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Pflege von Angehörigen

Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen wächst seit Jahren. Ende 2023 waren in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen im Sinne des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) pflegebedürftig. Laut Angaben des Statistischen Bundesamts ist die Zahl in den drei Jahren davor um 15 Prozent gestiegen. Im Dezember 2023 wurden knapp fünf Millionen, also etwa 90 Prozent der Pflegebedürftigen, zu Hause versorgt. 3,1 Millionen von ihnen erhielten ausschließlich Pflegegeld. Diese Menschen wurden überwiegend von Angehörigen gepflegt.

Sehr viele dieser Angehörigen sind zugleich erwerbstätig. Auch deren Zahl steigt stark an. Expert*innen rechnen damit, dass bis Ende des Jahrzehnts 9 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig sein werden. Jenseits der nüchternen Zahlen ist klar: Immer mehr Menschen müssen sich auf die Doppelbelastung durch Pflege und Beruf einstellen. Leider sind es überwiegend Frauen, die diese Care-Arbeit leisten: mehr als 70 Prozent.

Zwei Gesetze regeln insbesondere, wie Angehörige Pflege und Beruf bewältigt können: das Gesetz zur Pflegezeit vom 28. Mai 2008 (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) und das Gesetz zur Familienpflegezeit vom 6. Dezember 2011 (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG).

Pflegebedürftig sind nach dem Elften Sozialgesetzbuch (§ 14 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Ob eine Person in diesem Sinne pflegebedürftig ist, stellt der Medizinische Dienst (MD) durch ein Pflegegutachten fest. Der MD ist der für die Kranken- und Pflegeversicherung zuständige Gutachtendienst. In der Regel gibt es in jedem Bundesland einen MD (in NRW gibt es zwei).

Der MD stellt auch den Grad der Pflegebedürftigkeit fest. Gemäß § 15 SGB XI gibt es insoweit fünf Grade:

 

Pflegegrad 1

geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2

erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3

schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4

schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 5

schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung

 

Der Pflegegrad darf nicht mit dem Grad der Behinderung (GdB) verwechselt werden. Das Gesetz regelt insoweit Sachverhalte, die nicht vergleichbar sind. Der GdB bezeichnet das Ausmaß der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit dem Ziel, möglichst die selbstständige Teilhabe zu erreichen. Bei der Pflegebedürftigkeit geht es dagegen darum, inwieweit eine Person der Hilfe anderer bei der Bewältigung des Alltags bedarf.

Beispiel: Eine vollständig erblindete Person hat einen GdB von 100. In der Regel führt das allein aber nicht zu einem Grad der Pflegebedürftigkeit, da sie durch Maßnahmen zur Teilhabe ihr Leben weitestgehend selbstständig gestalten kann.

Das regelt § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG):

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

§ 7 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) bestimmt, wer als Beschäftigte*r gilt:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

Grundsätzlich kann jede*r Arbeitnehmer*in Pflegezeit beantragen. In Unternehmen mit 15 oder weniger Beschäftigten besteht jedoch kein Rechtsanspruch. In diesem Fall muss eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in getroffen werden. Eine solche Vereinbarung kann die*der Beschäftigte beantragen. Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ablehnung ist zu begründen (§ 3 Absatz 6a PflegeZG).

Anspruch auf Familienpflegezeit haben Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten. Auch bei Arbeitgebern mit weniger Beschäftigten können Beschäftigte den Abschluss einer Vereinbarung über eine Familienpflegezeit beantragen.

Sowohl Pflegezeit als auch Familienpflegezeit setzen voraus, dass ein pflegebedürftiges nahes Familienmitglied zu Hause gepflegt wird, das mindestens den Pflegegrad 1 hat.

Nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist es möglich, bis zu sechs Monate unbezahlt ganz oder teilweise aus dem Job auszusteigen. Voraussetzung ist, dass ein pflegebedürftiges nahestehendes Familienmitglied zu Hause gepflegt wird. Die Pflegezeit kann nur einmal in Anspruch genommen werden. Wurde allerdings zunächst eine kürzere Zeit beantragt, kann sie mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden.

Die Pflegezeit kann nur einmal in Anspruch genommen werden.

Familienpflegezeit bedeutet eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit. Sie kann für bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert werden, um ein nahestehendes Familienmitglied zu Hause zu pflegen. Auch die Familienpflegezeit kann zunächst für einen kürzeren Zeitraum als 24 Monate beantragt werden. Sie kann auf maximal 24 Monate verlängert werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beschäftigte unbezahlt von der Arbeit zur Wahrnehmung der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit freizustellen. Die Zeiten müssen also streng genommen gar nicht beantragt werden. Es ist jedoch wichtig, den Arbeitgeber rechtzeitig und den Regeln entsprechend darüber in Kenntnis zu setzen, dass eine Pflege- oder Familienpflegezeit in Anspruch genommen wird. Einfach der Arbeit fernzubleiben, kann stets zu einem Problem werden. Man sollte also immer auf die Freistellung durch den Arbeitgeber warten und sich im Zweifel bei Rechtskundigen informieren – das ist bei Gewerkschaftsmitgliedern stets die Gewerkschaft.

