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Betreuung eines kranken Kindes

Fast alle berufstätigen Eltern kennen diese Situation: Das Kind wird plötzlich krank oder erleidet im Kindergarten oder in der Schule einen Unfall, während man selbst zur Arbeit muss. Wenn kleine Kinder krank werden, sollten sie von ihren Eltern betreut werden. Das fördert die Gesundheit der Kinder und nimmt ihnen viele Ängste. Das gilt insbesondere bei schweren Krankheiten. Doch wie lässt sich der Konflikt zwischen elterlicher Fürsorge und der Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber lösen?

Zunächst sollte geprüft werden, ob es Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gibt. Gesetzliche Regelungen finden sich sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V).

Hier muss zwischen gesetzlich Versicherten („Kassenpatient*innen“) und Privatversicherten unterschieden werden.

Grundsätzlich haben beide Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn ein Kind bis zum Alter von zwölf Jahren krank wird. Entsprechendes gilt für ältere Kinder, wenn sie behindert und hilfebedürftig sind. Allerdings gibt es einen entscheidenden Haken: Der Anspruch ergibt sich aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach dieser Vorschrift verliert die*der Arbeitnehmer*in den Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch, dass sie*er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Der Haken ist jedoch, dass diese Vorschrift „abdingbar“ ist, d.h. sie kann durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Ist das der Fall, haben weder gesetzlich Versicherte noch Privatversicherte einen Anspruch auf bezahlte Freistellung.

Gesetzlich Versicherte haben allerdings Anspruch darauf, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt zu werden. Das ergibt sich aus § 45 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). In diesem Fall haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse.

Privatversicherte haben den Anspruch auf Freistellung ebenfalls, können aber kein Kinderkrankengeld beziehen. Ob sie Ansprüche auf ähnliche Leistungen haben, hängt von ihrem Vertrag mit der Privatversicherung ab.

Sind die Eltern gesetzlich versichert, können sie aktuell 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, wenn auch das Kind gesetzlich versichert ist. In der Regel ist es das über die Familienversicherung der Eltern. Alleinerziehende in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf 30 Arbeitstage. In Familien mit mehreren Kindern hat jeder Elternteil Anspruch auf maximal 35 Arbeitstage, Alleinerziehende auf maximal 70 Arbeitstage.

Bislang ist diese Regel bis 2026 befristet. Wird sie nicht verlängert, besteht in jedem Kalenderjahr ein Freistellungsanspruch von höchstens zehn Arbeitstagen für jedes Kind und von höchstens 20 Arbeitstagen für alleinerziehende Versicherte. Der Anspruch beträgt maximal 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr und für alleinerziehende Versicherte maximal 50 Arbeitstage.

Eine Übertragung des Anspruchs auf das andere Elternteil ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Ist ein gesetzlich versichertes Elternteil als medizinisch notwendige Begleitperson mit im Krankenhaus, besteht der Anspruch so lange, wie die Aufnahme der Begleitperson notwendig ist.

Sind Eltern und Kinder privat versichert, gilt das nicht. Sie haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ist ein Elternteil gesetzlich und das andere privat versichert, kommt es auf den Versicherungsstatus des Kindes an. Ist es beim gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert, kann dieses Elternteil Kinderkrankengeld beanspruchen. Ist es dagegen in der privaten Krankenversicherung versichert, besteht der Anspruch nicht.

Der Anspruch besteht für die Zeit, in der gesetzlich Versicherte Krankengeld beziehen. Privatversicherte haben einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung. Die gesetzliche Grundlage ist § 45 SGB V.

Ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf unbezahlte Freistellung (für alle Arbeitnehmer*innen) und auf Krankengeld (für gesetzlich Versicherte) besteht bei unheilbar schwerkranken Kindern, deren Lebenserwartung begrenzt ist. Die Kinder dürfen das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sie müssen aufgrund einer Behinderung oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesen sein. Alle gesetzlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und ärztlich bezeugt sein. Es ist sinnvoll, sich in einem solchen Fall individuell bei einem Sozialträger beraten zu lassen.

