Urteile
JAV-Wahl – Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Orientierungssätze
Auszubildende, die ihre Ausbildung in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG absolvieren (außerschulische und außerbetriebliche Berufsbildung, z.B. Rehabilitanden in einem Berufsbildungswerk) sind für die JAV weder wahlberechtigt noch wählbar. Sie können aber eine eigene Vertretung gem. § 51 Abs. 1 BBiG wählen.
Anmerkung: Der dieser Entscheidung entgegenstehende Beschluss des BVerwG vom 18.09.2003 (6 P 2.03) bezieht sich auf § 3 Abs. 1 Satz 2 PersVG Berlin, in dem genau diese Auszubildenden einbezogen werden.
Gericht
Bundesarbeitsgericht vom 20.03.1996Aktenzeichen
7 ABR 46/95Rechtsgrundlage
§§ 4 Abs. 3, 57 und 58 BPersVG
© ver.di Bildung + Beratung Gem. GmbH
