HOCHSCHULE UND FORSCHUNG Befristung an Hochschulen und Forschungs- einrichtungen Gesetzliche Grundlagen und Handlungsmöglichkeiten der Interessenvertretung Das Sonderbefristungsrecht für die Wissenschaft stellt Betriebs- und Personalräte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vor besondere Herausforderungen. Aber auch Befristungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kommen hier besonders häufig vor. Worin sich diese beiden Befristungsregelungen unterscheiden und wie sie in der Praxis anzuwenden sind, ist Thema des Seminars. Welche Möglichkeiten haben Betriebs- und Personalräte, um in der Wissenschaft angemessene Vertragslaufzeiten und Entfristungen von Arbeitsverträgen durchzusetzen? Im Seminar werden die aktuellen Regelungsinhalte des TzBfG und des WissZeitVG sowie ihre Auswirkungen auf die Praxis vorgestellt und anhand von Praxisbeispielen erörtert. Darüber hinaus werden die damit verbundenen Beteiligungsrechte und Handlungsmöglichkeiten der Interessenvertretung erläutert. Außerdem geben wir einen Einblick in die aktuelle Rechtsprechung zur Anwendung beider Gesetze. Die Seminarinhalte in Stichworten: x Inhalte des TzBfG und des WissZeitVG x Abgrenzung der Anwendungsbereiche des TzBfG und des WissZeitVG x Begriffe und Definitionen (z. B. wissenschaftliche Tätigkeit, Drittmittelbefristung) x Sachgründe für Befristung und Befristungsdauer x Unterbrechungszeiten, die zu einer Verlängerung der Befristungsdauer nach WissZeitVG führen x Verhältnis der gesetzlichen Regelungen zur Europäischen Befristungsrichtlinie sowie zu Landesregelungen für den Hochschulbereich und zu Tarifverträgen im öffentlichen Dienst x Aktuelle Rechtsprechung zum Befristungsrecht x Beteiligungsrechte und Handlungsmöglichkeiten der Interessenvertretung Termin 15.03.2027 – 17.03.2027 Bielefeld-Sennestadt AS63-2703153 Seminargebühr 995,00 € Hinzu kommen die Kosten der Tagungsstätte. Die aktuellen Preise der Tagungsstätten findest du beim jeweiligen Seminar auf unserer Homepage: www.verdi-bub.de/3507 Zielgruppe Angesprochen sind BR und PR Freistellung § 37 Abs. 6 BetrVG, § 54 Abs. 1 BPersVG, analog LPersVG >> INHALTSVERZEICHNIS 52
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