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld,

  • wenn sie nach ärztlichem Zeugnis zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
  • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch für gesetzlich Versicherte, die aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden,

  • wenn das Kind in einem Krankenhaus oder einer Rehaklinik stationär behandelt wird, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
  • das Krankenhaus oder die Klinik der Krankenkasse bescheinigt, dass die Aufnahme einer Begleitperson medizinisch notwendig ist.
  • Hat das Kind das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet, wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Begleitperson notwendig ist.

Grundsätzlich besteht der Anspruch auch für Beschäftigte, die im Homeoffice arbeiten können. Es gelten zunächst einmal dieselben Voraussetzungen wie bei anderen Beschäftigten:

  • Es ist nach ärztlichem Zeugnis erforderlich, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten und versicherten Kindes ihrer Arbeit im Homeoffice nicht nachkommen können,
  • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Entsprechend gibt es dann auch einen Freistellungsanspruch.

Anspruch auf Kinderkrankengeld haben nur gesetzlich Versicherte, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Das ist in der Regel nicht der Fall bei Beschäftigten, die in einem „Minijob“ arbeiten. Das sind Beschäftigte, die ein Monatseinkommen haben, das sich am Mindestlohn und an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden orientiert.

Der Mindestlohn liegt derzeit (2026) bei 13,90 Euro. Die Wochenarbeitszeit wird nach dem Gesetz in Monatsarbeitszeit umgerechnet, indem sie mit 13 multipliziert und durch drei geteilt wird: 10 Stunden x 13 : 3 =43,33 Stunden. Multipliziert mit einem Stundenlohn von 13,90 Euro ergibt sich derzeit eine Geringfügigkeitsgrenze von 602,00 Euro.

„Minijobber*innen“ haben jedoch wie andere Beschäftigte auch einen Freistellungsanspruch, der sich nach der Dauer des Anspruchs von gesetzlich Versicherten auf Krankengeld richtet (§ 45 SGB V).

Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des Nettoentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, das wegen der Freistellung ausfällt. Es darf jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 SGB V nicht überschreiten. Aktuell (2026) liegt diese Grenze bei etwa 69.750,00 Euro im Jahr.

Selbst wenn im Unternehmen Zeitkonten bestehen, darf der Arbeitgeber diese während der Freistellung aufgrund eines erkrankten Kindes nicht „abbauen“. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, der weder arbeitsvertraglich noch tarifvertraglich eingeschränkt werden darf.

Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass man für die Betreuung eines kranken Kindes Urlaub nehmen muss. Erholungsurlaub dient der Erholung und der Freizeitgestaltung, wobei der Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht.

Das Gesetz (§ 45 SGB V) regelt einen Freistellungsanspruch bei Krankheit des Kindes, der weder arbeitsvertraglich noch tarifvertraglich eingeschränkt werden darf.

Da Beamt*innen in der Regel keine Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch haben, haben sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei eigener Dienstunfähigkeit werden die Bezüge weitergezahlt, sodass dieses Risiko nicht abgesichert werden muss.

Ansprüche auf Freistellung finden sich jedoch in den Urlaubs- oder Sonderurlaubsverordnungen des Bundes und der Länder.

Gemäß § 20 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV) ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in Höhe von bis zu acht Tagen im Jahr zu gewähren:

  • bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der*des Beamt*in, das noch nicht zwölf Jahre alt ist,
  • oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes.

 

Gemäß § 20 SUrlV gilt das auch für die Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren während einer als medizinisch notwendig anerkannten Rehabilitationsmaßnahme als Begleitperson.

Für die Beamt*innen der Länder gelten allerdings die jeweiligen Vorschriften ihres Bundeslandes.

Redaktioneller Stand: März 2026

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