Wird das Fahrzeug bei einem Unfall, den der Arbeitnehmer nicht verschuldet hat, beschädigt, muss der Arbeitnehmer nicht für Reparaturkosten oder Schadensersatz aufkommen. Hat der Arbeitnehmer aber den Unfall verursacht, so ist für seine Haftung darauf abzustellen, in welchem Maß ihm ein Vorwurf zu machen ist.
Häufig wird bereits im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung geregelt, dass der Arbeitnehmer nicht für einen Unfallschaden einzustehen hat, den er weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verursacht hat. Fehlt eine solche Haftungsabrede, ist nach Art der Nutzung (geschäftlich oder privat) wie folgt zu differenzieren:
Bei der geschäftlichen Nutzung gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der privilegierten Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Demzufolge trägt der Arbeitgeber den entstandenen Schaden bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers in voller Höhe. Bei mittlerer Fahrlässigkeit, d.h. dem Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, ist der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich – abhängig von Schadensanlass und Schadensfolgen – nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Für den Arbeitgeber ist zu beachten, dass die Rechtsprechung von ihm den Abschluss einer bei Dienstfahrzeugen üblichen Versicherung – in der Regel Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung – verlangt. Bei zu geringem Versicherungsschutz hat der Arbeitgeber den nicht abgedeckten Schaden allein zu tragen. Der Nichtabschluss einer Vollkaskoversicherung kann bei der Abwägung zulasten des Arbeitgebers ins Gewicht fallen und zur Folge haben, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe der Selbstbeteiligung haftet, die beim Abschluss einer Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre.
Handelt der Arbeitnehmer vorsätzlich, hat er den Schaden selbst zu tragen. Dies gilt in der Regel auch bei grober Fahrlässigkeit, also dann, wenn der Arbeitnehmer in nicht entschuldbarer Weise gegen die an ihn zu stellenden Anforderungen verstoßen hat.
Die Grundsätze zur Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers gelten jedoch nicht ohne Weiteres bei Unfallverursachung im Rahmen privater Nutzung des Dienstwagens. Der Arbeitgeber soll nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet werden. Das Hessische LAG (Urteil, 24.05.2006 – 8 Sa 1729/05) vertritt zwar die Ansicht, dass bei einer erlaubten privaten Nutzung und einer ordnungsgemäßen Versteuerung des geldwerten Vorteils (s.u.) von einer wirksamen, stillschweigenden Vereinbarung bezüglich der Übernahme für Reparaturkosten für private Unfälle durch den Arbeitgeber auszugehen ist. Anderer Auffassung ist aber z.B. das LAG Köln (Urteil, 15.09.1998 – 13 Sa 367/98), das von einer vollen Haftung des Arbeitnehmers bei Unfällen während privater Nutzung ausgeht. Insoweit sollten in einer Nutzungsvereinbarung klare Regelungen getroffen werden