordnen (§ 19 SächsPersVWVO). Es muss aber in jedem Fall die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe bestehen. Ein*e Wahlberechtigte*r, für den/die Briefwahl angeordnet wurde, kann – nach Rückgabe der Unterlagen – normal im Wahllokal wählen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass der Wahlvorstand die Briefwahl rechtzeitig vorbereitet. § 17 Abs. 1 SächsPersVWVO zählt vollständig auf, welche Unterlagen zur Briefwahl ausgehändigt werden müssen. Die Adressen und die Materialien sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Auch wenn mit nur einer/einem Briefwähler*in gerechnet wird, müssen die kompletten Unterlagen zur Verfügung stehen. Der Wahlvorstand muss die Briefwahl zeitlich so organisieren, dass alle Briefwähler*innen trotz der Brieflaufzeiten ihre Stimme bis zum letzten Tag der Wahl zurücksenden können.

Briefwahlunterlagen, die zu spät beim Wahlvorstand eingehen (das kann auch zehn Minuten nach Schluss der Stimmabgabe sein), gelten als nicht eingegangen. Sie sind ungeöffnet bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist aufzubewahren und dann zu vernichten (§ 18 Abs. 2 SächsPersVWVO).

Dabei ist zu unterscheiden, ob die Wahl als a) Personenwahl (Mehrheitswahl) oder b) Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wurde.

a) Personenwahl
In diesem Fall lag in der jeweiligen Gruppe nur eine Vorschlagsliste vor. Die Wähler*innen hatten jeweils so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben waren. Es müssen also einfach nur die auf die jeweiligen Bewerber*innen entfallenen Stimmen gezählt werden. Die Sitze werden an diejenigen Bewerber*innen vergeben, die die meisten Stimmen erhalten haben. Auch die Bewerber*innen, die nicht zum Zuge gekommen sind, werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen geordnet. Das spielt in der kommenden Wahlperiode eine Rolle für die Einladung als Ersatzmitglied bzw. für das Nachrücken, wenn ein Personalratsmitglied vorzeitig ausscheidet.

Sonderfall gemeinsame Wahl: Hier wurde zwar mit einem Stimmzettel für den gesamten Personalrat gewählt. Wenn aber bei der Auswertung die Sitze z.B. für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergeben sind, müssen die Beamtinnen oder Beamten mit dem nächsthöheren Ergebnis bedacht werden, auch wenn es noch Arbeitnehmer*innen mit höherem Ergebnis gibt.

Wenn Bewerber*innen die gleiche Stimmenzahl haben, muss zwischen ihnen die Reihenfolge ausgelost werden.

Wie wird gelost?
Es gibt mehrere zulässige Verfahren (durch Rechtsprechung abgesichert):

  • Los ziehen: In einen Behälter werden zwei gleichaussehende, zusammengefaltete Zettel gelegt, auf denen jeweils die Bezeichnung einer Gruppe steht. Der Behälter wird geschüttelt, eine Person zieht einen Zettel. Die Gruppe, deren Zettel gezogen wurde, bekommt den Sitz.
  • Münzwurf: Der Münzwurf ist zulässig, wenn die Münze mindestens 50 cm hoch geworfen wird und auf einen harten Untergrund fällt (und nicht etwa mit der Hand aufgefangen wird) – (VGH Bayern vom 13.02.1991 – 17 P 90.3560).

Unzulässig ist Streichholzziehen, weil dabei die Gefahr der Manipulation besteht. Das gilt auch, wenn sich die Beteiligten auf dieses Verfahren einigen (BVerwG vom 15.05.1991 – 6 P 15.89).

b) Listenwahl
Hier lagen mehrere Vorschlagslisten innerhalb der Gruppe vor. Die Wähler*innen hatten jeweils nur eine Stimme, die sie „ihrer“ Liste geben konnten. Bei der Stimmenauszählung werden nur die auf die Listen entfallenen Stimmen gezählt. Welche Liste nun wie viele Sitze im Personalrat erhält und welche Bewerber*innen damit gewählt sind, wird nach dem d’Hondtschen Verfahren berechnet. Wie das im Einzelnen geht, kann man in einer Beispielrechnung sehen.

Nein, kann er nicht. Alle Unterlagen, die der Wahlvorstand im Zusammenhang mit der Wahl anfertigt, hat er zu verwahren, ohne dass irgendjemand Einsicht nehmen kann. Zur Kontrolle des Wahlvorstands ist die Stimmenauszählung dienststellenöffentlich. Hier kann auch der Arbeitgeber zusehen.

Sofern die Wahl angefochten wird, muss der Wahlvorstand den Wahlablauf darlegen und seine Beschlüsse mit den entsprechenden Dokumenten gegenüber dem Verwaltungsgericht vorlegen.

Die Änderung der Wahlordnung zum SächsPersVG (SächsPersVWVO) im Februar 2011 ermöglicht – zumindest theoretisch – die teilweise Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg. Allerdings sind daran hohe Bedingungen geknüpft. So dürfen die Bekanntmachungen elektronisch nur dann erfolgen, wenn

  • alle Beschäftigten darauf zugreifen können,
  • nur das intern zugängliche Intranet genutzt wird und
  • gewährleistet ist, dass außer dem Wahlvorstand niemand, auch nicht die Administratoren, Änderungen vornehmen kann.


Das steht so in § 1 Abs. 3 SächsPersVWVO und bezieht sich auf alle Bekanntmachungen des Wahlvorstands. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, kann die elektronische Veröffentlichung nur zusätzlich erfolgen.

Die noch im Referentenentwurf der SächsPersVWVO vorgesehene Erprobung elektronischer Wahlen ist in die Verordnung nicht übernommen worden, sodass jedenfalls die Stimmabgabe noch im guten alten Wahllokal mit Stimmzetteln und Urne durchgeführt werden muss.

 

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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