Beschäftigte müssen die Pflegezeit dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn ankündigen. Sie müssen die Pflegebedürftigkeit der*des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MD) nachweisen. Privatversicherte müssen eine entsprechende Bescheinigung ihrer privaten Pflegeversicherung vorlegen.

Das Gesetz geht zwar grundsätzlich von einer vollständigen Freistellung während der Pflegezeit aus, es kann aber auch eine teilweise Freistellung in Anspruch genommen werden. Dann muss die*der Beschäftigte die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. In diesem Fall müssen Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung treffen. Der Arbeitgeber muss den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen. Das gilt nur nicht, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Geregelt wir das durch § 3 PflegeZG.

Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform angekündigt werden. Gleichzeitig ist anzugeben, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen wird. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Das bestimmt § 2a FPfZG.

Beantragt die*der Beschäftigte keine vollständige Freistellung, muss sie*er dem Arbeitgeber zudem konkret mitteilen, ob sie*er Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen will. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit.

Beschäftigte haben nach § 2 PflegeZG das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für eine*n pflegebedürftige*n nahestehende*n  Angehörige*n in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Sie sind aber verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung unverzüglich mitzuteilen. Auch müssen sie die voraussichtliche Dauer angeben. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die*der Beschäftigte

  • eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson über die Pflegebedürftigkeit der*des nahen Angehörigen und
  • eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson vorlegt, aus der hervorgeht, dass die kurzfristige Freistellung medizinisch erforderlich ist.

Beide Voraussetzungen können selbstverständlich auch in einer einzigen Bescheinigung bestätigt werden.

Der Arbeitgeber muss Beschäftigte gemäß § Absatz 6 PflegeZG zur Begleitung naher Angehöriger, die an einer Erkrankung leiden, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freistellen, wenn die Erkrankung

  • progredient verläuft und
  • bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und
  • lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt und
  • der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, müssen Beschäftigte diese durch ein ärztliches Zeugnis gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen.

Es ist in diesem Fall im Übrigen nicht Voraussetzung, dass die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Eine Begleitung ist auch während eines Hospizaufenthalts naher Angehöriger möglich.

Ja, das ist möglich. Insgesamt dürfen Auszeit und Reduzierung der Arbeitsstunden aber nicht länger als zwei Jahre dauern. Kombiniert werden können Pflegezeit, Familienpflegezeit und Zeit zur Begleitung in der letzten Lebensphase.

Während der Pflege- oder der Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Kündigt ein*e Beschäftigte*r an, dass er*sie eine Freistellung wegen Pflegezeit in Anspruch nehmen will, darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Das gilt allerdings frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn. In Unternehmen mit 15 oder weniger Beschäftigten beginnt der Kündigungsschutz erst mit dem Beginn der Freistellung.

In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.

Geregelt wird das in § 5 PflegeZG. Auf diese Vorschrift verweist auch § 2 des Familienpflegezeitgesetzes – FPfZG). Somit gilt der Kündigungsschutz auch für die Familienpflegezeit.

Der Arbeitgeber ist nach dem Gesetz sowohl bei der Pflegezeit als auch bei der Familienpflegezeit nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet, sondern lediglich zur Freistellung. Er kann freiwillig zahlen oder durch einen Tarifvertrag zur Zahlung verpflichtet sein. In den meisten Fällen dürfte das aber nicht der Fall sein.

Leider gibt es keine Sozialleistungen, die mit dem Elterngeld vergleichbar wären. Mit einer Ausnahme: Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen einer akuten Pflegesituation besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person für insgesamt bis zu zehn Arbeitstage.

Beschäftigte, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen und kein oder nur das anteilige Gehalt bekommen, können beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Der Anspruch gilt auch für Vereinbarungen über Freistellungen von der Arbeitsleistung in Betrieben mit einer geringeren Beschäftigtenzahl.

Das Darlehen wird nach § 3 Absatz 2 FPfZG in der Regel in monatlichen Raten gezahlt, und zwar in Höhe der Hälfte des Unterschieds zwischen

  • dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor der Freistellung und
  • dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt während der Freistellung.

Das Darlehen muss innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung zurückgezahlt werden. Die ratenweise Rückzahlung muss sofort nach Ende der Freistellung beginnen. Die Rückzahlung sollte in möglichst gleichbleibenden Raten erfolgen. Die Höhe dieser Raten wird vom BAFzA im Bescheid über die Bewilligung des Darlehens festgesetzt.

Ausnahmen bestehen allerdings bei besonderen Härten, etwa wenn die berechtigte Person Grundsicherungsleistungen bezieht oder mehr als 180 Tage ununterbrochen arbeitsunfähig ist.

Die Sozialversicherungspflicht besteht auch während der Pflegezeit und der Familienpflegezeit. Bei der Familienpflegezeit bemisst sich der Beitrag nach dem verbleibenden Erwerbseinkommen.

Während einer vollständigen Freistellung in der Pflegezeit kann ein Beitragszuschuss bei der Krankenkasse beantragt werden. Zuschüsse werden für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, aber auch für Beiträge zur privaten Krankenversicherung gewährt (§ 44a SGB XI).

Redaktioneller Stand: März 2026

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