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Nebentätigkeit: Wann ist sie zulässig? Wann nicht?

Die Zahl der Nebentätigkeiten nimmt zu. Immer mehr Menschen verdienen immer weniger und müssen Teilzeitjobs annehmen. Damit stellt sich die Frage, ob und inwieweit Nebentätigkeiten bei einem bereits vorhandenen (Haupt-)Arbeitsverhältnis zulässig sind.

Grundsätzlich kann jede/-r Beschäftigte mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen. Das ergibt sich bereits aus dem grundrechtlich geschützten Grundsatz der Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Von einem Hauptarbeitsverhältnis wird allgemein gesprochen, wenn es den Beschäftigten hauptsächlich in Anspruch nimmt, sodass die weitere Aufnahme einer Beschäftigung die Nebentätigkeit darstellt.

Gibt es Einschränkungen?

Trotz des Grundsatzes der Berufsfreiheit kann es Einschränkungen der Ausübung von Nebentätigkeiten geben. Eine Nebentätigkeit kann problematisch werden, wenn berechtigte betriebliche Interessen des Arbeitgebers in einem wesentlichen Umfang beeinträchtigt werden.

Das muss nicht unbedingt ein zeitlicher Konflikt sein. Beispiel: Wenn jemand zu bestimmten Nachtstunden nebenbei eine Taxifahrertätigkeit ausübt, kann der Arbeitgeber des Betriebs tagsüber verlangen, dass die Nebentätigkeit eingeschränkt wird, damit die Nachtarbeit die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt. Er kann die Nebentätigkeit nicht einfach verbieten. Aber unter bestimmten Umständen kann die Nebentätigkeit ein Grund für die Kündigung des Hauptarbeitsverhältnisses sein.

Eine echte Konkurrenztätigkeit von Beschäftigten während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses kann sogar zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Weitere Gründe, die die Interessen des Hauptarbeitsverhältnisses verletzen können, liegen vor,

  • wenn mit der Nebentätigkeit ideelle Interessen des Arbeitgebers verletzt werden. Beispiel: Ein Krankenpfleger übt eine Nebentätigkeit als Bestatter aus (BAG vom 28.2.2002, Aktenzeichen 6 AZR 357/01).
  • wenn während des Urlaubs eine dem Urlaubszweck widersprechende Beschäftigung erfolgt (BAG vom 25.2.1988 zu § 8 BUrlG).

 

Wenn Zweifel bestehen, ob im Hauptarbeitsverhältnis betriebliche Interessen wesentlich verletzt werden, kann der Arbeitgeber Auskunft über Art und Umfang der Nebentätigkeit verlangen (BAG vom 11.12.2001, Aktenzeichen 9 AZR 464/00).

Er kann auch versuchen, ein Nebentätigkeitsverbot im Arbeitsvertrag aufzunehmen. Das ist aber nur zulässig, wenn er ein berechtigtes Interesse darstellen kann. Das wird immer dann angenommen, wenn die geschuldete Arbeitsleistung im Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigt wäre.

Vereinbarungen dürfen nicht zu einem generellen Nebentätigkeitsverbot führen und durch die erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers darf keine pauschale Abhängigkeit entstehen. Daher ist eine Regelung in einem Arbeitsvertrag unwirksam, wonach Nebentätigkeiten "gleich welcher Art" verboten sind und nur mit Zustimmung des Arbeitgebers übernommen werden dürfen (LAG Rheinland-Pfalz vom 29.4.2005, Aktenzeichen 8 Sa 69/05).

Im Einzelfall kommt es im Arbeitsvertrag darauf an, die zu unterlassenden Nebentätigkeiten genau zu definieren.

Manchmal regeln Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, dass die Nebentätigkeit einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber das Recht auf Zustimmung nicht willkürlich ausüben darf. Er muss die Zustimmung erteilen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Nebentätigkeit keine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen erfolgt. Im Streitfall kann die Zustimmung im Wege einer arbeitsgerichtlichen Klage ersetzt werden.

Im öffentlichen Dienst sind Nebentätigkeiten für Beamte grundsätzlich genehmigungspflichtig (§ 65 BBG). Ausnahmen sind zum Beispiel schriftstellerische Tätigkeiten oder Vorträge.

Das Nebentätigkeitsrecht für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist seit der Einführung des TVöD von den beamtenrechtlichen Vorschriften abgekoppelt. Damit ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht mehr zustimmungspflichtig. Entgeltliche Nebentätigkeiten müssen dem Arbeitgeber allerdings vor der Aufnahme schriftlich angezeigt werden (§ 3 Abs. 3 TVöD). Der Arbeitgeber hat das Recht, solche Nebentätigkeit zu untersagen, die die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen.

Sofern die zeitliche Höchstgrenze des Arbeitszeitgesetzes nicht überschritten wird, darf die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht allein aus zeitlichen Gründen versagt werden. Die Summe der Arbeitszeit von Haupt- und Nebentätigkeit darf die gesetzliche Höchstgrenze von werktäglich acht Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten (§ 3 ArbzG).

Redaktioneller Stand: Juli 2015

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