Urteile
Ein-Euro-Jobber kann Erstattungsanspruch auf ordentliche Vergütung haben
Orientierungssätze
Für Ein-Euro-Jobs, die nicht im öffentlichen Interesse oder nicht zusätzlich waren, kann es einen Erstattungsanspruch geben, der es Ein-Euro-Jobbern ermöglicht, eine ordentliche Vergütung für ihre Tätigkeit einzuklagen.
Gericht
Bundessozialgericht vom 13.04.2011Aktenzeichen
B 14 AS 98/10 G und 101/10 R
Der Kommentar
Das Bundessozialgericht hat am 13. April 2011 entschieden, dass Ein-Euro-Jobber, die zu einer Arbeitsgelegenheit herangezogen wurden, einen Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter haben. Voraussetzung ist, dass der Ein-Euro-Job nicht zusätzlich bzw. nicht im öffentlichen Interesse war. Der Ein-Euro-Jobber kann vom Jobcenter die tarifliche Vergütung als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verlangen. Lediglich die für die Zeit bezogenen Sozialleistungen sind abzuziehen.
In einem entschiedenen Fall wurde ein AlG-II-Empfänger für einen Umzugsservice, in einem anderen Fall für die "Aktion saubere Stadt" herangezogen. Beide Tätigkeiten sind nach dem Bundessozialgericht nicht zusätzlich.
Wer innerhalb der letzten vier Jahre zu einem Ein-Euro-Job herangezogen wurde, sollte sich rechtlich beraten lassen, um den Heranziehungsbescheid nachträglich anzugreifen und die Vergütung einzuklagen. Für Betriebs- und Personalräte besteht so die Möglichkeit, die Verlagerung bezahlter Tätigkeiten auf Ein-Euro-Jobs zu verhindern.
Kommentiert von Rechtsanwältin Annette Malottke, Koblenz, 30. Mai 2011
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