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Urteile

Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis

Orientierungssätze

Die Zulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht setzt voraus, dass ein im Gesetz genannter Zulassungsgrund vorliegt. Anders als bei der Zulassung der Berufung kennt das Revisionsrecht den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Berufungsurteils nicht. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Kommt es zu dem Ergebnis, dass nach seiner Rechtsauffassung ein Dienstvergehen nicht ausreicht, um eine*n Beamte*n aus dem Dienst zu entfernen, kann das Bundesverwaltungsgericht nur prüfen, ob bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ein Verfahrensfehler vorliegt.

  • Gericht

    Bundesverwaltungsgericht vom 13.08.2025
  • Aktenzeichen

    2 B 11.25

Der Rechtsstreit

Betroffen ist ein Polizeihauptmeister, dem Hehlerei, Verletzung des Dienstgeheimnisses sowie Untreue vorgeworfen wird.

Der Verdacht kam auf, als die Staatsanwaltschaft gegen einen Straftäter ermittelt hat, der technisch überwacht worden war. Mitte Juli 2012 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beamten an, wobei mehrere Ausdrucke aus polizeilichen Datenbanken sichergestellt wurden. Dem Beamten wurde daraufhin die Führung der Dienstgeschäfte verboten.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 leitete der Dienstherr, das Land Sachsen, gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der wiederholten Verletzung des Dienstgeheimnisses ein. Das Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt. Mitte Mai 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein und gab das Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Datenschutzgesetz an den Datenschutzbeauftragten ab.

Das Land erhob Klage gegen den Beamten mit dem Ziel, ihn aus dem Dienst zu entfernen

Anfang Juni 2013 setzte der Dienstherr das Disziplinarverfahren fort. Der Datenschutzbeauftragte verhängte im Februar 2015 gegen den Beamten ein Bußgeld und verfolgte die Angelegenheit nicht weiter.

Mitte 2020 hat der Dienstherr dann Disziplinarklage gegen den Beamten erhoben mit dem Ziel, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag auch stattgegeben. Das behördliche Disziplinarverfahren und die Klageschrift wiesen keine wesentlichen Mängel auf. Der Beklagte habe seine dienstlichen Pflichten durch das Abrufen von Daten Dritter sowie die Weitergabe dieser Daten verletzt.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) war dagegen anderer Auffassung. Das Dienstvergehen des Beklagten rechtfertige aus Sicht des OVG die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis nicht und der Erlass einer milderen Disziplinarmaßnahme scheide aus Rechtsgründen aus.

Das OVG ist der Auffassung, dass der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren habe

Die Disziplinarklage weise wesentliche Mängel auf. Von den Vorwürfen der Verletzung des Dienstgeheimnisses in der Disziplinarklageschrift seien neun von der Einleitungsverfügung nicht umfasst. Auf diese Handlungen sei das Disziplinarverfahren nicht ausgedehnt worden. Dieser Mangel der Klageschrift habe im Berufungsverfahren nicht mehr beseitigt werden können. Denn eine wirksame Ausdehnung sei nur bis zur Erhebung der Klage möglich gewesen.

Gegenstand des Verfahrens seien nur noch acht Sachverhalte. Allerdings sei in drei dieser Fälle nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" („Im Zweifel für den Beschuldigten“) eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

Zwar habe der Beamte in fünf nachgewiesenen Fällen eine Dienstpflichtverletzung begangen. Sein Fehlverhalten wiege aber nicht so schwer, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Es sei vielmehr angemessen, zur Pflichtenmahnung die Dienstbezüge zu kürzen. Dieser Maßnahme stehe jedoch ein Maßnahmeverbot gemäß dem sächsischen Disziplinargesetz entgegen. Die Revision hatte das OVG nicht zugelassen.

Der Land Sachsen beantragte deshalb beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), die Revision zuzulassen. Es stützte seinen Antrag auf sämtliche Zulassungsgründe, die das Gesetz vorsieht.

Das Dienstvergehen hat letztlich keine Folgen für den Beamten

Mit dem Beschluss vom August 2025 hat das BVerwG den Antrag des Landes abgelehnt.  Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung, argumentierte das Gericht. Auch bestehe keine Divergenz (Abweichung) zur Rechtsprechung des BVerwG. Das setze einen prinzipiellen Unterschied zur Rechtsauffassung des BVerwG voraus. Es reiche nicht aus, wenn lediglich behauptet werde, das OVG habe Rechtssätze fehlerhaft oder gar nicht angewendet, die das BVerwG in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat.

Das Revisionszulassungsrecht kenne den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Berufungsurteils nicht. Das sei ein Unterschied zu den Vorschriften über die Zulassung der Berufung.

Der Beamte ist also nicht aus dem Dienst entfernt worden. Auch andere Disziplinarmaßnahmen wurden nicht gegen ihn verhängt.

Der Kommentar

Der Rechtsstreit dreht sich um eine sogenannte „Disziplinarklage“. Deren Verständnis setzt einige Erörterungen zum deutschen Beamtenrecht voraus, die ich allerdings möglichst kurzhalten und auf die für unseren Fall wesentliche Punkte beschränken werde.

Beamt*innen stehen – anders als Arbeiter*innen und Angestellte – nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber. Arbeitsverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse, die aufgrund eines Vertrages begründet werden und die befristet oder gekündigt werden können.

Beamt*innen stehen dagegen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Sie werden entweder vom Bund oder dem Land in ein Amt ernannt, und zwar in aller Regel auf Lebenszeit,achdem sie zuvor zunächst in ein Beamtenverhältnis auf Probe ernannt worden waren. Was genau Amt und Laufbahngruppe sind, soll an dieser Stelle nicht eingehend erörtert werden. Das würde den Rahmen dieses Kommentars sprengen. Wichtig ist, dass jede*r Beamt*in ein Statusamt und ein Funktionsamt innehat. Das Statusamt bestimmt u.a., wie hoch die Vergütung ist.

