Die Einordnung in eine Entgeltgruppe wird im Zusammenhang mit einer Einstellung vorgenommen. Der Arbeitgeber (die Personalabteilung) nimmt dabei "lediglich" die Zuweisung in die Entgeltgruppe vor, die seiner Auffassung nach zutreffend ist. Hierbei hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht/Mitbeurteilungsrecht im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Das hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich so entschieden.
Ebenso ist es bei einer Umgruppierung. Sie ist nichts anderes als die Änderung der Eingruppierung, also die beabsichtigte Zuweisung in eine andere Entgeltgruppe; gewissermaßen eine neue Eingruppierung. Das Mitbestimmungsrecht besteht unabhängig davon, ob die Umgruppierung tatsächliche oder rechtliche Ursachen hat. Eine tatsächliche Ursache wäre, wenn eine neue Tätigkeit ausgeübt werden soll, für die eine andere Entgeltgruppe gilt. Aber auch ohne Veränderung der Tätigkeit können rechtliche Ursachen vorliegen. Das ist der Fall, wenn ein Tarifvertrag das Vergütungsschema ändert, indem z.B. neue Entgeltgruppen hinzukommen oder Vergütungskriterien geändert werden (z.B. Anrechnung von Tätigkeitsjahren statt Lebensalter).
Immer aber geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber "richtig" eingruppiert hat. Also gilt auch für die Umgruppierung der Grundsatz der Richtigkeitskontrolle durch den Betriebsrat. Und zwar auch dann, wenn mit der Umgruppierung eine Höhergruppierung verbunden ist, etwa im Zusammenhang mit einem beruflichen Aufstieg. Das Mitbestimmungsrecht besteht unabhängig davon, ob die betreffende Arbeitnehmerin/der betreffende Arbeitnehmer die Beteiligung des Betriebsrats wünscht oder nicht.
Eine Umgruppierung kann auch Verschlechterungen bringen, z.B. dann, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen auf einen schlechter bezahlten Arbeitsplatz versetzt werden soll. Dann kann eine Versetzung vorliegen, die ebenfalls der Mitbestimmung unterliegt (§ 99 BetrVG) oder sogar eine Änderungskündigung, bei der der Betriebsrat - unabhängig von der Umgruppierung - nach § 102 BetrVG zu beteiligen ist.