Wenn Zweifel bestehen, ob im Hauptarbeitsverhältnis betriebliche Interessen wesentlich verletzt werden, kann der Arbeitgeber Auskunft über Art und Umfang der Nebentätigkeit verlangen (BAG vom 11.12.2001, Aktenzeichen 9 AZR 464/00).
Er kann auch versuchen, ein Nebentätigkeitsverbot im Arbeitsvertrag aufzunehmen. Das ist aber nur zulässig, wenn er ein berechtigtes Interesse darstellen kann. Das wird immer dann angenommen, wenn die geschuldete Arbeitsleistung im Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigt wäre.
Vereinbarungen dürfen nicht zu einem generellen Nebentätigkeitsverbot führen und durch die erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers darf keine pauschale Abhängigkeit entstehen. Daher ist eine Regelung in einem Arbeitsvertrag unwirksam, wonach Nebentätigkeiten "gleich welcher Art" verboten sind und nur mit Zustimmung des Arbeitgebers übernommen werden dürfen (LAG Rheinland-Pfalz vom 29.4.2005, Aktenzeichen 8 Sa 69/05).
Im Einzelfall kommt es im Arbeitsvertrag darauf an, die zu unterlassenden Nebentätigkeiten genau zu definieren.