Ein*e Beamt*in kann über seine wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht verhandeln

Im vorliegenden Fall geht es um einen Polizeihauptmeister. Ein solcher ist der Laufbahngruppe „mittlerer Dienst“ zugeordnet und dem Statusamt A9. Geregelt ist das durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und den Besoldungsgesetzen der Länder. In § 2 BBesG ist geregelt, dass Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der*dem Beamt*in eine höhere als die ihr*ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, unwirksam sind. Die*der Beamte kann auf die ihr*ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Derartige Regeln gibt es auch in den Besoldungsgesetzen der Länder.

Damit stellt das Gesetz klar, dass Beamt*innen nicht mit ihrem Dienstherrn über ihr Gehalt verhandeln können. Gewerkschaftspolitisch ist das brisant, weil nach herrschender Auffassung auch kollektive Verhandlungen über die Höhe der Beamtenvergütung nicht in dem Umfang möglich sind, wie bei Gewerkschaftsmitgliedern in einem Arbeitsverhältnis. Ob das noch zeitgemäß ist, erscheint höchst fraglich, soll aber hier auch nicht weiter erörtert werden.

Beamt*innen haben also keinen Arbeitsvertrag, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen regelt. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz und beziehen sich auf ihr Amt im funktionellen Sinne. Weil auch kein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Dauerschuldverhältnis besteht, gibt es auch nichts, was vom Dienstherrn oder der*dem Beamt*in gekündigt werden könnte. Die*der Beamt*in könnte von sich aus den Dienst „quittieren“. Der Dienstherr hat keine Möglichkeit, Beamt*innen zu entlassen.

Statt Abmahnung oder Kündigung gibt es im Beamtenrecht ein Disziplinarverfahren

Hat ein*e Beamt*in Dienstpflichten verletzt, kann der Dienstherr ein sogenanntes „Disziplinarverfahren“ einleiten. Das ist ein förmliches Verfahren, das an gewissen Regeln gebunden ist, die sich aus dem Bundesdisziplinargesetz oder den Disziplinargesetzen der Länder ergeben.

Zunächst wird ein Verwaltungsverfahren durchgeführt, von dessen Ergebnis das weitere Vorgehen abhängig ist. Der Dienstherr muss die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten beurteilen. Stellt er kein Dienstvergehen fest, wird das Disziplinarverfahren eingestellt.

Der Dienstherr entscheidet je nach Schwere der festgestellten Verfehlung, ob er die*den Beamt*in

  • einen Verweis erteilt
  • eine Geldbuße auferlegt oder
  • die Dienstbezüge kürzt

Hält er eine dieser drei Disziplinarmaßnahmen für ausreichend, erteilt er einen entsprechenden Bescheid. Die*der Beamt*in hat dann die Möglichkeit, gegen den Bescheid mit Widerspruch oder ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht vorzugehen.

Es gibt noch zwei härtere Disziplinarmaßnahmen, die der Dienstherr allerdings nicht selbst verhängen kann:

  • die Zurückstufung (Degradierung; etwa vom Statusamt A9 ins Amt A8) oder
  • die Entfernung aus dem Dienst.

Hält der Dienstherr eine dieser Maßnahmen für angemessen und verhältnismäßig, muss er Klage (Disziplinarklage) vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Bei einer Entfernung aus dem Dienst kommt es vor allem auf den Vertrauensverlust an

Im vorliegenden Verfahren wollte der Dienstherr, das Land Sachsen, einen Polizeihauptmeister aus dem Dienst entfernen. Wäre das gelungen, hätte der Beamte nicht nur seinen Job verloren, sondern auch seine Pension. Er hätte dann in der gesetzlichen Sozialversicherung nachversichert werden müssen. Seine zu erwartende Rente wäre viel niedriger gewesen als die zu erwartende Pension.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei einer Entfernung aus dem Dienst insbesondre darauf an, ob das Vertrauen des Dienstherrn und das der Öffentlichkeit in die*den Beamt*in endgültig verloren gegangen ist. Das Vertrauen bezieht sich in erster Linie auf den allgemeinen Status als Beamt*in. Daneben bezieht es sich aber auch auf den konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf die konkret ausgeübte Funktion. Die Frage der Vertrauensbeeinträchtigung ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Sie kann uneingeschränkt durch ein Verwaltungsgericht überprüft werden.

Keine Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablauf

In unserem Fall ist das OVG zu dem Ergebnis gekommen, dass die festgestellten Verfehlungen nicht zu einem vollständigen Vertrauensverlust geführt haben. Auch eine Degradierung wäre nach seiner Auffassung nicht verhältnismäßig gewesen. Ob das OVG den Sachverhalt insoweit richtig beurteilt hat, konnte das BVerwG nicht überprüfen. Es ging hier um die Frage, ob das OVG die Revision hätte zulassen müssen. Der Dienstherr konnte insoweit keinen Zulassungsgrund darlegen. Grund für eine Zulassung ist nämlich nicht, dass lediglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des OVG-Urteils bestehen.

Dass der Polizeibeamte dann schließlich keine Disziplinarmaßnahme bekommen hatte, liegt an § 15 des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG). Das OVG hätte eine Kürzung der Dienstbezüge für angemessen gehalten. § 15 Absatz 2 SächsDG besagt, dass Vollendung eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehaltes nicht mehr ausgesprochen werden darf, wenn seit dem Dienstvergehen mehr als drei Jahre vergangen sind.

Zusammengestellt und kommentiert von Dietmar Christians, Ass. jur., Bremen, 22.02.2026

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