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Urteile

Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen

Orientierungssätze

1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist die räumliche Entfernung von Einzelhandelsfilialen vom Hauptbetrieb maßgeblich und nicht die Entfernung der Filialen von dem Büro des Betriebsrats. Hierbei kommt es auch auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln an.

2. Da § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG allein auf die räumliche Entfernung der Betriebsteile vom Hauptbetrieb abstellt, ist die Erreichbarkeit des im Hauptbetrieb bestehenden Betriebsrats per Post oder Telefon oder mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel unerheblich. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob für die in den Betriebsteilen beschäftigten Arbeitnehmer bei Teilbelegschafts- und Belegschaftsversammlungen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat besteht.

  • Gericht

    Bundesarbeitsgericht vom 07.05.2008
  • Aktenzeichen

    7 ABR 15/07
  • Rechtsgrundlage

    § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG

Der Rechtsstreit

Die Arbeitgeberin ist aus der E Handelsgesellschaft B hervorgegangen, die in die Zentralverwaltungsgesellschaft, die EH, die M und die Arbeitgeberin aufgespalten wurde. Die Arbeitgeberin betreibt eine Vielzahl von Einzelhandelsfilialen, in denen jeweils zwischen 7 und 45 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt sind. Der Sitz der Geschäftsführung und der zentralen Verwaltung befindet sich in G. An diesem Standort beschäftigen die Arbeitgeberin, die EH, die M und die Zentralverwaltungsgesellschaft ca. 150 Arbeitnehmer/-innen, die in personellen und sozialen Angelegenheiten von dem Personalleiter der Zentralverwaltungsgesellschaft betreut werden.

Von der in der Zentrale befindlichen Verwaltung werden die in den Filialen abzusetzenden Waren bestellt und auf die einzelnen Filialen verteilt. Der Verkauf der Waren findet ausschließlich in den Filialen statt. In den Filialen werden Marktleiter eingesetzt, die die Arbeitseinteilung der Mitarbeiter vornehmen und diesen arbeitstechnische Weisungen erteilen.

Die von der Arbeitgeberin betriebenen Filialen liegen mindestens 22 km und höchstens 146 km von G entfernt. Die Entfernung zwischen den Filialen beläuft sich zum Teil auf 200 km. Die Fahrtzeit von den Filialen zu der Zentrale in G beträgt mit dem PKW zwischen 23 Minuten und 2 Stunden und 22 Minuten, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 55 Minuten und mehr als 4 Stunden zuzüglich der für den Fußweg von und zu den jeweiligen Haltestellen erforderlichen Zeit.

Nachdem die Arbeitgeberin von der O Supermarkt GmbH einige Einzelhandelsfilialen übernommen hatte, bestellte der bei der O Supermarkt GmbH bestehende Betriebsrat einen Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrats für alle Filialen der Klägerin mit Ausnahme der Zentrale. Die Parteien stritten darum, ob es sich bei den Einzelhandelsfilialen um betriebsratsfähige Organisationseinheiten handelt. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht haben keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die für die Filialen maßgeblichen Arbeitgeberentscheidungen in betriebsverfassungsrelevanten Angelegenheiten vom Personalleiter der Zentralverwaltungsgesellschaft oder unmittelbar von der Geschäftsführung der Arbeitgeberin getroffen werden.

 

Der Kommentar

Das BAG stellt in dieser Entscheidung die Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen fest.

Die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen eines Betriebs bzw. Betriebsteils und Hauptbetriebs im Sinne des BetrVG werden fortgeführt (vgl. hierzu auch die Entscheidung des BAG vom 14.01.2004 - 7 ABR 26/03 -). Das Besondere an dieser Entscheidung ist jedoch, dass das BAG bei einer Filialorganisation grundsätzlich vom Vorliegen der Betriebsratsfähigkeit der einzelnen Filialen ausgeht, wobei sich diese im vorliegenden Fall entweder aus § 1 BetrVG oder aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ergibt.

1. Der erste Schwerpunkt der Entscheidung bezieht sich auf die personelle Leitungsmacht.

Die Annahme eines selbstständigen Betriebsteils gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG lehnte das Gericht ab, da es an der Feststellung eines Hauptbetriebs fehlte. Die Tatsache, dass die Zentralverwaltungsgesellschaft die Leitungsmacht in personellen Angelegenheiten für die Mitarbeiter/-innen am Standort in G ausübt, reicht nicht aus. Erforderlich wäre, dass sich die Leitungsmacht auch auf die Einzelhandelsfilialen bezieht.

Gleichzeitig führt das BAG jedoch aus, dass das Fehlen eines Hauptbetriebs nicht automatisch dazu führt, dass die Filialen zusammengenommen einen einheitlichen Betrieb bilden, selbst wenn die Leitungsmacht von den Geschäftsführern der Arbeitgeberin ausgeübt wird.

Nach Auffassung des BAG ist in dem vorliegendem Fall jede Einzelhandelsfiliale ein Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG, weil es an der erforderlichen organisatorischen Zusammenfassung der Filialen zu einer betrieblichen Einheit fehle. Für diese Zusammenfassung der Filialen zu einem Betrieb genügt nach Auffassung des BAG nicht allein der Umstand, dass die maßgeblichen Arbeitgeberentscheidungen in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten für die Filialen von den Geschäftsführern der Arbeitgeberin getroffen werden. Das BAG geht damit nicht davon aus, dass die Leitungsmacht bei einem zentral angesiedelten Leitungsapparat auch einheitlich für die einzelnen Filialen ausgeübt wird.

Vielmehr unterstellt das BAG trotz fehlender Feststellung der filialbezogenen Ausübung der Zuständigkeit des Leitungsapparats die grundsätzliche Unabhängigkeit der Filialen und geht damit von einer Aufspaltung des zentralen Leitungsapparats in eine ausschließlich filialbezogenen Leitungsmacht aus. Im Ergebnis lässt sich damit der Grundsatz herleiten, dass die einzelnen Filialen betriebsratsfähig sind, solange eine filialübergreifende einheitlich ausgeübte Leitungsmacht nicht festgestellt werden kann.

2. Der zweite Schwerpunkt der Entscheidung liegt auf der Auslegung der räumlich weiten Entfernung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG.

Betriebsteile sind im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist.

Eine Bestimmung allein nach den Entfernungskilometern kommt nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht. Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller für die Erreichbarkeit des Hauptbetriebs in Betracht kommender Umstände vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kommt es auch auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln an, wenn einer nicht unerheblichen Anzahl von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern in den Filialen nicht dauerhaft ein PKW zur Verfügung steht, um den Hauptbetrieb bei Bedarf kurzfristig aufzusuchen und auch kein Zubringerdienst von den einzelnen Filialen zum Hauptbetrieb eingerichtet ist (vgl. hierzu die Entscheidung des BAG vom 14.01.2004 - 7 ABR 26/03 -). Das BAG stellte auch fest, dass es für die Beurteilung der räumlich weiten Entfernung auf die Entfernung der einzelnen Filialen zum Hauptbetrieb und nicht zum Büro des Betriebsrats ankommt.

In Abweichung zu seiner Entscheidung vom 14.1.2004 stellte das BAG ferner fest, dass es für die Beurteilung unerheblich ist, ob der Betriebsrat mithilfe moderner Kommunikationsmittel gut erreichbar ist. In der vorgenannten Entscheidung hatte das BAG diese vom LAG vorgenommene Berücksichtigung nicht beanstandet.


Zusammengestellt und kommentiert von Ass. jur. Alexandra Wohlert, Düsseldorf, 01.09.2009

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