Damit die Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Die Feier muss z.B. dem Zweck dienen, die Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander zu fördern. Die Veranstaltung muss außerdem allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen – bei größeren Unternehmen aus organisatorischen Gründen mindestens einer kompletten Abteilung – zugänglich sein und von der Unternehmensleitung selbst durchgeführt oder zumindest gebilligt werden. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn die Unternehmensleitung die Kosten trägt oder die entsprechende Freistellung während der Arbeitszeit gewährt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat darüber hinaus erläuternd festgestellt, dass es für den Sinn und Zweck der Förderung des Betriebsklimas und den Zusammenhalt der Beschäftigten ausreichend sei, wenn die Gemeinschaftsveranstaltung in kleineren Untergliederungen eines Betriebs (z.B. einer Abteilung) durchgeführt würde. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich sei nicht erforderlich, die der jeweiligen Sachgebiets-, Abteilungs- oder Teamleitung hingegen schon (BSG vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R). Unfallschutz besteht dann auch auf dem direkten Hin- und Rückweg sowie außerhalb des Betriebsgeländes.
Wenn sich Kolleginnen und Kollegen untereinander treffen, ohne ihren Chef einzuladen, handelt es sich um eine reine Privatveranstaltung, bei der kein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Wenn jedoch der Chef eigentlich teilnehmen möchte, aber leider verhindert ist, ist die Feier trotzdem als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten und unterliegt damit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Während der Feier stehen alle Aktivitäten unter Versicherungsschutz, die mit dem Gemeinschaftszweck vereinbar sind – z.B. Essen, Sport, Spiele und Tanzen. Ebenfalls abgesichert sind die Vorbereitung des Festes sowie die Aufräumtätigkeiten danach. Gäste oder Ehe- bzw. Lebenspartner*innen, die mitfeiern, sind nicht versichert.
Das Ende der Feierlichkeiten bestimmt der Chef. Beschließt er die Veranstaltung offiziell, sind anschließende Unfälle nach weiteren Absackern oder sogar einem Ortswechsel nicht mehr durch die betriebliche Unfallversicherung abgedeckt. Wurde das Ende nicht offiziell bekannt gegeben, kommt es darauf an, ob noch weitere Vorgesetzte und mehrere Kollegen und Kolleginnen anwesend sind. Feiert nur noch ein Abteilungsleiter mit einem Mitarbeiter und sind alle anderen schon nach Hause gegangen, ist kein Unfallversicherungsschutz mehr gewährleistet (LSG Hessen vom 26.02.2008 – L 3 U 71/06).
Vorsichtig sollte man beim Alkoholkonsum sein. Nicht nur, um sich Peinlichkeiten am nächsten Arbeitstag zu ersparen, sondern auch aus versicherungsrechtlichen Gründen: Wer so betrunken ist, dass ein Unfall allein auf die Trunkenheit zurückzuführen ist und die versicherte Tätigkeit in den Hintergrund tritt, verliert seinen Versicherungsschutz.