Es ist wichtig, Ansprüche rechtzeitig bei der beim Arbeitgeber zuständigen Stelle (z.B. Personalabteilung, Leitung des Betriebs), nicht jedoch beim Betriebsrat, geltend zu machen.
Zu empfehlen ist eine schriftliche Geltendmachung, zumal die meisten Regelungen auch die Schriftform vorsehen. Außerdem muss der Anspruch konkret bezeichnet werden. Es sollten daher der Grund und die Höhe des Anspruchs angegeben werden. Ist der Arbeitnehmer sich nicht sicher, auf welchen Betrag sich seine Forderung (z.B. bei Überstundenvergütung) beläuft, sollte im Zweifel der höhere Betrag verlangt werden. Der Arbeitnehmer sollte sicherstellen, dass die Erklärung dem Arbeitgeber auch zugeht. Zu empfehlen ist die persönliche Übergabe gegen Erhalt einer Empfangsbestätigung oder die Übersendung durch einen Boten, der Kenntnis vom Inhalt der Erklärung hat. Eine Klageerhebung reicht zur Fristwahrung nicht aus, wenn die Klage nach Ablauf der Ausschlussfrist erst zugestellt werden kann. (BAG vom 16.03.2016 - 4 AZR 421/15)
Zur richtigen Geltendmachung gehört, dass der Arbeitgeber ausdrücklich aufgefordert wird, den Anspruch zu erfüllen. Es genügt nicht, ihm lediglich mitzuteilen, man behalte sich die Geltendmachung oder weitere Schritte vor.
Achtung: Die rechtlich beste und umfassendste Geltendmachung zur Vermeidung von Ausschlussfristen nützt nichts, wenn man bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine sogenannte Ausgleichsquittung oder Erledigungsklausel unterschreibt, mit der man auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet.