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Urteile

Durchsetzen von Urlaub im Wege der einstweiligen Verfügung

Orientierungssätze

Urlaub kann grundsätzlich auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, obwohl dadurch das Ergebnis der Hauptsache vorweggenommen wird. Voraussetzung ist, dass die Angelegenheit eilbedürftig ist. Das ist sie grundsätzlich, wenn ansonsten der Urlaubsanspruch vereitelt werden würde. Im Normalfall haben Beschäftigte nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen Urlaub zusammenhängend gewährt.

  • Gericht

    Landesarbeitsgericht Thüringen vom 02.03.2026
  • Aktenzeichen

    4 Ta 15/26

Der Rechtsstreit

In dem Verfahren geht es um eine Arbeitnehmerin, die bei ihrem Arbeitgeber für die Zeit vom 1. bis zum 25. März 2026 Urlaub beantragt hatte. Diesen Antrag lehnte der Arbeitgeber ab. Er wandte ein, im Unternehmen würden nie mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück genehmigt.

Hiergegen hatte die Arbeitnehmerin erfolgreich beim Arbeitsgericht geklagt. Gleichwohl blieb der Arbeitgeber bei seiner Haltung und legte Berufung ein. Der Bevollmächtigte der Arbeitnehmerin schrieb den Arbeitgeber im Februar 2026 an. Er bat um Mitteilung bis Freitag, den 13. Februar 2026, ob gemäß dem Urteil Urlaub erteilt werde, weil ansonsten der Anspruch mittels einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden müsste.

Trotz gewonnenem Verfahren wollte der Arbeitgeber den beantragten Urlaub nicht gewähren
Nachdem sich der Arbeitgeber bis zum 16. Februar 2026 dazu nicht geäußert hatte, reichte der Anwalt der Arbeitnehmerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, die Arbeitnehmerin habe die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt, weil sie mit dem Antrag zu lange gewartet habe.

Gegen diesen Beschluss hat die Arbeitnehmerin sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG) eingereicht. Das LAG gab der Arbeitnehmerin recht und legte dem Arbeitgeber auf, den Urlaub zu gewähren.

Es stellte zunächst klar, dass Urlaub auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden könne. Zwar werde die Hauptsache dadurch vorweggenommen. Aber der Urlaubsanspruch wäre ja nicht mehr durchsetzbar gewesen, hätte die Arbeitnehmerin erst das Hauptverfahren abwarten müssen. Mit jedem Tag, der verstrichen wäre, wäre der Urlaubsanspruch weiter vereitelt worden.

Auf die zeitlichen Abläufe hatte die Arbeitnehmerin keinen Einfluss
Auch habe die Arbeitnehmerin die Eilbedürftigkeit nicht selbst herbeigeführt. Es könnte ihr insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie zunächst das Hauptsacheverfahren eingeleitet und das Ergebnis abgewartet habe. Auf die zeitlichen Abläufe hatte sie keinerlei Einfluss. Durch Anträge des Arbeitgebers sei zudem der Kammertermin in der Hauptsache verlegt worden. Auf die Zeit zwischen Urteilsverkündung und Zustellung habe sie auch keinen Einfluss gehabt.

Urlaub ist grundsätzlich nach Wunsch der*des Arbeitnehmer*in zusammenhängend zu gewähren
Der Arbeitgeber könne sich nicht darauf berufen, dass sie grundsätzlich nur zwei Wochen Urlaub am Stück genehmigen würde. Das verstoße nämlich gegen Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). § 7 Absatz 2 BUrlG bestimme, dass der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren sei. Etwas anderes gelte nur, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in Person der*des Arbeitnehmer*in dagegenstünden.

Insoweit § 7 Abs. 2 BUrlG bestimme, dass einer der Urlaubsteile mindestens zwölf Werktage umfassen müsse, setze das eine grundsätzliche Teilbarkeit voraus. Der Arbeitgeber hatte aber keine Gründe angegeben, die gegen einen dreiwöchigen Urlaub sprechen.

Der Kommentar

Jede*r Arbeitnehmer*in hat Anspruch auf Urlaub. Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Mindesturlaub, der beträgt vier Wochen im Jahr. Die meisten Beschäftigten haben allerdings einen höheren Urlaubsanspruch, der durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Gesetzlich geregelt ist, dass der Arbeitgeber den Urlaub gewährt. Beschäftigte dürfen deshalb nicht einfach ihren Urlaub antreten, selbst wenn sie einen Anspruch darauf haben. Wer sich selbst Urlaub gewährt, läuft Gefahr wegen Arbeitsverweigerung eine Kündigung zur erhalten!

Hat ein*e Beschäftigte*r Anspruch auf Urlaub und legt der Arbeitgeber keine Gründe dagegen vor, wird das Gericht dem Antrag stattgeben
Gewährt der Arbeitgeber einen beantragten Urlaub nicht, obwohl er dazu verpflichtet wäre, hilft letztlich nur der Gang zum Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht wird auf Antrag der*des Beschäftigten den Arbeitgeber verurteilen, den beantragten Urlaub zu gewähren, wenn ein Urlaubsanspruch besteht und der Arbeitgeber keine betrieblichen Gründe entgegenhalten kann. Verurteilt das Arbeitsgericht den Arbeitgeber insoweit, ersetzt das die Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber. Voraussetzung ist allerdings, dass das Urteil auch rechtskräftig ist.

Das war in unserem Fall nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hatte den Arbeitgeber verurteilt, dem Beschäftigten den beantragten Urlaub zu gewähren. Hiergegen hat der Arbeitgeber allerdings Berufung eingelegt. Der Arbeitnehmerin hatte jetzt das Problem, dass vor ihrem beantragten Urlaub das Urteil gegen den Arbeitgeber nicht rechtskräftig werden wird. Damit war der Urlaub noch nicht gewährt.

Damit der Urlaubsanspruch nicht untergeht, sieht unser Prozessrecht den vorläufigen Rechtsschutz vor. Im Individualarbeitsrecht gibt es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Im Volksmund wird ein solcher Antrag häufig auch als „Eilantrag“ bezeichnet. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass die Möglichkeit des einstweiligen Rechtschutzes sich aus dem verfassungsmäßigen Grundrecht des wirksamen Rechtschutzes ergibt.

Im einstweiligen Rechtsschutz unternimmt das Gericht lediglich eine summarische Prüfung, ob Anspruch und Eilbedürftigkeit glaubhaft sind
Der „Clou“ beim einstweiligen Rechtsschutz ist, dass es keine wirkliche Beweisaufnahme gibt. Die*Der Antragsteller*in muss ihren*seinen Anspruch nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Neben dem eigentlichen Anspruch muss ein*e Antragsteller*in allerdings zusätzlich die Eilbedürftigkeit glaubhaft machen. Diese darf sie*er allerdings nicht selbst herbeiführen, etwa indem sie*er schuldhaft zu spät Klage einreicht. Das Gericht unternimmt im einstweiligen Rechtsschutz lediglich eine „summarische Prüfung“. In der Praxis heißt das, dass es einen geringeren Prüfungsmaßstab anlegt als im Hauptsacheverfahren. Es muss die begründete Möglichkeit bestehen, dass der Antrag zulässig und begründet ist. Deshalb kann ein Gericht im einstweiligen Rechtsschutz viel schneller entscheiden als im Hauptsacheverfahren.

Die Bezeichnung „einstweilig“ deutet bereits darauf hin, dass durch den vorläufigen Rechtsschutz keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden sollen. Oder wie die Gerichte es ausdrücken: die Hauptsache darf nicht vorweggenommen werden. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht gilt der „Beschleunigungsgrundsatz“ (§ 9 ArbGG). Die Arbeitsgerichte sind gehalten, die Hauptsache insbesondere dann zu beschleunigen, wenn es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht.

Der einstweilige Rechtsschutz im Urlaubsrecht nimmt in der Regel die Hauptsache vorweg
Gleichwohl gibt es auch im Arbeitsrecht Situationen, in denen ein Rechtsanspruch untergehen würde, wenn ein Kläger die Rechtskraft eines Urteils abwarten muss. Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) verweist deshalb auf die Zivilprozessordnung (ZPO), nach der der Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung geregelt ist (§46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 935 ZPO).

Problem bei der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Gewährung von Urlaub besteht nun das Problem, dass die Hauptsache in der Regel vorweggenommen wird.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat Urlaub für Zeit vom 1. bis zum 20. Mai beantragt. Das hatte der Arbeitgeber aber bereits im November des Vorjahres abgelehnt. Obwohl der Arbeitnehmer sofort geklagt hat, ist bis Ende April kein rechtskräftiges Urteil zu erwarten.

Der Arbeitnehmer hat die Urlaubsgewährung dann im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt. Er fährt also zur beantragten Zeit in den Urlaub. Damit hat der Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaubsgewährung erfüllt. Das Hauptsacheverfahren wird dadurch also unsinnig.

Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem Ausnahmefall eine einstweilige Verfügung die Hauptsache vorwegnehmen, wenn dies zur Abwehr eines dem Anspruchsteller sonst drohenden wesentlichen Nachteils notwendig ist. In den Rechtsschutzfällen, die Urlaubsgewährung betreffen, ist es deshalb der Regelfall, dass durch die einstweilige Verfügung die Hauptsache vorweggenommen wird.

Gewerkschaftsmitglieder sollten sich bei Problemen mit der Gewährung von Urlaub unverzüglich an ihre Gewerkschaft wenden. Gerade im vorläufigen Rechtsschutz können Fehler und Unachtsamkeiten dazu führen, dass ein berechtigter Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Zusammengestellt und kommentiert von Dietmar Christians, Ass. jur., Bremen, 15.04.2026

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